Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf fremden Grundstück - Folgen?

26. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf fremden Grundstück - Folgen?

Guten Abend,

ich bin neu hier im Forum und hoffe, das richtige Thema ausgewählt zu haben.
Erstmal ein großes Lob, an alle die hier helfen !

Zu meiner Frage:
Sachverhalt:
Haus inkl. Grundstück gekauft. Zur Sicherung des großen Darlehens wurde ein Grundrecht ins Grundbuch des gekauften Hauses eingetragen - alles ok.

Für verbesserte Zinsen wurde eine kleine Grundschuld auf ein fremdes Grundstück / Grundbuch eingetragen (Nennen wir das mal Z).

Zu Z gibt es keinen Kontakt mehr.
Nun (nach 10 Jahren) wurden Notarkosten von meiner Bank geltend gemacht.
Nachfrage bei der Bank ergab:
Kosten sind für die Löschungsbewilligung für Z

Scheinbar wird das Objekt Z verkauft und vom Erlös wird meine kleine Grundschuld mit abgelöst.

Nun stellt sich mir die Frage, was kann Z im Nachgang von mir fordern?
Ich habe Pflichtgemäß alle Zahlungen geleistet.
Und die Restsumme vom kleinen Darlehen kann ich nicht auf einen Schlag bezahlen.

Besteht da überhaupt ein Recht? Ich habe ja im Grunde weder den Verkauf noch die Löschung der Grundschuld angeleiert.

Vielen Dank
Viele Grüße

faceoff

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von faceoff):
Nun stellt sich mir die Frage, was kann Z im Nachgang von mir fordern?

Fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.

Da kommt es ganz auf den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen zu dem Thema an.

Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.



Zitat (von faceoff):
Und die Restsumme vom kleinen Darlehen kann ich nicht auf einen Schlag bezahlen.

Da gibt es ja noch Ratenzahlung ( wenn der Gläubiger sie genehmigt) oder das Haus inkl. Grundstück wird zwangsversteigert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Zwischen Z und mir gibt es keine direkten Verträge.
Die Bank hat per Notar einen Grundbucheintrag bei Z.
Dort stehe ich als Schuldner drin und Z als Sicherungsgeber und die Bank als Gläubiger.

Zitat (von Harry van Sell):
Da gibt es ja noch Ratenzahlung ( wenn der Gläubiger sie genehmigt) oder das Haus inkl. Grundstück wird zwangsversteigert.


Aktuell bezahle ich es ja in Raten. Daran gibt es auch keine Probleme.
Wenn Z das Darlehen aber jetzt komplett ablöst (freiwiliig) sind diese Ratenzahlungen natürlich auch beendet.
Und der Eintrag im Grundbuch wird auch gelöscht (Bank hat ja bereits eine Löschungsbewilligung ausgestellt).

Bin ich dann automatisch Z in der Schuld?
Zumal er nicht mal vorher Kontakt aufgenommen hat zu mir.

Das Dokument vom Notar beinhaltet ausser Summe und Grundbuchbezeichnung usw, auch keine besonderen Klauseln.

Vielen Dank für deine Antwort
Gruß
faceoff

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von faceoff):
Nun stellt sich mir die Frage, was kann Z im Nachgang von mir fordern?


Die Zahlung der Notar- und Grundbuchkosten für die Löschung.

Zitat (von faceoff):
Scheinbar wird das Objekt Z verkauft und vom Erlös wird meine kleine Grundschuld mit abgelöst.


Woraus ergibt sich, dass das Darlehen abgelöst wird? Ich würde eher vermuten, dass die Hauptgrundschuld für die Absicherung des Darlehens ausreicht.

Wenn Du Zweifel hast, dann frag bei Deiner Bank nach. Aber spätestens am Monatsende wirst Du ja sehen, ob die Darlehensraten weiter abgebucht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen hh ,

Vielen Dank für deine Antwort.

Die Bank selbst hat mir gesagt , dass die Löschungsbewilligung von Z angefordert wurde und dass das Darlehen am 15.12. aus dem Verkaufserlös des Gebäudes Z getilgt wird.

Laut Bank ist die Tilgung auch absolut notwendig ,um die Grundschuld zu löschen.

Daher kam die sorge , wenn jetzt von Z die Restschuld vom Kredit bezahlt wird , dass er im Nachgang was von mir fordern könnte.

Viele Grüße

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Bank selbst hat mir gesagt , dass die Löschungsbewilligung von Z angefordert wurde und dass das Darlehen am 15.12. aus dem Verkaufserlös des Gebäudes Z getilgt wird.
Dann wird Z das Darlehen quasi übernommen haben (so ähnlich wie wenn die Bank das Darlehen weiterverkauft hätte). Ob das rechtlich überhaupt zulässig ist möchte ich nicht beurteilen, die Bank scheint es aber schon mal mitzumachen, und für dich ist es auch nicht nachteilig. Sollte es eine Vorfälligkeitsentschädigung geben so ist die aber von Z zu tragen.

