Mieter verlangt Herausgabe des Wohnungsschlüssels, hat ihn aber bereits erhalten

6. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)
Mieter verlangt Herausgabe des Wohnungsschlüssels, hat ihn aber bereits erhalten

Nehmen wir an Mieter M hat einer Person P einen Wohnungsschlüssel überlassen. P hat den Wohnungsschlüssel auf Anfrage an M zurück gegeben. Nun behauptet M, dass P den Schlüssel noch hat, und droht mit Anzeige.
Es gab keine schriftliche Dokumentation zu den jeweiligen Schlüsselübergaben. Jedoch ist allgemein bekannt, dass P einen Wohnungsschlüssel zumindest eine Zeit lang besaß, während keine Zeugen die Rückgabe bestätigen können. P hat zu keiner Zeit bei M gewohnt, es besteht also kein mündlicher Mietvertrag.

Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen? Wer genau ist jetzt B? Im Sachverhalt kommen nur M(ieter) und P(erson) vor...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen? Wer genau ist jetzt B? Im Sachverhalt kommen nur M(ieter) und P(erson) vor...


B = P, was war ein Vertipperl. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von herbun):
Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen?

In dem er ihn zivilrechtlich verklagt - mitüberaus ungewissem Ausgang ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von herbun):
Nehmen wir an Mieter M hat einer Person P einen Wohnungsschlüssel überlassen. P hat den Wohnungsschlüssel auf Anfrage an M zurück gegeben. Nun behauptet M, dass P den Schlüssel noch hat, und droht mit Anzeige.
Es gab keine schriftliche Dokumentation zu den jeweiligen Schlüsselübergaben. Jedoch ist allgemein bekannt, dass P einen Wohnungsschlüssel zumindest eine Zeit lang besaß, während keine Zeugen die Rückgabe bestätigen können. P hat zu keiner Zeit bei M gewohnt, es besteht also kein mündlicher Mietvertrag.

Wie könnte M jetzt rechtlich gegen B vorgehen?

Wer eine Forderung erhebt, muss nachweisen, daß diese Forderung berechtigt ist.
M muss also nachweisen, daß er P den Schlüssel überlassen hat und daß P den Schlüssel entgegen der Absprache nicht zurückgegeben hat.
P muss überhaupt nichts nachweisen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Mir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Mir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher.

Und schneller und billiger ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von altona01):
Mir scheint, ein neues Schloss kaufen und einbauen wäre einfacher.

Und schneller und billiger ...


Eher verschwendetes Geld und sinnfrei. ;) Denn M hat in dem Szenario ja den Schlüssel zurück bekommen und behauptet jetzt nur dass P den Schlüssel nicht zurück gegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von herbun):
Denn M hat in dem Szenario ja den Schlüssel zurück bekommen

Wer weis wer einen Nachschlüssel hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.948 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen