Mitbewohner zahlt Nebenkosten nicht

5. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Petersilie321
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitbewohner zahlt Nebenkosten nicht

Hallo,

Mein Mitbewohner (gemeinsamer Mietvertrag in dem beide gesamtschuldnerisch haften) hat seine Betriebskosten gegenüber dem Vermieter nicht gezahlt, worauf hin ich zur Rechenschaft gezogen wurde. Da ich weder Stress noch zusätzliche Kosten durch einen Anwalt, mit dem nach 2. Mahnung bereits gedroht wurde, oder gar einen Schufa Eintrag wollte, habe ich die gesamte Rechnung von über 600 € für uns beide beglichen. Nun ignoriert mich mein Mitbewohner und scheint nicht einzusehen (warum auch immer), dass er ebenso zur Zahlung der Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist, wie jeder andere Mieter auch. Nun wollte ich ihm das privat in Rechnung stellen und überlege, ob ich ihm die Hälfte in Rechnung stelle oder sogar den Betrag für das eine Jahr komplett (die Gesamtkosten beziehen sich auf 2 Kalenderjahre: 2019 und 2020), da ich bereits Ende 2019 ausgezogen bin und mein Mitbewohner die Wohnung 2020 alleine genutzt hat. Meine Miete (Warmmiete) habe ich für den Zeitraum, in dem ich dort nicht mehr wohnte selbstverständlich gezahlt - wobei bei der Warmmiete ja sogar bereits Nebenkosten enthalten sind. In diesem Punkt bin ich unsicher, da ich gegenüber dem Vermieter gesamtschulderisch hafte - also auch für den Zeitraum, in dem ich dort nicht mehr gewohnt habe, aber noch im Mietvertrag stand - jedoch hat sich die Situation jetzt ja geändert, so dass das ganze meines Wissens nach unter Zivilrecht fällt. Könnte ich meinem Mitbewohner rechtssicher die Gesamtkosten von 2020 und die Hälfte der Kosten von 2019 in Rechnung stellen? Bin ich richtig informiert, dass mein Mitbewohner im Falle eines Rechtsstreites alle Kosten alleine tragen muss (Anwalt, Gericht)?

Ich hoffe, dass ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt. Mich belastet die Angelegenheit sehr, abgesehen von dem finanziellen bestand nämlich zu der Person mal ein freundschaftliche Verhältnis. Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

-- Editiert von Petersilie321 am 05.03.2022 08:46

-- Editiert von Petersilie321 am 05.03.2022 08:47

-- Editiert von Petersilie321 am 05.03.2022 08:49

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
worauf hin ich zur Rechenschaft gezogen wurde.
Ja, zur Zahlung, weil gesamtschuldnerische Haftung vereinbart war. Wenn A nicht zahlt, wird B zur Kasse gebeten. Ein Anwalt usw. hätte nichts geändert.
Du bist grds. verpflichtet, deinen Anteil zu leisten, solange du Mieter bist. Nicht nur bis zum Auszug.
Zitat (von Petersilie321):
wobei bei der Warmmiete ja sogar bereits Nebenkosten enthalten sind.
Ja, so ist das.

Du kannst den möglichst korrekten Anteil (den du selbst ausrechnen kannst) von deinem früheren Mitbewohner fordern.
Das geht zunächst außergerichtlich, uU später auch gerichtlich.
Zitat (von Petersilie321):
Bin ich richtig informiert, dass mein Mitbewohner im Falle eines Rechtsstreites alle Kosten alleine tragen muss (Anwalt, Gericht)?
Nein, das ist nicht so.

Allg.: DU willst x€ von ihm, also müsstest du in Vorlage gehen, d.h. ihm deine Forderung klar und deutlich mit Fristsetzung zur Zahlung zustellen. Das kostet noch fast nichts außer Überwindung.
Wenn er nicht reagiert, kannst du den Rechtsweg gehen. Beginnt zB mit einem gerichtl. Mahnbescheid.
Alles ist Zivilrecht...noch ohne Anwalt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Petersilie321
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Beginnt zB mit einem gerichtl. Mahnbescheid.
Alles ist Zivilrecht...noch ohne Anwalt.


