Hallo,
ich habe ein paar grundsätzliche Fragen, da ich juristich zwar nicht ganz unbedarft, aber nicht ausgebildet bin.
Darf man vor Gericht lügen?
Der Zeuge wohl grundsätzlich nicht, oder? Auch dann nicht, wenn er irgendwie mit dem Kläger verwandt, sprich verheiratet ist?
Der oder die Beklagte darf wohl lügen, soweit sie nicht erwischt wird?
Aber was ist mit dem Kläger in einem Zivilverfahren, oder dem Strafantragsteller in einem Strafverfahren, wenn dieser wissentlich oder in Kenntnis falscher Tatsachen lügt.
Weitergehen möchte ich auch noch soweit, das der Richter im Zivilverfahren das erkennt, aber trotzdem zu Gunsten (warum auch immer)des Klägers urteilt?
Und noch eins: Darf ein Rechtsanwalt wissentlich vor Gericht lügen?
Gruß Gerd
Lügen vor Gericht
Lügen (d.h. bewußt die Unwahrheit sagen) darf vor Gericht nur einer: der Angeklagte im Strafverfahren. Und auch das nur mit der Einschränkung, dadurch keine weiteren Straftaten (etwa falsche Verdächtigung) zu begehen.
das der Richter im Zivilverfahren das erkennt, aber trotzdem zu Gunsten (warum auch immer)des Klägers urteilt?
Dazu kennen wir den Einzelfall nicht. Es ist aber durchaus denkbar, daß die Sachlage in dem Zivilfall eindeutig genug zugunsten des Klägers war, sodaß es zumindest für die Begründung seines Anspruches nicht darauf ankommt, ob er bzgl. Details die Wahrheit gesagt hat.
Ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage könnte er trotzdem bekommen.
Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn für eine bestimmte Tat definitiv lediglich zwei potenzielle Täter in Frage kommen?
Kann der Angeklagte (sofern das Gericht ihn für schuldig befindet und verurteilt) wegen falscher Verdächtigung dafür belangt werden, dass er nicht nur die Tatbegehung leugnete und somit implizit den anderen möglichen Täter verdächtigte, sondern explizit den anderen Verdächtigen der Tat bezichtigte, oder ist das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in dieser Konstellation (nur zwei mögliche Täter) höher einzustufen als der Schutz der anderen Person vor einer möglichen falschen Verdächtigung?
-- Editiert von Oettinger am 24.09.2005 02:09:30
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Wenn zwei Personen als Täter in Frage kommen ist eine Verurteilung nicht möglich. Wird doch verurteilt, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte auch der Täter ist. Und dann gilt, was Mareike bereits ausgeführt hat.
Und jetzt eine zugegeben recht dummer Frage:
Sollte man seinem Anwalt die Wahrheit sagen und ihm erklären wie man vor Gericht vorgehen möchte(also Lügen) oder sollte man auch den Anwalt anlügen.
Ich denke es ist besser dem Anwalt gegenüber komplett die Wahrheit zu sagen...
Ist der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn er die Wahreit kennt?
@wastl
Vielen Dank für Ihre Antwort!
quote:Dieser Teil Ihrer Antwort ist mir (als juristischem Laien) allerdings noch nicht ganz klar geworden.
Wird doch verurteilt, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte auch der Täter ist. Und dann gilt, was Mareike bereits ausgeführt hat.
Mareike führt aus:
quote:Somit kann der letztendlich Verurteilte im Nachhinein wegen falscher Verdächtigung belangt werden, wenn er den anderen zuvor Verdächtigen explizit der von ihm selbst begangenen Tat bezichtigte. Soweit klar.
Lügen (d.h. bewußt die Unwahrheit sagen) darf vor Gericht nur einer: der Angeklagte im Strafverfahren. Und auch das nur mit der Einschränkung, dadurch keine weiteren Straftaten (etwa falsche Verdächtigung) zu begehen.