Für dich ändert sich fast nichts, du musst weiter vertragsgemäß Zinsen und Tilgung bezahlen, nun aber an Z (imho darfst du warten bis der sich meldet).

Zitat:
Die Zahlung der Notar- und Grundbuchkosten für die Löschung.
Warum sollte der TS dafür aufkommen müssen? Nach Abzahlung des Darlehens ok, aber soweit ist es ja noch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von faceoff):
und dass das Darlehen am 15.12. aus dem Verkaufserlös des Gebäudes Z getilgt wird.

Also wird es dazu vertragliche Vereinbarungen geben, da wäre dann der Wortlaut relevant.



Zitat (von faceoff):
Laut Bank ist die Tilgung auch absolut notwendig ,um die Grundschuld zu löschen.

Das ist so wie es da steht schlicht Unfug.
Aber möglicherweise gibt es dazu vertragliche Vereinbarungen, auch da wäre dann der Wortlaut relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also wird es dazu vertragliche Vereinbarungen geben, da wäre dann der Wortlaut relevant.
Und woher soll der TS diesen Wortlaut kennen? Oder erfahren können?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und woher soll der TS diesen Wortlaut kennen? Oder erfahren können?

Durch aus der Erinnerung, durchs Sichtung der entsprechenden Unterlagen, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Durch aus der Erinnerung, durchs Sichtung der entsprechenden Unterlagen, ...
??? - das steht doch nur in dem Kaufvertrag, mit dem der TS gar nichts zu tun hat.
Oder meinst du den Darlehnsvertrag, und dann ob dort ein Sonderkündigungsrecht vereinbart ist, noch dazu eins durch Dritte?

Ich vermute übrigens, dass es um eine vergleichsweise - in Relation zum Wert der Immobilie - kleine Summe geht, und daher der Eigentümer (=Verkäufer) gedacht hat, diese einfach unbürokratisch selber zu übernehmen.
Wie schon gesagt möchte ich nicht beurteilen, ob das zulässig ist. Da ich aber keine Nachteile für den TS sehe würde ich es wohl akzeptieren.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

In sich das findet kann ich auch nicht vorhersagen.

Aber hier

Zitat (von reckoner):
das steht doch nur in dem Kaufvertrag, mit dem der TS gar nichts zu tun hat.

gewiss nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe bis auf die Abbuchung der Bank bezüglich notarkosten keine Informationen und keine Unterlagen.

Lediglich die Bank hat mir die oben genannten Info gegeben bezüglich Verkauf und Ablöse.

Auch hat z nicht mit mir geredet oder Kontakt aufgenommen.

Ich werde abwarten müssen und dann weiter schauen.

Vielen Dank für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von faceoff):
Also ich habe bis auf die Abbuchung der Bank bezüglich notarkosten keine Informationen und keine Unterlagen.

Als man den Kredit abgeschlossen hat, wird man mi Z ja eine vertraglichen Vereinbarung getroffen haben.
Wenn man jetzt darüber weder Erinnerung noch Unterlagen hat, wird wohl in der Tat nichts weiter als "abwarten" bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

vielleicht schaust du wirklich mal in den Darlehnsvertrag. Vielleicht steht da ja drin, dass auch der Sicherungsgeber das Darlehen ablösen kann (o.ä.).

Zitat:
Ich werde abwarten müssen und dann weiter schauen.
Erscheint mir hier nicht falsch.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Unterlagen von vor 9 Jahren sind natürlich noch vorhanden.
Leider steht da nicht viel drin.

Ich habe vom Notar eine Urkunde, betitelt mit "Grundschuld mit Schuldanerkenntnis".
Dort steht drin, dass ins Grundbuch Z "Abteilung II, erste Rangstelle, Abteilung III nach dem Recht lfd.nr.3" eine Grundschuld eingetragen wird.

Des Weiteren: Ich übernehme die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht.

Gläubiger ist die Bank mit dem Vermerk: Die Gläubigerin darf sich nur einmal in Höhe des Betrages der Grundschuld nebst Zinsen befriedigen.

Ein Satz, den ich nicht ganz verstehe:

Die Beteiligten erteilen ihre Zustimmung zur Löschung, Teillöschung, Rangänderung und Freigaben aller in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen und Beschränkungen nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten.



Kann man damit was anfangen?
In den Darlehensvertrag schaue ich gleich nochmal ganz genau.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von faceoff):
Ich übernehme die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht.

Und wer ist der "ich"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
faceoff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und wer ist der "ich"?


Ich , also der Darlehensnehmer.

0x Hilfreiche Antwort

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