Hallo zusammen,
wie haben ein Wohnmobil gemietet wo unsere kleine leider kleine Steinchen geworfen hat und 3 kleine Lack Platzer jetzt sind. Der Vermieter möchte jetzt die Kaution in Höhe von 1500€ einbehalten. Für den kleinen Schaden finde ich es übertrieben. Eigentlich ist unsere Tochter 3 Jahre nicht schuldfähig. Wie unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt konnten es nicht verhindern. Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?
Danke
Mietwagen Lack Schäden durch Kleinkind
Zunächst ist zu klären, was im Vertrag steht. Wenn Ihr Euch verpflichtet habt, das Mobil im Zustand XY zurück zu geben, dann müsst Ihr das auch tun.
wirdwerden
Das stimmt. Gehts um Schuld oder Schaden?Zitat :Eigentlich ist unsere Tochter 3 Jahre nicht schuldfähig.
Mein private Haftpflichtversicherung würde vermutlich einen solchen Schaden regulieren, da dort *Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen bis 30.000€... versichert sind.
Habt ihr keine PHV, die eintreten würde?
Wofür soll die Kaution eigentlich herhalten?Zitat :Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?
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Hallo,
solche Schäden würde ich unter "höhere Gewalt" einordnen, vergleichbar mit Hagelschäden. Das sind die Schäden für die niemand haftet, Pech für den Besitzer/Eigentümer.
Nun kommt der Punkt Mietwagen: In den Standardverträgen sollte die Haftung für höhere Gewalt auf den Mieter übergehen - und dann haftet leider ihr selber.
Wie sieht es mit einer Versicherung aus (Mietfahrzeuge sind ja üblicherweise vollkaskoversichert)?
Oder seit ihr als Familie vielleicht privathaftpflichtversichert (wichtig: incl. Schäden durch deliktunfähige Kinder). Wenn ja dann würde ich es darüber probieren (die Benzinklausel kommt hier imho nicht in Betracht, weil es offensichtlich nicht eigentlichen beim Betrieb des Fahrzeuges geschah).
Und ob 3 kleine Lackschäden an einem Wohnmobil (!!! - das ist ja meist kein Autolack, und auch gar keine glatte Fläche) wirklich 1.500 Euro Kosten verursachen möchte ich nicht beurteilen. Das hängt auch von dem Gesamtzustand ab (wenn es beispielsweise schon Steinschläge ohne Ende gibt dann sind die neuen Kratzer vielleicht sogar hinzunehmen).
Außerdem solltet ihr nochmal den Vertrag genau lesen. Manchmal bleiben da Lackschäden bis zu einer gewissen Größe grundsätzlich aus der Haftung (Steinschläge halt).
Stefan
Zitat :Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?
Warum eigentlich?
Die Eltern gaben dem Kind Spielzeug, womit offenbar Lackschäden verursacht werden können.
Beim eigenen Auto mag Sie das nicht stören, bei einem fremden Auto sieht es anders aus.
Ob 1500 € gerechtfertigt sind, kann man so nicht sagen, dass aber ein Teil der Kaution dafür verwendet werden kann, ist legitim.
Mieter sind die Eltern, nicht das Kind. Wenn im Mietvertrag geregelt ist, wie der Wagen zurück zu geben ist, dann schulden die Eltern das auch in Erfüllung des Vertrages. Abgesehen davon sollte man ein so kleines Kind permanent unter Aufsicht haben, so dass hier auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht eine Haftung der Eltern in Betracht kommt.
wirdwerden
Zitat :Mein private Haftpflichtversicherung würde vermutlich einen solchen Schaden regulieren, da dort *Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen bis 30.000€... versichert sind.
Wenn man weiterliest, dürfte man auf eine Klausel stoßen, dass Schäden welche von deliktunfähigen Abkömmlingen verursacht werden, nicht versichert sind.
Oder auf eine Klausel, das es ein (kostenpflichtiges) Zusatzmodul gibt, welche diese Schäden mit einschließt
Zitat :solche Schäden würde ich unter "höhere Gewalt" einordnen
Eventuell mal mit "höhere Gewalt" beschäftigen?
Ich sehe hier kein von außen kommendes, unabwendbares und meist nicht vorhersehbares Ereignis.
Da liegt eher ein versagen der Erziehungs- und Aussichtspflichtigen vor, welche es versäumten die kleine steineschmeißende Vandalin an der Zerstörung fremden Eigentums zu hindern.
Zitat :Wie unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt konnten es nicht verhindern.
Die Fakten und der "Beweis des ersten Anscheins" sprechen dagegen.
Insofern sollte man bereits jetzt überlegen, wie man diese unsubstantiierte Behauptung man in Falle des Falles würde beweisen können.
Hallo,
Doch, natürlich.Zitat:Ich sehe hier kein von außen kommendes, unabwendbares und meist nicht vorhersehbares Ereignis.
Es war von außen kommend (durch eine Dritte), es war für die Eltern unabwendbar (denn man sieht es erst wenn es bereits passiert ist), und es ist bestimmt auch nicht vorhersehbar (außer das Kind schmeißt andauernd mit Gegenständen).
Das sehen Gerichte aber fast regelmäßig ziemlich anders (wie du auch immer so schön sagst).Zitat:Da liegt eher ein versagen der Erziehungs- und Aussichtspflichtigen vor, welche es versäumten die kleine steineschmeißende Vandalin an der Zerstörung fremden Eigentums zu hindern.
In diesem Artikel stehen zahlreiche Beispiele, bitte mal nachlesen.
Aber zugegeben, leider schweigt sich der Fragesteller zu fast allem wesentlichen aus. Daher bin ich natürlich einfach davon ausgegangen, dass die Aussage "... unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt ..." zutrifft.
Stefan
Zitat :Es war von außen kommend (durch eine Dritte),
Der eigene Abkömmling ist kein Dritter.
Zitat :es war für die Eltern unabwendbar (denn man sieht es erst wenn es bereits passiert ist)
Der Witz war gut ... da musste ich schon etwas schmunzeln.
Zitat :es ist bestimmt auch nicht vorhersehbar
Keine langfristige Erfahrung mit 3jährigen?
Zitat :Das sehen Gerichte aber fast regelmäßig ziemlich anders (wie du auch immer so schön sagst).
Dann lies mal den Teil bei "Kleinkinder bis zum Alter von vier Jahren" aus dem von Dir verlinkten Artikel ...
Zitat :Daher bin ich natürlich einfach davon ausgegangen, dass die Aussage "... unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt ..." zutrifft.
Die Behauptung ist schnell aufgestellt, aber die Kriterien des BGH bei 3jährigen zu erfüllen ist dann schon problematischer - vom beweisen ganz zu schweigen.
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