Mahnbescheid Gerichtskosten Widerspruch

13. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
echostar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Mahnbescheid Gerichtskosten Widerspruch

habe meinem Käufer sein Geld mit seiner Mahngebühr wegen längerem Klinikaufenthalt etwas später zurückbezahlt. Meine Schwester schrieb ihm dass ich einen Unfall hatte. Seine letzte Zahlungsaufforderung mit Einwurf einschreiben datiert den 12.2.15 als Zahlungsziel war der 28.2.15 angegeben.
Am 10.5.15 kam ich vom Krankenhaus zurück und überwies ihm sofort das Geld im Betreff seine Zahlungsaufforderung vom 12.2.15 eingetragen.
Gleich sofort schrieb ich ihm eine Email über die erfolgte Zahlung.
Antwort: Das schon ein Gerichtliches Mahnverfahren gegen mich erwirkt wurde und wenn ich den darin genannten Betrag voll bezahlt hätte die Sache erst erledigt sei.
Am 13.5.15 also 2 Tage nach meiner Zahlung kam der Mahnbescheid mit zusätzlichen 32€ an Gerichtskosten.
Muss ich Teilwiderspruch wegen den Gerichtskosten erheben?
Wenn ich nichts tu wird der Mahnbescheid rechtskräftig und er kann mir den Vollstecker wegen 32€ schicken.
Im Mahnbescheid steht das im Widerspruchsfall die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt sei.
Gilt das auch bei Teilwiderspruch?
Nun wenn ich gar nichts tu wird er dem Gericht mitteilen das ich alles außer den 32€ bezahlt habe.
Wenn ich wegen den 32€ Teil Widerspruch einlege wird dann das streitige Verfahrens durchgeführt?
Darf man heute nicht mehr ins Krankenhaus kommen um solche unnötigen Zusatzkosten zu vermeiden.
Der Mahnbescheid wurde am 31.3.15 beantragt. Also 4 Wochen und 2 Arbeitstage nach dem 28.2.15 als Zahlungsziel. Das dürfte ja rechtens sein aber da war ich doch im K.H.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Weshalb will man denn sinnlos Widerspruch einlegen?

Man war in Verzug, die Zahlung erfolgte erst nach Beauftragung des Mahnbescheides.
Die Kosten sind zu erstatten. Da hat man noch Glück gehabt, das kein Anwalt beauftragt wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Muss ich Teilwiderspruch wegen den Gerichtskosten erheben?

Nein. Teilwiderspruch weges der schon bezahlten Hauptforderung.
Die Gerichtskosten hast du ja noch nicht bezahlt, deshalb wäre ein Teilwiderspruch wegen der Gerichtskosten sinnfrei.
Wenn du der Meinung bist, auch die Gerichtskosten wären nicht von dir zu bezahlen, dann müsstest Komplettwiderspruch einlegen (Hauptforderung schon bezahlt, Gerichtskosten siehst du als unberechtigt an).

Zitat:
Wenn ich nichts tu wird der Mahnbescheid rechtskräftig und er kann mir den Vollstecker wegen 32€ schicken.

Nein. Wenn du nichts tust, kann er den Gerichtsvollzieher sogar wegen der vollen Summe (Hauptforderung + 32€) kommen, obwohl die Hauptforderung schon bezahlt wurde.

Zitat:
Im Mahnbescheid steht das im Widerspruchsfall die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt sei.
Gilt das auch bei Teilwiderspruch?

Ja.

Zitat:
Nun wenn ich gar nichts tu wird er dem Gericht mitteilen das ich alles außer den 32€ bezahlt habe.

Möglichweise - möglicherweise auch nicht.
Besser selbst mitteilen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
echostar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

so wie ich nun verstehe muss ich Teilwiederspruch einlegen da ich ja alles außer den 32€ Gerichtskosten bezahlt habe.
Da im Mahnbescheid auf die Durchführung des streitigen Verfahrens im Wiederspruchsfall hingewiesen wurde kommt es also zur Gerichtsverhandlung wegen 32€.
Muss da nicht der Kläger auch wie bei einem Totalwiederspruch erst mal das 5 fache an den bisher 32€ bezahlten Verfahrenskosten an das Gericht bezahlen?
Oder wird der Betrag kleiner wenn es nur noch um 32€ geht?
Habe ich überhaupt eine Chance noch die Verfahrenskosten zu umgehen da die ja nur aktiv wurden weil ich im Krankenhaus war? Der Kläger wusste dass aber das ist so ein ganz eiliger.
Ist eine Frist verstrichen wartet der nicht noch eine Woche.
Des Weiteren hat er von mir eine falsche aber gute Ware bekommen die er einfach behalten möchte wenn ich ihm nicht die Rückversand kosten vorstecke. Ich meine die Ware könne er für 32€ sicher noch veräußern weil er sie ja Behält. Dann muss er auch noch streiten wegen 32€ die er nur wegen seiner Voreile verursacht hat.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Da im Mahnbescheid auf die Durchführung des streitigen Verfahrens im Wiederspruchsfall hingewiesen wurde kommt es also zur Gerichtsverhandlung wegen 32€.


Außer du zahlst die einfach mal, wie wäre das?

Zitat:
Muss da nicht der Kläger auch wie bei einem Totalwiederspruch erst mal das 5 fache an den bisher 32€ bezahlten Verfahrenskosten an das Gericht bezahlen?


Es hängt letztlich am Streitwert, wie hoch die Gerichtskosten sind. Die darf dann der Unterlegene auch noch bezahlen, plus ggfs. Anwaltskosten der Gegenseite.

Zitat:
Oder wird der Betrag kleiner wenn es nur noch um 32€ geht?


Mindeststreitwert für die Gebührenberechnung sind 500 EUR.

Zitat:
Habe ich überhaupt eine Chance noch die Verfahrenskosten zu umgehen da die ja nur aktiv wurden weil ich im Krankenhaus war?


Lagst du im Koma? Ansonsten hättest du dich ja um deine Angelegenheiten auch dort kümmern können oder jemanden dazu bevollmächtigen können. Auch Krankenhausaufenthalte sind keine Entschuldigung, Fristen zu verletzen. Zwar gibt es die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", das geht aber nicht nach 3 Monaten (wobei du deine Daten mal sortieren solltest, denn Mai 2015 haben wir noch nicht).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat:
Zwar gibt es die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"

Das ist hier nicht anwendbar.
Er hatte ja nachweislich jemanden der sich um die geschäftlichen Angelegenheiten gekümmert hat. Zum anderen funktioniert die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" meines Wissens nach nicht im vorgerichtlichen Bereich.



Ich frage mich ja, weshalb zahlt man nicht einfach die 32 EUR und teilt dem Gericht unter beifügung der Zahlungsnachweise mit, das keine Forderung mehr offen ist?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.046 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen