Folgendes, wir haben vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen. Da der Nachname meines Vaters der gleiche ist landete dieses Schreiben bei uns im Briefkasten. Ich habe es geöffnet. Er selber wohnt jetzt über ein Jahr nicht mehr bei uns. Wir wissen auch nicht wo er im Moment wohnt oder lebt. Frage, was sollen wir tun? Was oder wie sollen wir auf dieses Schreiben antworten?
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-- Editiert von Moderator am 10.01.2014 14:37
-- Thema wurde verschoben am 10.01.2014 14:37
Mahnschreiben von Baumgarten Brandt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
?! ... keiner weiß was zutun ist? ...
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Schreib halt an das Mahngericht, dass der Vater nicht mehr bei euch gemeldet ist und unbekannt verzogen ist. Dass die Zustellung damit fehlgeschlagen ist, dass du auch keinerlei Kontakt zu deinem Vater pflegst. Mehr nicht. Schick ggf. die Unterlagen mit zurück, ohne etwas anzukreuzen.
Wichtig: Lass dich nicht zu einer Aussage hinreißen, ob dem Mahnbescheid widersprochen wurde oder nicht. Nicht, dass dann der Rechtspfleger versucht, dir anzudichten, dass du in Vollmacht deines Vaters antworten würdest.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 12.01.2014 12:24
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und das reicht? Man muss ja in zwei Wochen antworten.
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quote:
Und das reicht? Man muss ja in zwei Wochen antworten.
Die zwei Wochen beziehen sich auf eine ordentliche Zustellung. Wenn dein Vater nicht mehr bei euch gemeldet ist, kann man bei euch auch keine ordentliche Zustellung bewirken, sodaß noch gar keine Fristen für deinen Vater loslaufen (für dich sind Fristen sowieso egal, weil du ja keine Partei in der Sache bist).
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Ja ich verstehe aber ich möchte dem Mahngericht Bescheid geben. Nicht das die bald klingeln ....
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Habe dies jetzt per Post geschickt:
Amtsgericht Hünfeld
Mahnabteilung
36084 Hünfeld
Mahnschreiben vom 3. Januar 2014
Schriftliche Rückmeldung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen angeschriebene Person, XY ist nicht unter dieser Adresse bei uns angemeldet.
Soweit einstimmig ist nur der Familienname XY. Es handelt sich hierbei um einen Familienmitglied der seit längerer Zeit ausgezogen ist und zu dem wir auch kein Kontakt pflegen. Sprich der momentane Wohnort oder Adresse wie Telefonnummern sind uns leider nicht bekannt.
Mit freundlichsten Grüßen
Familie XY
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Reicht völlig aus. Das Aktenzeichen des Gerichts noch dazu, dann ist soweit alles in Ordnung. Der Zustellversuch ist fehlgeschlagen und der Gläubiger wird sich darum bemühen müssen die neue Adresse rauszufinden.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Ja, okey. Hoffentlich stehen die nicht bald vor der Tür. Zwangsvollstreckung oder so ... Danke für Eure Beiträge.
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Liebe Freunde des Forums, das Jahr fängt dort an wo es aufgehört hat.
Habe heute einen großen Umschlag mit vielen Unterlagen / Dokumenten.
Bis heute ist mir nicht bewusst oder bekannt um was es genau geht. Ich soll im Jahre 2010 ein Spiel runtergeladen haben. Nun haben wir es 2015 und eine gewisse Rechtsanwälte wollen Geld haben. Für etwas was ich selber niemals gemacht habe. Was steht mir nun bevor, ich weiß nicht was ich machen soll ...
-- Editiert Obdachloser am 03.02.2015 15:19
Ohne den Inhalt zu kennen, kann man nichts dazu sagen.
Aufgrund der langen Zeit könnte aber Verjährung in Betracht kommen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Ein Teil der Angelegenheit kann man (s. Bilder) entnehmen.
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quote:<hr size=1 noshade>Ein Teil der Angelegenheit kann man (s. Bilder) entnehmen. <hr size=1 noshade>
Nö, kann man nicht, dazu müsste man sie lesen können.
Schau mal nach, ob Du versehentlich den Link zu den Tumbnails statt zu den Bildern gepostet hast.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Ich würde sagen, das kann man für den Fall der Verteidigung eigentlich nur zum Anwalt raten kann, damit Waffengleicheit herrscht.
Als erstes sollte man eventuell mal die Anspruchsbegründung hier posten.
