Hi, nehmen wir mal folgendes an:
A stellt an B eine Forderung, die aber unberechtigt ist, bzw. auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Beispielsweise wegen angeblich vertragswidrigen Parkens auf einem Kundenparkplatz, und der das aufnehmende Kontrolletti hat sich z.B. beim Aufschreiben einen Zahlendreher geleistet. Oder eine nachweislich vorhandene, korrekt eingestellte Parkscheibe schlicht ignoriert.
B sagt sich nur "wasdiewolle? Nix meines Baustell'!", und schmeißt das Forderungsschreiben weg.
Es kommt ein weiteres Schreiben, mit einem Aufschlag für vorgebliche Mahnkosten. Auch das schmeißt B weg.
Drittes Schreiben, A reduziert die Forderung diesmal, und das sogar unter die ursprüngliche, als "letztes außergerichtliches Vergleichsangebot". Auch das -> Tonne
Denn B sagt sich "was soll ich es mir antun, da möglicherweise stundenlang in einer Hotline zu verhungern, nur weil bei DENEN jemand Bockmist gebaut hat? Ist ja nicht MEINE Aufgabe, deren Arbeit korrekt zu machen!", zumal er nicht nur die Aufnahmen seiner Dashcam, sondern auch zwei Zeuginnen hat, deren Aussage jederzeit die Behauptung "keine Parkscheibe" atomisieren würden.
Es geht weiter, B schaltet Inkassobüro I und dann Rechtsanwalt R ein, die jeweils ihre eigenen Gebühren auf die Gesamtforderung draufhauen und nacheinander B schriftlich mit entsprechenden Schreiben kontaktieren.
Jeweils wieder -> Tonne.
A will es durchziehen. Mahnbescheid. Dem wird widersprochen. Es kommt zum Prozess.
Erst jetzt rückt B mit seinem "Beweismaterial" raus, und den zwei Zeuginnen, deren Einberufung natürlich nochmal Extrakosten verursacht, ebenso wie das Einschalten eines eigenen Anwalts.
Am Ende steht für A nicht nur eine Blamage, und er kann seine Forderung von vielleicht 30 Euro abschreiben, sondern er hat auch noch ein -x-faches an Kosten für Inkassobüro, Anwalt und den verlorenen Prozess am Hals.
Um die Sache vollends zu eskalieren, drückt B sowohl dem A als auch dessen Inkassoklitsche und Rechtsanwalt auch noch eine maximal fordernde DSGVO-Betroffenenanfrage rein, und zwar jedem der dreien einzeln, inclusive einer Beschwerde beim jeweils zuständigen LDA als die nicht reagieren.
Würde das so funktionieren?
Aber damit ist es noch nicht getan. Denn in den Folgemonaten parkt B immer wieder mal in exakt gleicher Konstellation (automatische Parkscheibe mit Zulassungsnummer, Dashcam, mindestens eine, aber auch mal zwei oder drei Zeuginnen, und sicherheitshalber auch jedesmal vor dem Weggehen Fotodokumentation seiner da abgestellten Karre samt Parkscheibe) an dieser Stelle, und ja, noch während für den ersten Vorgang die Eskalationsspirale läuft, foilgen ein zweiter und sogar ein dritter.
Wohlweislich unterlässt B auch hier jegliche vorgerichtliche Reaktion und lässt A wiederholt in derselben Weise "auflaufen"...
Was schlussendlich gar dazu führt, dass er auf der internen "Blacklist" des Parkplatzdienstleisters landet, "leider erfolgreicher Prozesshansel, lohnt nicht, sich mit dem anzulegen" und fortan paradoxerweise "frei Parken" hat...
-- Editiert von User am 20. Mai 2026 13:03
"Mitwirkungspflicht" bei unberechtiger Forderung?
Zitat :"Mitwirkungspflicht" bei unberechtiger Forderung?
Nö.
Es gibt nichtmals bei berechtigen Forderungen eine Mitwirkungspflicht.