Wie sieht es nun allerdings aus, wenn der Verurteile zuvor die Tat leugnete (aber nicht den anderen explizit bezichtigte) und somit implizit den anderen aufgrund der Umstände der Tat einzig möglichen potenziellen Täter verdächtigte (kurz gefasst: nicht 'ich war es nicht, es war der B' (explizite Verdächtigung), sondern lediglich 'ich war es nicht' (implizite Verdächtigung durch Umstände der Tat)).
Wäre dies eine strafbare falsche Verdächtigung oder nicht?
-- Editiert von Oettinger am 24.09.2005 13:31:48
-- Editiert von Oettinger am 24.09.2005 13:33:57
Nein, dann ist es keine [Tröndle/Fischer 50., 980, Rn. 3]
Um das mit dem 'Lügen' noch mal näher einzuschränken. Es gibt -auch für den Angeklagten im Strafprozess- kein 'Recht auf Lüge' (wie es z.B. ein 'Recht' zu schweigen gibt). Die Lüge würde lediglich nicht bestraft (es sei denn anderer Tatbestand ist erfüllt, wie gesagt), aber es ist kein 'Recht'.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
--- editiert vom Admin
Ein Verteidiger ist nur einseitig der Wahrheit verpflichtet. Das heißt auf deutsch, er darf vor Gericht nicht lügen, aber er muss eben auch nicht alles sagen was er weiß. Es ist also kein Fehler, ihm die Wahrheit zu sagen. Ich wäre als Verteidiger ziemlich sauer, wenn mir ein Mandant erklären würde, er habe nichts getan, und dann marschieren dutzendweise Zeugen auf, die das Gegenteil aussagen. Zum einen wird niemand gern angelogen. Zum anderen hätte die Verteidigung entsprechend eingerichtet werden können.
Der Angekl. der als einer von zweien in Frage kommt, kann bestreiten so lange er will. Er sollte nur nicht sagen, dass es der andere war.
@Bob und wastl
Vielen Dank für die kompetenten Antworten!
-- Editiert von Oettinger am 24.09.2005 19:52:44
--- editiert vom Admin
Der eigene Anwalt wird eben auch immer das machen, womit er glaublich nicht schlecht in der Justiz selbst dasteht
Eben. Der Rechtsanwalt ist ein eigenständiges Organ der Rechtspflege. Also ist es nicht sonderlich ratsam, in dazu zu zwingen, im Plädoyer sagen zu müssen, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinem eigenen Mandanten nicht glauben kann.
Ich wäre als Verteidiger ziemlich sauer, wenn mir ein Mandant erklären würde, er habe nichts getan, und dann marschieren dutzendweise Zeugen auf, die das Gegenteil aussagen. Zum einen wird niemand gern angelogen. Zum anderen hätte die Verteidigung entsprechend eingerichtet werden können.
Meinem Freund ist das ja auch passiert, daß im Zivilprozeß seine Gegenseite offenbar auch den eigenen Anwalt belogen hat. Deren 'Zeugen' (die alle der Falschaussage überführt wurden) sah der Anwalt erstmals im Gericht und nach deren Vernehmung war der kampfeslustige Junganwalt dann plötzlich ganz still und stumm.
Andererseits gibt es natürlich auch noch Unterschiede zwischen Zivil- und Strafprozeß. Kein anständiger Anwalt wird seinen Mandanten bei einem Prozeßbetrug unterstützen. Bei einem schuldigen Angeklagten hingegen muß und wird er alles tun, für diesen ein möglichst geringes Strafmaß herauszuholen.
--- editiert vom Admin
Hier geht´s aber jetzt mal nicht um Deine Erlebnisberichte, sondern um die Frage von jemand anderem. Und die ist offenbar zur Zufreidenheit beantwortet
Vielleicht sollte F.Lorenz lieber doch noch ein paar Beiträge hier posten, damit der Fragesteler ihn richtig einschätzen kann.
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
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