Dann könnte man darüber diskutieren, ob
A) Verteidigung
B) teilweise Anerkennung
C) volle Anerkennung
sinnvoll wäre.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Es geht um Urheberrecht Verletzung aus dem Jahr 2010. Wir / Ich hätte das Film Namens; Heroes of War – Assembly (2007) mit einer Tauschbörse z.B. eMule, auf unser / mein Rechner drauf geladen.
Was sind jetzt die nächsten Schritte? Anwalt? Schriftliche Stellungnahme?
-- Editiert Obdachloser am 03.02.2015 22:47
Interessant wären die noch fehlenden Seiten. Denn in der Regel (!) klagen Abmahner bei Urheberrechtsverletzungen nicht. Wurde vielleicht eine unglücklich formulierte Unterlassungserklärung abgegeben?
Wenn die Abmahnung und die Abgabe der UE in 2010 waren, kann der Anspruch verjährt sein (grundsätzlich: Ansprüche aus 2010 verjähren zum 31.12.2013). Ob ausnahmsweise die Verjährung lange genug gehemmt/unterbrochen war, daß eine im Januar 2015 eingereichte Klage noch rechtzeitig ist, müßte ein Anwalt prüfen.
-- Editiert NinaONina am 04.02.2015 11:17
Die nächsten Zettel sind Anklageauflistung, mit angeblichen Beweisen das ich es gewesen sein soll.
Amtsgericht Bielefeld: "Sie sind aufgefordert, dem Gericht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schrieben mitzuteilen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Wenn Sie sich verteidigen wollen, müssen Sie außerdem innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wichen auf die Anspruchsbegründung schriftlich erwidern. Diese weitere Frist läuft also vier Wichen nach Zustellung dieses Schreibens ab."
Eine Unterlassungserklärung wurde nie unterschrieben. Auf jeder Seite gab es hierzu Warnungen, dass man diesen berühmten Zettel nicht unterschrieben soll.
Das erste Schreiben von Baumgartner Brand Schrieben ist aus August 2010.
Jetzt haben wir es Februar 2015. Abgesehen von allem können die doch von mir nicht erwarten für etwas zuzahlen was ich nicht gemacht habe. Komisch ist das alles schon. Die müssten doch wissen das bei dem Fall nichts zukriegen ist.
Fassen wir zusammen. Das Amtsgericht Bielefeld will eine Stellungnahme von mir. Ob ich es zugebe oder nicht, ob ich mich verteidigen will oder nicht. Demnach wird das Gericht entscheiden.
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quote:
Abgesehen von allem können die doch von mir nicht erwarten für etwas zuzahlen was ich nicht gemacht habe.
Mitstörerhaftung.
quote:
Die müssten doch wissen das bei dem Fall nichts zukriegen ist.
Weiß man nicht.
quote:
Das Amtsgericht Bielefeld will eine Stellungnahme von mir.
Eine Klageerwiderung. Wenn man nicht weiß, was da rein gehört, sollte man das einen Anwalt machen lassen. Als Laie kann man auch einen klaren Fall verbocken, vielleicht spekuliert die Gegenseite darauf. Du weißt ja nicht mal, wie du dich auf Verjährung berufen kannst.
quote:
Eine Unterlassungserklärung wurde nie unterschrieben.
Dann hast du echt Glück gehabt. Nichtabgabe einer UE ist meist ein Slam Dunk für die Gegenseite, weil dann eine einstweilige Verfügung meist fix durchgeht - mit horrendem Streitwert. (Dafür wäre es jetzt natürlich zu spät.)
quote:
Auf jeder Seite gab es hierzu Warnungen, dass man diesen berühmten Zettel nicht unterschrieben soll.
Aber ggfs. eine modifizierte UE abgeben.
Egal, hier kann man dir nicht weiter helfen, ab zum Anwalt!
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quote:<hr size=1 noshade>Egal, hier kann man dir nicht weiter helfen, ab zum Anwalt! <hr size=1 noshade>
Dürfte hier das Beste sein.
Fraglich, ob die Klage überhaupt gegen ihn geht oder gegen den Vater.
Oder ob die Klage auf dem Mahnbescheid gegen den Vater fußt und der Anwalt jetzt einfach nur den Namen angepasst hat.
