Mögliche Gewerbesanktionen nach Drohung

4. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
LJPManagement
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mögliche Gewerbesanktionen nach Drohung

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich hier zum ersten Mal aktiv bin und vorher keine Handlungen hier vorgenommen habe, bitte ich vorsorglich um Verzeihung der Fragestellung.

Ich stecke aktuell im folgenden Sachverhalt:

Im Rahmen einer Dienstleistung war ich als Person B tätig, habe von Person A einen Auftrag erhalten und diesen Auftrag an Person C weitergeleitet für die Ausführung.

Person C hat mir eine Rechnung gestellt, Ich als Person B wiederum eine Rechnung an Person A.

Person A zahlt meine Rechnung nicht. Ich, Person B die zwischen A und C steht, kann dementsprechend C auch nicht bezahlen.

Person C droht schmalspurig nicht eindeutig mit empfindlichen Übel durch Dritte.

Kann ich bei eindeutiger Drohung und möglicherweise Handlung Sanktionen auf Gewerbeebene einleiten lassen unterstrichen mit einer Anzeige?

Im Nachhinein wurde bekannt, dass Person C das schon mal bei anderen Vertragspartnern gemacht hat.

Ich bin im Besitz von Haustieren, schätze Person C mittlerweile so ein, dass ein Einbruch durch Dritte erfolgen könnte um sich sein Geld zu holen. Habe auch Bedenken um das Wohl meiner Haustiere wenn ich zu der Zeit arbeiten bin und mein Partner auch

Vielen Dank für Rückmeldung. Bei falschen Eintrag einfach löschen.

Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von User am 4. Februar 2023 20:43

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von LJPManagement):
Person C droht schmalspurig nicht eindeutig mit empfindlichen Übel durch Dritte.

Dummerweise sieht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung das aber so vor bei Schuldnern ...



Zitat (von LJPManagement):
Kann ich bei eindeutiger Drohung und möglicherweise Handlung Sanktionen auf Gewerbeebene einleiten lassen unterstrichen mit einer Anzeige?

Aufgrund der Tatsachen, das man selber wohl einen Betrug begangen hat, sollte man den Ball recht flach halten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Schulden zahlen und es wird zu keinem Problem kommen.
Wo ist das Problem?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wo ist das Problem?

Er hat ein Tabu gebrochen und einen Auftrag erteilt, obwohl er das Geld nicht hatte, den Auftragnehmer zu zahlen.

Und jetzt wird es als Folge richtig teuer ....


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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