Leihgabe / Geschenk / Rückgabe?

3. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
honoress
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Leihgabe / Geschenk / Rückgabe?

Hallo Forum,
wie ist die Rechtlage bei folgendem Sachverhalt?

Paar a) und b) haben sich -bis auf Schulden von "ihm" bei "ihr"- guetlich getrennt. Er trug seine Raten auch regelmaessig ab, bis er ALGII Empfaenger wurde. Sie akzeptierte seine eigenmaechtige Minderung der Raten um 2/3, bis er "wieder auf die Füsse" käme.

Kam er aber nicht. Nach Monaten ist sicher, dass er sich gar nicht mehr um Arbeit bemüht und seine Einstellung zur (arbeitenden) Gesellschaft sich grundlegend ins Negative gekehrt hat. Konstruktive Gespräche oder Lösungsansätze = fruchtlos. Hinweise auf Jobsuche gelten als "aggressive Angriffe" auf seine Person. Angebliche, nie nachgewiesene Bewerbungsgespräche führten zu keinerlei Erfolg.

Sie versucht, ihm unter die Arme zu greifen und finanziert seine Handy-Flatrate. Zudem besorgt sie ihm einen Computer, den sie ihm sogar zum Geburtstag schenken will, unter der Prämisse, dass Flatrate + Rechner für die Jobsuche und moderne Kommunikation eingesetzt werden. Er nimmt das "zu teure Geschenk" aber gar nicht an, man einigt sich auf eine Leihgabe. Kurz darauf versagt "ihr" Laptop seinen Dienst, sie fordert die Leihgabe zurück: "Geht nicht, kann das Porto nicht zahlen" ist die Antwort. (Sie bekommt ihren Laptop alleine wieder hin.)

"Der Gerät" :-) steht nunmehr seit 10 Monaten bei ihm ungenutzt herum, keinerlei Anstalten, sich um Job oder Kommunikation damit zu bemühen.

Sie verlangt daraufhin nicht nur den Computer zurück, sondern zusätzlich die Differenz, die seine 10 monatige Untätigkeit, den Computer zu nutzen, vom Neukaufpreis, den sie selbst verauslagt hat, bei einer so späten Veräusserung verursachen wird. (Sachwertminderung?) Denn er gab zu, dass er bei Annahme des Rechners nie auch nur daran gedacht hatte, sich damit ernsthaft auseinanderzusetzen. Hätte sie ihn daraufhin gleich veräussert, wäre es nicht zur Wertminderung gekommen?

Mal abgesehen davon, dass er angeblich ohnehin nicht zahlen kann: Ist "ihre" Forderung der Kaufpreis-Differenz rechtens?

Er widerum möchte sich einen Anwalt nehmen und den Rechner jetzt doch behalten, da er ja ursprünglich als Geschenk gedacht war? Als "er" das Geschenk ablehnte, war nur ein Zeuge dabei, der sich nicht mehr genau daran erinnert.

Bei wem gehts und bei wem nimmer? ;-)

gespannt auf eure Antworten,
honoress

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Wenn sie den Computer zurückverlangen möchte, muss sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass diese nur geliehen


Wenn sie ihr Eigentum nachweisen kann (etwa mit Kaufvertrag), müßte ja umgekehrt erst mal der Besitzer nachweisen, daß er Eigentum erworben hat.
Im übrigen dürfte die Erklärung der Gegenseite "Geht nicht, kann das Porto nicht zahlen " wohl eher gegen das Vorliegen eines Geschenkes sprechen, sofern diese beweisbar ist.

quote:
Die von ihr erhoffte Differenz wegen der Wertminderung wird sie wohl ganz vergessen können.


Ja; dazu hätte erstens ein Geschenk mit Auflage vorliegen müssen, zweitens die Nichteinhaltung der Auflage und drittens der Nachweis des Vorsatzes, die Auflage von Anfang an nicht einhalten zu wollen. Jeder der drei Schritte ist mit wachsender Schwierigkeit nachzuweisen.



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