Könnte er sich hier nicht sowieso auf Verjährung berufen?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Danke für eure Beiträge. Das alles fing letztes Jahr mit einem Mahnschreiben vom Gericht an. Davor kam kein Brief oder Abmahnung von Baumgartner Brandt. Ich selber kann nicht nachvollziehen weshalb die etwas von 2010 entschädigt haben wollen. Übrigens haben Sie meinen Vater auffinden können. Der hat sich auch nun wieder bei uns gemeldet. Ich denke das der Weg zum Rechtsanwalt der Beste sein wird.
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Forum - Beitrag - Amtsgericht Hühnfeld Dieser Beitrag gehört auch zum Thema!
-- Editiert Obdachloser am 04.02.2015 23:45
Dann kann man Verjährung vergessen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Wieso? Laut Unterlagen ist das erste Schreiben von 2010 wo die einen Schadenersatz auffordern ... Nun ist es schon 2015. Also mal ehrlich wenn ich was will dann halte ich mich ran und komme nicht 5 Jahre Später mit Klagen und Mahnschreiben vom Gericht ... abgesehen von allem wer sagt das wir es waren. Kann auch der Nachbar gewesen sein ...
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Ich würde mich hier nicht verunsichern lassen und auf jeden Fall die Einrede auf Verjährung erheben.
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Ja steht auch so überall im Internet. Wenn ich als Richter entscheiden müsste würde ich auf die Zahlen achten.
Der Fall ist aus Jahr 2010.
Der Beschuldigt Wohnt nicht mehr in der Wohnung, abgesehen das man ihn (mein Vater) wieder gefunden hat, gehört der Anschluss jetzt uns und läuft unter meinen Namen.
Und wer sagt das wir es waren? Kann auch jeder andere gewesen sein, im Internet steht oft das die IP Adressen sogar verwechselt werden.
Was ich aber nicht wirklich nachvollziehen kann und verstehe ist wie die andere Daten oder die Leitung überprüfen können? Es gibt Unternehmen die das tun oder gibt die Deutsche Telekom diese Daten raus?
Und zuletzt, man möge mal den Namen Baumgarten Brandt bei Google eingeben. Die meisten Treffen sind wohl hierzu eindeutig.
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quote:
wer sagt das wir es waren
Mitstörerhaftung (zum x-ten mal...).
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Jaaaaa, bleib locker ...
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Letztendlich wird es hier darauf ankommen, ob die 3-jährige Verjährungsfrist gilt, oder die 10-jährige.
Das wurde im alten Beitragsbaum schon diskutiert.
http://www.123recht.net/Amtsgericht-Huenfeld-__f477853__p2.html
Ich weise ausdrücklich auf meinen letzten Beitrag dort hin.
Kurzfassung: Das LG Düsseldorf (12 O 405/11
) bejaht die 10-jährige Frist und greift dabei ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2011 (I ZR 175/10
) auf, wo - allerdings in etwas anderem Zusammenhang - auch von einer 10-jährigen Frist bei Urheberrechtsverstößen ausgegangen wird (Rn. 37-41).
Das AG Bielefeld hat in der Tauschbörsenproblematik in der Vergangeheit aber zur 3-jährigen Frist tendiert.
By the way:
Blöd, dass es jetzt zwei Beitragsbäume zum gleichen Fall gibt.
@Moderation
Kann man das zusammenfügen?
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Alsooooo war heute bei einem IT Rechtsanwalt, werden diese Angelegenheit außer Gerichtlich versuchen zu klären. Laut Aussage von meinem Anwalt wäre alles andere viel teurer, Zeugen + Gebühren & Gericht. Man könnte es jetzt hinziehen, aber ehrlich gesagt habe ich kein BOCK und ZEIT dafür. Sprich werde wohl eine Summe um die 300 - 600€ zahlen und dann ist das Thema gegessen. Der Schadensersatz liegt bei 995€ die Baumgarten Brandt haben möchte. Schon komisch wie leicht man in Deutschland Geld machen kann ...
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Dir ist aber schon bekannt, dass Anwälte mehr an einem Fall verdienen, wenn es zu einer außergerichtlichen Lösung kommt?
Der Gesetzgeber hatte die (an und für sich gute) Idee, die chronisch überlastete Justiz dadurch zu entlasten, in dem man einen Anreiz für außergerichtliche Lösungen schafft. Wenn Anwälte also einen Fall außergerichtlich klären, dann dürfen sie gegenüber dem Mandanten eine zusätzliche "Einigungsgebühr" abrechnen - quasi als Belohnung für den Anwalt, dass er die Justiz entlastet hat.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
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