Mahnbescheid - wegen Formfehlern abwehren?!

21. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
DanLee
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid - wegen Formfehlern abwehren?!

Hallo! Ich ahbe Heute einen Mahnbescheid von einer Privatperson bekommen, welche 300,00 € dafür verlangt, da ich angeblich ein Nacktfoto von Ihr im Internet veröffentlich habe.

Habe ich nicht - es gibt dementsprechen auch keine Beweise.

Originaltext des Anspruchs:
"Für die Veröffentlichung meines Nacktfotos (Klara.jpg) bei Lycos.de in der mir zugeteilten Mail vom 5.4.2004, zu dem Sie weder berechtigt sind, noch hatten Sie meine einverständnis, mache ich hiermit Forderungen wegen Recht am Bild geltend. Hauptkosten, Nebenkosten + Auslagen + Zinsen sind zu erstatten und auf mein obiges Konto einzuzahlen"

Der Text ist wie oben zu sehen noch total unverständlich... Bei Lycos.de kann z.B. nur LYCOS veröffentlichen etc. Könnte ich das Ding nicht allein schon wegen Formfehlern abwehren?!

Wie soll ich forgehen?? Ich würde auch gerne eine anschließende gerichtliche Klärung, da sie einfach etwas fordert was die nicht zu fordern hat!!

Gruss

Daniel

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1102x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
Fairground
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 54x hilfreich)

Soweit ich weiß ist dies wieder so ne fiese Abzocknummer. Einen Mahnbescheid kann schließlich jeder ausfüllen und abschicken. Ob allerdings die Forderung gerechtfertigt ist, klären oftmals nur die Gerichte.

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#3
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Das Mahnverfahren ist ja nur ein Behauptungsverfahren. Der Antragsteller behauptet, diesen oder jenen Anspruch gegen den Gegner zu haben. Dies wird vom Mahngericht nicht weiter geprüft. Es ist vielmehr Aufgabe des Antragsgegners nach Erhalt des Mahnbescheids die Forderung zu klären.
Im Falle des Nichtanerkennes sollte man daher unverzüglich (binnen 2 Wochen ab Zustellung des MB) Widerspruch beim Mahngericht erheben. Ist man selbst an der Klärung des Falles interessiert, kann man den Widerspruch auch gleich mit einem Abgabeantrag an das Prozessgericht verbinden. Dies ist für den Antragsgegner (zunächst) kostenfrei. Nach entsprechendem Urteil wird auch über die Kosten entschieden werden.

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#4
 Von 
DanLee
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie formuliere ich einen solchen Abgabeantrag? Einfach in den Widerspruch mit rein schreiben das beaantragt wird den Widerspruch auch beim Prozessgericht abzugeben?

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#5
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Genau, einfach einen Vermerk mitdrauf: Gleichzeitig beantrage ich die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht.

Näheres erfahren Sie dann dort. I.d.R. wird dann der Antragsteller aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und Sie Ihren Widerspruch.

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#6
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 185x hilfreich)

Welchen Vorteil sollte es dem Antragsgegner bieten, von sich aus eine gerichtliche Klärung zu beantragen?

Normalerweise widerspricht man dem Mahnbescheid durch Ankreuzen eines Feldes auf einem Formular entweder gänzlich oder teilweise ohne weitere Begründung. Der Antragsteller kann dann entweder gerichtlich weiter vorgehen (falls er dies nicht schon vorsorglich beantragt hat) oder es lassen. Im letzteren Fall hat der Mahnbescheid sowieso keine weitere Wirkung.

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#7
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

So lange der Antragsteller das streitige Verfahren nicht durchführt, bleibt das Mahnverfahren bei dem entsprechenden Gericht anhängig, d.h. dieser Vorgang ist nach wie vor in der Schwebe. Wenn der Antragsgegner selbst Rechtssicherheit erlangen möchte, bleibt ihm nur dieser Weg. Schließlich entstehen ihm im Falle der Klageabweisung bei entsprechendem Urteil auch keine weiteren Kosten dadurch.
Wenn mir jemand völlig unbegründet einen Mahnbescheid ins Hause zustellen lassen würde, würde ich mich auch bedanken! Das mach ich dann halt in Form meines Abgabeantrags ;)

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#8
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo,

so leicht geht das aber nicht unbedingt. Der Antragsteller muss trotz allem den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zahlen, damit das Verfahren überhaupt beim Prozessgericht landet! Tut er dies nicht, so kann man das natürlich auch als Antragsgegner tun - läuft aber dabei Gefahr, später auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.

In jedem Fall: Ohne Geld kein Verfahren...

Gruß

Julia Yael

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