Vielen Dank schon mal für deine Antwort. Was passiert denn, wenn er Widerspruch einlegt - auch wenn der natürlich unbegründet ist bzw. wenn er es trotz Mahnbescheid weiterhin ignoriert und nicht zahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Was passiert denn, wenn er Widerspruch einlegt - auch wenn der natürlich unbegründet ist

Dann wirst Du begründen müssen, warum er denn dazu verpflichte wäre - denn der Status "Mitbewohner" reicht dazu keineswegs aus.



Zitat (von Petersilie321):
bzw. wenn er es trotz Mahnbescheid weiterhin ignoriert und nicht zahlt?

Das wäre dann die beste Variante, denn dann würde man sich einen vollstreckbaren Titel besorgen und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Wenn er denn was pfändbares hat - falls nicht bleibt man auf den ganzen Kosten sitzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Was passiert denn, wenn er Widerspruch einlegt
Dann kannst du den weiteren Rechtsweg gehen.
Such im Netz nach *Ablauf eines Mahnverfahrens*. Dort wird alles beschrieben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Petersilie321
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wirst Du begründen müssen, warum er denn dazu verpflichte wäre - denn der Status "Mitbewohner" reicht dazu keineswegs aus.


Aber ein gemeinsam unterschriebener Mietvertrag, aus dem eine gemeinsame Verpflichtung heraus sichtbar wird, würde ausreichen, oder? Entschuldigt meine detaillierten Fragen, ich hab mi j mit sowas noch nie beschäftigen müssen und bin da etwas unbeholfen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Aber ein gemeinsam unterschriebener Mietvertrag, aus dem eine gemeinsame Verpflichtung heraus sichtbar wird, würde ausreichen, oder?

Das würde den Status "Mitbewohner" auf "Mitmieter" erhöhen.
Wenn man dann keine anderweitigen internen Absprachen hat, wäre er durchaus zur hälftigen Zahlung verpflichtet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Ja, wegen des gemeinsam unterschriebenen MV konnte der Vermieter von dir alles fordern.

Evtl. Hilfestellung:
Es geht um NACHzahlung von Betriebskosten aus der Abrechnung 2019/2020.
600,- für 2 Personen für 2 Jahre.
Deine Warmmiete-Zahlung hat nichts mit der NACHzahlung zu tun.

Du kannst von ihm die Hälfte = 300,- fordern.

Du solltest überlegen, wieviel Energie (in Zeit/Geld/Nerven) du in die *Eintreibung* dieser Summe investierst.

ICH würde auf jeden Fall den 1. Schritt gehen.
ICH würde auch noch den Mahnbescheid beantragen, kostet 36,-
Dann wäre für mich Schluss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1517x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ICH würde auf jeden Fall den 1. Schritt gehen.
ICH würde auch noch den Mahnbescheid beantragen, kostet 36,-
Dann wäre für mich Schluss.


Das wäre auch meine Vorgehensweise

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Aber ein gemeinsam unterschriebener Mietvertrag, aus dem eine gemeinsame Verpflichtung heraus sichtbar wird, würde ausreichen, oder?
Besser noch wenn im Mietvertrag mit dabei steht "Besteht eine Mietvertragspartei aus mehreren Personen, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner."

Zitat (von Anami):
ICH würde auch noch den Mahnbescheid beantragen, kostet 36,-
Zitat (von Petersilie321):
Was passiert denn, wenn er Widerspruch einlegt
Zitat (von Anami):
Dann wäre für mich Schluss.
Da ging's für mich erst richtig los ...

Zitat (von Petersilie321):
Mich belastet die Angelegenheit sehr, abgesehen von dem finanziellen bestand nämlich zu der Person mal ein freundschaftliche Verhältnis.
Erst sollte das mit sich selbst geklärt werden, ob überhaupt was gemacht wird.
Entweder: Den ganzen Weg gehen - bis zur Zwangsvollstreckung
Oder: Gar nichts machen und die Sache auf sich beruhen lassen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Petersilie321
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.


