Nehmen wir an Mieter M hat einer Person P einen Wohnungsschlüssel überlassen. P hat den Wohnungsschlüssel auf Anfrage an M zurück gegeben. Nun behauptet M, dass P den Schlüssel noch hat, und droht mit Anzeige.
Es gab keine schriftliche Dokumentation zu den jeweiligen Schlüsselübergaben. Jedoch ist allgemein bekannt, dass P einen Wohnungsschlüssel zumindest eine Zeit lang besaß, während keine Zeugen die Rückgabe bestätigen können. P hat zu keiner Zeit bei M gewohnt, es besteht also kein mündlicher Mietvertrag.
Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen?
Mieter verlangt Herausgabe des Wohnungsschlüssels, hat ihn aber bereits erhalten
6. Januar 2020
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Frage vom 6. Januar 2020 | 18:34
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
Mieter verlangt Herausgabe des Wohnungsschlüssels, hat ihn aber bereits erhalten
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#1
Antwort vom 6. Januar 2020 | 18:56
Von
Status: Unbeschreiblich (32875 Beiträge, 17266x hilfreich)
Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen? Wer genau ist jetzt B? Im Sachverhalt kommen nur M(ieter) und P(erson) vor...
#2
Antwort vom 6. Januar 2020 | 19:27
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatWie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen? Wer genau ist jetzt B? Im Sachverhalt kommen nur M(ieter) und P(erson) vor... :
B = P, was war ein Vertipperl.
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#3
Antwort vom 7. Januar 2020 | 00:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120125 Beiträge, 39832x hilfreich)
ZitatWie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen? :
In dem er ihn zivilrechtlich verklagt - mitüberaus ungewissem Ausgang ...
#4
Antwort vom 7. Januar 2020 | 09:45
Von
Status: Senior-Partner (6267 Beiträge, 1500x hilfreich)
ZitatNehmen wir an Mieter M hat einer Person P einen Wohnungsschlüssel überlassen. P hat den Wohnungsschlüssel auf Anfrage an M zurück gegeben. Nun behauptet M, dass P den Schlüssel noch hat, und droht mit Anzeige. :
Es gab keine schriftliche Dokumentation zu den jeweiligen Schlüsselübergaben. Jedoch ist allgemein bekannt, dass P einen Wohnungsschlüssel zumindest eine Zeit lang besaß, während keine Zeugen die Rückgabe bestätigen können. P hat zu keiner Zeit bei M gewohnt, es besteht also kein mündlicher Mietvertrag.
Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen?
Wer eine Forderung erhebt, muss nachweisen, daß diese Forderung berechtigt ist.
M muss also nachweisen, daß er P den Schlüssel überlassen hat und daß P den Schlüssel entgegen der Absprache nicht zurückgegeben hat.
P muss überhaupt nichts nachweisen.
#5
Antwort vom 7. Januar 2020 | 16:06
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
Mir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher.
#6
Antwort vom 7. Januar 2020 | 19:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120125 Beiträge, 39832x hilfreich)
ZitatMir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher. :
Und schneller und billiger ...
#7
Antwort vom 7. Januar 2020 | 22:40
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:ZitatMir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher. :
Und schneller und billiger ...
Eher verschwendetes Geld und sinnfrei. Denn M hat in dem Szenario ja den Schlüssel zurück bekommen und behauptet jetzt nur dass P den Schlüssel nicht zurück gegeben hat.
#8
Antwort vom 7. Januar 2020 | 23:39
Von
Status: Unbeschreiblich (120125 Beiträge, 39832x hilfreich)
ZitatDenn M hat in dem Szenario ja den Schlüssel zurück bekommen :
Wer weis wer einen Nachschlüssel hat ...
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