Mietwagen Lack Schäden durch Kleinkind

17. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
go507200-26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwagen Lack Schäden durch Kleinkind

Hallo zusammen,
wie haben ein Wohnmobil gemietet wo unsere kleine leider kleine Steinchen geworfen hat und 3 kleine Lack Platzer jetzt sind. Der Vermieter möchte jetzt die Kaution in Höhe von 1500€ einbehalten. Für den kleinen Schaden finde ich es übertrieben. Eigentlich ist unsere Tochter 3 Jahre nicht schuldfähig. Wie unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt konnten es nicht verhindern. Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?

Danke




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42510 Beiträge, 14740x hilfreich)

Zunächst ist zu klären, was im Vertrag steht. Wenn Ihr Euch verpflichtet habt, das Mobil im Zustand XY zurück zu geben, dann müsst Ihr das auch tun.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40295 Beiträge, 6560x hilfreich)

Zitat (von go507200-26):
Eigentlich ist unsere Tochter 3 Jahre nicht schuldfähig.
Das stimmt. Gehts um Schuld oder Schaden?
Mein private Haftpflichtversicherung würde vermutlich einen solchen Schaden regulieren, da dort *Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen bis 30.000€... versichert sind.
Habt ihr keine PHV, die eintreten würde?
Zitat (von go507200-26):
Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?
Wofür soll die Kaution eigentlich herhalten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14937 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

solche Schäden würde ich unter "höhere Gewalt" einordnen, vergleichbar mit Hagelschäden. Das sind die Schäden für die niemand haftet, Pech für den Besitzer/Eigentümer.
Nun kommt der Punkt Mietwagen: In den Standardverträgen sollte die Haftung für höhere Gewalt auf den Mieter übergehen - und dann haftet leider ihr selber.

Wie sieht es mit einer Versicherung aus (Mietfahrzeuge sind ja üblicherweise vollkaskoversichert)?
Oder seit ihr als Familie vielleicht privathaftpflichtversichert (wichtig: incl. Schäden durch deliktunfähige Kinder). Wenn ja dann würde ich es darüber probieren (die Benzinklausel kommt hier imho nicht in Betracht, weil es offensichtlich nicht eigentlichen beim Betrieb des Fahrzeuges geschah).

Und ob 3 kleine Lackschäden an einem Wohnmobil (!!! - das ist ja meist kein Autolack, und auch gar keine glatte Fläche) wirklich 1.500 Euro Kosten verursachen möchte ich nicht beurteilen. Das hängt auch von dem Gesamtzustand ab (wenn es beispielsweise schon Steinschläge ohne Ende gibt dann sind die neuen Kratzer vielleicht sogar hinzunehmen).
Außerdem solltet ihr nochmal den Vertrag genau lesen. Manchmal bleiben da Lackschäden bis zu einer gewissen Größe grundsätzlich aus der Haftung (Steinschläge halt).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4398 Beiträge, 729x hilfreich)

Zitat (von go507200-26):
Somit müsste der Vermieter selbst für den Schaden aufkommen?

Warum eigentlich?
Die Eltern gaben dem Kind Spielzeug, womit offenbar Lackschäden verursacht werden können.
Beim eigenen Auto mag Sie das nicht stören, bei einem fremden Auto sieht es anders aus.
Ob 1500 € gerechtfertigt sind, kann man so nicht sagen, dass aber ein Teil der Kaution dafür verwendet werden kann, ist legitim.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42510 Beiträge, 14740x hilfreich)

Mieter sind die Eltern, nicht das Kind. Wenn im Mietvertrag geregelt ist, wie der Wagen zurück zu geben ist, dann schulden die Eltern das auch in Erfüllung des Vertrages. Abgesehen davon sollte man ein so kleines Kind permanent unter Aufsicht haben, so dass hier auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht eine Haftung der Eltern in Betracht kommt.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129891 Beiträge, 41418x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mein private Haftpflichtversicherung würde vermutlich einen solchen Schaden regulieren, da dort *Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen bis 30.000€... versichert sind.

Wenn man weiterliest, dürfte man auf eine Klausel stoßen, dass Schäden welche von deliktunfähigen Abkömmlingen verursacht werden, nicht versichert sind.
Oder auf eine Klausel, das es ein (kostenpflichtiges) Zusatzmodul gibt, welche diese Schäden mit einschließt



Zitat (von reckoner):
solche Schäden würde ich unter "höhere Gewalt" einordnen

Eventuell mal mit "höhere Gewalt" beschäftigen?
Ich sehe hier kein von außen kommendes, unabwendbares und meist nicht vorhersehbares Ereignis.
Da liegt eher ein versagen der Erziehungs- und Aussichtspflichtigen vor, welche es versäumten die kleine steineschmeißende Vandalin an der Zerstörung fremden Eigentums zu hindern.



Zitat (von go507200-26):
Wie unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt konnten es nicht verhindern.

Die Fakten und der "Beweis des ersten Anscheins" sprechen dagegen.
Insofern sollte man bereits jetzt überlegen, wie man diese unsubstantiierte Behauptung man in Falle des Falles würde beweisen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14937 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich sehe hier kein von außen kommendes, unabwendbares und meist nicht vorhersehbares Ereignis.
Doch, natürlich.
Es war von außen kommend (durch eine Dritte), es war für die Eltern unabwendbar (denn man sieht es erst wenn es bereits passiert ist), und es ist bestimmt auch nicht vorhersehbar (außer das Kind schmeißt andauernd mit Gegenständen).

Zitat:
Da liegt eher ein versagen der Erziehungs- und Aussichtspflichtigen vor, welche es versäumten die kleine steineschmeißende Vandalin an der Zerstörung fremden Eigentums zu hindern.
Das sehen Gerichte aber fast regelmäßig ziemlich anders (wie du auch immer so schön sagst).
In diesem Artikel stehen zahlreiche Beispiele, bitte mal nachlesen.

Aber zugegeben, leider schweigt sich der Fragesteller zu fast allem wesentlichen aus. Daher bin ich natürlich einfach davon ausgegangen, dass die Aussage "... unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt ..." zutrifft.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129891 Beiträge, 41418x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Es war von außen kommend (durch eine Dritte),

Der eigene Abkömmling ist kein Dritter.



Zitat (von reckoner):
es war für die Eltern unabwendbar (denn man sieht es erst wenn es bereits passiert ist)

Der Witz war gut ... da musste ich schon etwas schmunzeln.



Zitat (von reckoner):
es ist bestimmt auch nicht vorhersehbar

Keine langfristige Erfahrung mit 3jährigen?



Zitat (von reckoner):
Das sehen Gerichte aber fast regelmäßig ziemlich anders (wie du auch immer so schön sagst).

Dann lies mal den Teil bei "Kleinkinder bis zum Alter von vier Jahren" aus dem von Dir verlinkten Artikel ...



Zitat (von reckoner):
Daher bin ich natürlich einfach davon ausgegangen, dass die Aussage "... unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt ..." zutrifft.

Die Behauptung ist schnell aufgestellt, aber die Kriterien des BGH bei 3jährigen zu erfüllen ist dann schon problematischer - vom beweisen ganz zu schweigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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