Zitat (von AR377):
Erst sollte das mit sich selbst geklärt werden, ob überhaupt was gemacht wird.
Entweder: Den ganzen Weg gehen - bis zur Zwangsvollstreckung
Oder: Gar nichts machen und die Sache auf sich beruhen lassen


Ich habe mich entschieden den Weg zu gehen, zumindest erstmal bis zum Mahnbescheid und Zwangsvollstreckung. Ich bin menschlich so enttäuscht von dieser Person, die sogar aktuell schön im Urlaub ist - damit meine ich, am Geld liegt es ganz bestimmt nicht, denn er verdient genug und leistet sich viel. Mir ist es sogar schon fast egal was ein Anwalt kostet, denn ich will nur noch das es diesem Menschen weh tut, was er da getan hat. Soweit ich weiß richten sich die Anwaltsgebühren immer nach der Streitsumme. Aber was heißt das genau? Kann man grob einschätzen, was das Ganze im Fall eines Rechtsstreites kosten würde, also wenn mein MitMIETER Widerspruch einlegt? Und ja, im Mietvertrag steht, dass wir gesamtschuldnerisch haften.

-- Editiert von Petersilie321 am 06.03.2022 08:52

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Ich bin menschlich so enttäuscht von dieser Person,
Ja. Das eine ist Moral, das andere ist Recht. Jetzt gehts nur ums Recht.
Was du tun kannst:
1. Jetzt eine sachliche, schriftliche Mahnung mit Fristsetzung nachweisbar zustellen. Knapp 5,-. Die Kopie des Schreibens und Versandbeleg aufbewahren.
2. Nach Fristverlauf einen Mahnbescheid beantragen. Kostet knapp 40,- . Google sagt, wie man das macht.

Bis dahin geht es ohne Anwalt. Dann---wenn,wenn,wenn---Wenn er Widerspruch erhebt, hier nachfragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Petersilie321):
Aber was heißt das genau?

Das für Dich für Anwälte und Gericht ein Kostenrisiko von ca. 500 EUR besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das für Dich für Anwälte und Gericht ein Kostenrisiko von ca. 500 EUR besteht.

Das ist die zwar berechtigte Beschreibung des WORST-CASE-SCENARIOS im Sinne eines Gesamtkostenrisikos.
Nämlich wenn es bei diesem Streitwert 300 EUR nach dem Mahnbescheid zum Widerspruch kommt und dann im Klageverfahren vor Gericht es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, hierbei BEIDE Seiten anwaltlich vertreten sind - und zudem es zuvor auf der eigenen Seite bereits außergerichtliche Vertretung gab.
Soll heissen: Wenn das passiert, dann hat die unterlegene Partei zum Schluss insgesamt Kosten von 506,21 EUR gehabt (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten)

Dennoch muss keinesfalls die Klageseite mit "ca. 500 EUR" in Vorleistung gehen (falls die Frage so gemeint war)

Sondern:
Hilfreich ist es, die anderen Möglichkeiten mit zu betrachten.

Zitat (von Petersilie321):
Kann man grob einschätzen, was das Ganze im Fall eines Rechtsstreites kosten würde, also wenn mein MitMIETER Widerspruch einlegt?


Mit diesen Kosten muss der Antragsteller/Kläger tatsächlich in Vorleistung gehen:
Antrag auf Erlass Mahnbescheid: 36 EUR
Nachzuschießende Gerichtskosten im Fall des Widerspruchs zur Abgabe des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht: 78 EUR (damit 3,0 GK á 38 EUR = 114 EUR für das Klageverfahren bezahlt sind)
Dann fordert das zuständige Amtsgericht den Antragsteller bzw. dann Kläger auf, "den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen."

Wenn man das höchst selbst macht, fallen (auf der eigenen Seite) keine weiteren Kosten an.
Wenn das ein Anwalt macht, gehen ab da natürlich die Prozesskosten in die Höhe.

Bei dieser Sachlage
- Mietvertrag ("Mietvertragsparteien haften gesamtschuldnerisch") und
- dem leicht zu erbringenden Nachweis, dass man aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner in Haftung genommen wurde
ist das Risiko auf der Klägerseite sehr überschaubar.

Darum könnte man hier den Mahnbescheid selbst beantragen und erst wenn es zum Widerspruch kommt ab Erstellung der Klageschrift durchaus einen Anwalt beauftragen (nämlich in dem Fall dass man es sich selbst nicht zutraut)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.903 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen