Melden einer Eheähnlichen Parterschaft...

25. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
botic23
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)
Melden einer Eheähnlichen Parterschaft...

Hallo alle zusammen!

Ich habe da mal eine Frage zur Meldung einer Partnerschaft bei Bezug von Sozialleistungen.

Der Fall:

Meine Ex-Frau bezieht z.Zt Trennungsunterhalt in Höhe von 500€ von mir.
Zuzüglich erhält Sie Sozialleistungen. HarzIV

Nun weiß ich seit geraumer Zeit, dass Sie einen neuen Parter hat, der auch Regelmäßig bei Ihr ist.
Wenn ich unseren gemeinsamen Sohn abgeholt/gebracht habe war dieser Parter anwesend. Auch Kleidung und Schuhe von Ihm stehen Regelmäßig im Hausflur.
Desweiteren habe ich mitbekommen, dass mein Sohn den neuen Parter meiner Ex-Frau wohl Papa nennt. Was mich zu dem Schluß führt, dass er seit längerer Zeit auch in dem Haushalt mitlebt und Partnerschaftlichen Verpflichtigungen nachgehet.

Meine Frage ist nun, ob meine Ex-Frau das nicht zu melden hat?? Da ich Ihr einen Unterhalt zahle der Ihr als "Alleinstehende" zusteht.
Mir gegenüber behauptet sie das der neue Partner bei seinen Eltern lebt. Was ich aber nicht so recht glauben kann/will.


Würde mich freuen wenn sich jemand damit auskennt und mir einen Tip geben könnte.


MfG

botic23


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13283 Beiträge, 4519x hilfreich)

@botic:

Den Begriff "eheähnliche Partnerschaft" gibt es im SGB II nicht. Dort nennt sich das ganze Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, woraus auch relativ deutlich wird, was damit gemeint ist. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn eine Partnerschaft so gefestigt ist, dass bei Partner bereit sind, für den anderen - insbesondere auch finanzielle - Verantwortung zu übernehmen. Nur weil der Partner sich mehr oder weniger regelmäßig bei Deiner Exfrau aufhält und ggf. auch dort übernachtet, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Allein das Bestehen einer Partnerschaft ist selbstverständlich nicht "meldepflichtig".

Wenn aber eine solche Einstehensgemeinschaft vorliegt, dann muss das der ARGE gemeldet werden. Auch wird dann das Einkommen des Partners, sofern dieser erwerbstätig ist, auf die Leistungen Deiner Exfrau angerechnet.

Selbst wenn der Partner dauerhaft bei Deiner Exfrau wohnt, bedeutet das im sozialrechtlichen Sinn noch nicht, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die - zumindest im ersten Jahr des Zusammenlebens - von der ARGE nachgewiesen werden müssen. Gemeldet werden müsste das zusammen wohnen dennoch, weil der Partner dann zumindest die anteiligen Mietkosten zu tragen hat und diese bei der ALG II beziehenden Partnerin entsprechend gekürzt werden.

Das sind jetzt alles nur die sozialrechtlichen Aspekte. Zu den Familienrechtlichen Dingen (Unterhalt) kann ich nichts sagen.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

>Zu den Familienrechtlichen Dingen (Unterhalt) kann ich nichts sagen.

Der Trennungsunterhalt wird in § 1361 BGB geregelt, wobei
davon ausgegangen werden muß, daß die Ehe noch nicht geschieden ist (Exfrau?)
Demnach hat der Ehegatte, der über kein oder nur geringes Einkommen verfügt, gegenüber dem anderen Ehegatten, der mehr Geld hat, einen Anspruch auf Bezahlung von monatlichem Unterhalt. Zeitlich begrenzt ist dieser Trennungsunterhaltsanspruch auf den Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Näheres hier:

Für die Zeit nach der Scheidung wird der nacheheliche Unterhalt, der ab 01.08.08 neu geregelt wurde, anderweitig beurteilt .
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_04.html



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