Zitat :Würde das so funktionieren?
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. Aber die Chance besteht. Genau wie die Chance besteht das B die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt bekommt.
Zitat :stundenlang in einer Hotline zu verhungern
Telefonieren ist in solchen Fällen sowieso die schlechteste aller Kontaktformen.
Keine Ahnung. B kanns ausprobieren.Zitat :Würde das so funktionieren?
ODER was funktioniert hätte:
B teilt kurz und beleghaft dem Chef der Kontrolettis mit, dass ein offenbarer Irrtum vorliegt.
Was folgt?Zitat :foilgen ein zweiter und sogar ein dritter.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :A will es durchziehen. Mahnbescheid. Dem wird widersprochen. Es kommt zum Prozess.
Erst jetzt rückt B mit seinem "Beweismaterial" raus,
Zitat :Würde das so funktionieren?
Kommt darauf an, was man unter `funktionieren`versteht!?
Den Prozess dürfte man verlieren.
Zitat :Kommt darauf an, was man unter `funktionieren`versteht!?
Den Prozess dürfte man verlieren.
Warum? Die Forderung war von Anfang an unberechtigt, und wo steht, dass man eine solche vor einem MB bestreiten muss?
Zitat :wo steht, dass man eine solche vor einem MB bestreiten muss?
Nirgendwo, wie schon geschrieben, man muss es einfach nicht.
Nur muss man dann halt mit den möglichen Folgen (z.B. Schadenersatz, negative Einträge bei Schufa und anderen Auskunfteien, ...) leben.
Zitat :Zitat (von 9elfer):
Kommt darauf an, was man unter `funktionieren`versteht!?
Den Prozess dürfte man verlieren.
Zitat :Warum? Die Forderung war von Anfang an unberechtigt, und wo steht, dass man eine solche vor einem MB bestreiten muss?
Es geht nicht um den Mahnbescheid (der ist automatisiert) und dass habe ich auch nicht gesagt, sondern es geht um die um die Klageschrift und der Reaktion (Klageerwiderung) darauf.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, wollen Sie ja erst vor Gericht die `Katze`aus dem Sack lassen. Das kann dazu führen, das der Tatrichter ihre Beweise als verspätet zurückweist und sie gar nicht mehr berücksichtigt.
Solange man die Präklusion (eben das verspätete Vorbringen) vermeidet und mit ggf. vorschnellen Eintragungen bei Auskunfteien leben kann (die nach dem Prozess umgehend gelöscht werden müssten, sonst kann man der Gegenseite das auch kostenpflichtig aufzwingen), sehe ich hier kein besonderes Risiko.
Man kann keinen Anlass zur unbegründeten Klage geben.
Sehe ich auch so.
Zitat :Würde das so funktionieren?
Ja
Zitat :Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, wollen Sie ja erst vor Gericht die `Katze`aus dem Sack lassen. Das kann dazu führen, das der Tatrichter ihre Beweise als verspätet zurückweist und sie gar nicht mehr berücksichtigt.
Nein.
Sie werden ja bei der ersten gerichtlichen Möglichkeit vorgebracht.
Für Präklusion zählt nur gerichtliches Vorbringen. Ein "das hätten Sie ja sagen können, bevor es vor Gericht geht" löst keine Präklusion aus.
B argumentiert zusätzlich, dass er ja eigentlich im Sinne des A handelte.
Denn ein einfacher Widerspruch zu Beginn des Ganzen hätte allenfalls dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich die vom Kontrolletti gemachten Fotos nochmal ansieht, dort die automatische Parkscheibe sieht (samt korrekter Ankunftszeitangabe auf dieser) und den Vorgang sang- und klanglos einstellt. Erst eine Häufung von solchen Einstellungen der Meldungen immer desselben Kontrolletti hätte zu einer Nachfrage geführt, und dass derjenige eine Nachschulung, Abmahnung oder Kündigung bekommt.
Aber durch die nun erfolgte Eskalation wird daraus ein nicht mehr unter den Tisch zu kehrender "Betriebsunfall", der entsprechende Konsequenzen bei der internen Organisation nach sich ziehen dürfte...
(Fettdruck von mir)Zitat :B argumentiert zusätzlich, dass er ja eigentlich im Sinne des A handelte.
Denn ein einfacher Widerspruch zu Beginn des Ganzen hätte allenfalls dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich die vom Kontrolletti gemachten Fotos nochmal ansieht, dort die automatische Parkscheibe sieht (samt korrekter Ankunftszeitangabe auf dieser) und den Vorgang sang- und klanglos einstellt. Erst eine Häufung von solchen Einstellungen der Meldungen immer desselben Kontrolletti hätte zu einer Nachfrage geführt, und dass derjenige eine Nachschulung, Abmahnung oder Kündigung bekommt.
Aber durch die nun erfolgte Eskalation wird daraus ein nicht mehr unter den Tisch zu kehrender "Betriebsunfall", der entsprechende Konsequenzen bei der internen Organisation nach sich ziehen dürfte...
Ich sehe die grundsätzliche Intention schon als erheblich berechtigt an. Aber wenn es nicht reicht, dass man im Recht ist, sondern man auch noch ein erhöhtes Risiko eingehen will und man sich ggf. lächerlich machen will, dann kann man das tun. Wäre nicht anzuraten.
wann passiert das denn ?Zitat :man sich ggf. lächerlich machen wil
Zitat :Aber durch die nun erfolgte Eskalation wird daraus ein nicht mehr unter den Tisch zu kehrender "Betriebsunfall", der entsprechende Konsequenzen bei der internen Organisation nach sich ziehen dürfte...
Glaubst du das wirklich???
Zitat :dort die automatische Parkscheibe sieht
Waren dort automatische Parkscheiben erlaubt?
Zitat :Waren dort automatische Parkscheiben erlaubt?
Soweit ich weiß, stellen die sich automatisch auf den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs, aber laufen nicht mit (was verboten wäre). Dann ist es aber auch schon egal, ob manuell, oder automatisch...
Zitat :Zitat (von relentless but reliable):
Aber durch die nun erfolgte Eskalation wird daraus ein nicht mehr unter den Tisch zu kehrender "Betriebsunfall", der entsprechende Konsequenzen bei der internen Organisation nach sich ziehen dürfte...
Glaubst du das wirklich???
Ich glaubs nicht, und die Argumentation "ich wollte dem Nachhilfe in Unternehmensführung geben, was in seinem Sinne ist, auch wenn ich ihn dazu zwingen musste..." die dürfte auch nicht ziehen. Besser nur auflaufen lassen und das wars.
Zitat :zumal er nicht nur die Aufnahmen seiner Dashcam, sondern auch zwei Zeuginnen hat, deren Aussage jederzeit die Behauptung "keine Parkscheibe" atomisieren würden.
Das Gericht ist weitgehend frei in seiner Beweiswürdigung, und die fällt manchmal anders aus, als mancher sich das vorgestellt hat.
Zitat:A will es durchziehen. Mahnbescheid. Dem wird widersprochen. Es kommt zum Prozess.
Erst jetzt rückt B mit seinem "Beweismaterial" raus, und den zwei Zeuginnen, deren Einberufung natürlich nochmal Extrakosten verursacht, ebenso wie das Einschalten eines eigenen Anwalts.
§ 282 ZPO Rechtzeitigkeit des Vorbringens
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Solange sich der B im Rahmen der Anforderungen des §282 ZPO bewegt, ist alles im grünen Bereich. Ob und wann es das ist, erklärt dem B dessen Anwalt.
Zitat:Am Ende steht für A nicht nur eine Blamage, und er kann seine Forderung von vielleicht 30 Euro abschreiben, sondern er hat auch noch ein -x-faches an Kosten für Inkassobüro, Anwalt und den verlorenen Prozess am Hals.
Es ist albern, hier zu denken, es sei eine "Blamage". Sowas ist schlicht Alltagsgeschäft.
Zitat:Um die Sache vollends zu eskalieren, drückt B sowohl dem A als auch dessen Inkassoklitsche und Rechtsanwalt auch noch eine maximal fordernde DSGVO-Betroffenenanfrage rein, und zwar jedem der dreien einzeln, inclusive einer Beschwerde beim jeweils zuständigen LDA als die nicht reagieren.
Würde das so funktionieren?
Nein. Ansprüche auf Auskunft bestehen gegen den Dienstleister. Nicht gegen dessen Anwalt. Der sowieso der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber Dritten unterliegt.
Zitat:Aber damit ist es noch nicht getan. Denn in den Folgemonaten parkt B immer wieder mal in exakt gleicher Konstellation (automatische Parkscheibe mit Zulassungsnummer, Dashcam
Auf einem Parkplatz eine Dashcam dauerhaft laufen zu lassen ist unzulässig und wird dem B ein empfindliches Bußgeld einbringen.
Zitat:Was schlussendlich gar dazu führt, dass er auf der internen "Blacklist" des Parkplatzdienstleisters landet, "leider erfolgreicher Prozesshansel, lohnt nicht, sich mit dem anzulegen" und fortan paradoxerweise "frei Parken" hat...
Umgekehrt - es wird dazu führen, daß B ein Hausverbot für den Parkplatz und den Laden erhält.
Zitat :Soweit ich weiß, stellen die sich automatisch auf den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs, aber laufen nicht mit (was verboten wäre).
Die mit entsprechender Zulassung müssen so funktionieren, korrekt.
Zitat :Dann ist es aber auch schon egal, ob manuell, oder automatisch...
Aktuell noch nicht egal. Es gibt mindestens einen Anbieter, welcher im meiner Region manuelle Parkscheiben vorschreibt. Ob diese AGB mit den gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB in Einklang steht wage ich zwar zu bezweifeln, aber meines Wissens nach, wurde dazu noch nichts von höheren Gerichten entschieden.
Zitat :man sich ggf. lächerlich machen will, dann kann man das tun.
Lächerlich macht sich da allenfalls der Parkplatzdienstleister, denn aus seinem EIGENEN Beweismaterial ist klar zu erkennen, dass die Forderung gegenstandslos ist.
EINMAL nicht richtig hingeschaut kann ja noch passieren. Aber über mehrere interne Stellen hinweg das Material vor der gerichtlichen Eskalation nicht mal mehr angeguckt... Layer8 fail...
Zitat :Waren dort automatische Parkscheiben erlaubt?
Die sind, mit Zulassungsnummer, den althergebrachten gleichgestellt. Wäre schon sehr fragwürdig, wenn sich da ein Privatsheriff eine Sondeflocke drehen lassen wollte.
Zitat :Die sind, mit Zulassungsnummer, den althergebrachten gleichgestellt
Im privatwirtschaftlichen / zivilrechtlichen Bereich kann das Unternehmen noch frei entscheiden, ob es diese als gleich gesellt ansieht oder nicht.
Zitat :Wäre schon sehr fragwürdig, wenn sich da ein Privatsheriff eine Sondeflocke drehen lassen wollte.
Die Vertragsfreiheit ist ein Eckpfeiler des BGB und der zugehörigen Rechtsprechung. Es gibt auch keinen automatischen Übertrag der verwaltungsrechtlichen Regelungen auf den privatwirtschaftlichen / zivilrechtlichen Bereich.
Die elektronische Parkscheibe muss explizit in den AGB des privaten Parkplatzbetreibers zugelassen sein. Ist z.B. nur das entsprechende Bild (VZ318) als Hinweis abgebildet, ist die elektr. Parkscheibe nicht zulässig, sondern nur die "blaue Parkscheibe mit den Maßen 11 cm breit und 15cm hoch.Zitat :Denn in den Folgemonaten parkt B immer wieder mal in exakt gleicher Konstellation (automatische Parkscheibe mit Zulassungsnummer,
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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