Musik auf Privatgelände; Coronabedingungen - Platz vor dem Gelände

20. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
ChrisFFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Musik auf Privatgelände; Coronabedingungen - Platz vor dem Gelände

Hi Freunde!

Vorab möchte ich anmerken, dass ich kein Event durchgeführt oder geplant habe. Mich interessiert allerdings die aktuelle rechtliche Handhabung aus reiner Neugierde.

Die Coronabedingungen sind im Moment ja so ausgelegt, dass man sich öffentlich nur mit 1er Person eines weiter Haushaltes treffen darf (Hessen). Bei sportlichen Veranstaltungen sieht es so aus:

der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
(https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/fragen-und-antworten-zu-den-wichtigsten-regelungen#Kontaktbeschr%C3%A4nkungen)

Was mich jetzt interessieren würde. Nehmen wir mal an ich würde eine Gaststätte mit Außenbereich mieten. Das Grundstück dieses Außenbereiches führt an einen öffentlich gelegenen Weg (für jeden zugänglich) und ist von diesem mit einem Tor bzw. Zaun getrennt.

Wenn ich mich nun mit maximal 1er anderen Person auf dem Grundstück der Gaststätte aufhalte und dort Musik mache und zwar so das die Leute vor dem Tor oder Zaun das hören können.

Nehmen wir mal an vor diesem Zaun kommen dann vlt. 40 Leute zusammen und tanzen und feiern im Prinzip zu der Musik die vom Grundstück kommt (die Leute auf dem Grundstück und die Leute draußen befinden sich ja auf verschiedenen Grundstücken und sind durch den Zaun auch klar kennbar getrennt).

Wie wird dies rechtlich gehandhabt?

Denn im Prinzip könnte mir wenn die Polizei kommt, diese ja höchstens sagen das die Musik zu laut ist und wir sie leiser machen sollen. Aber wir können ja schlecht dafür verantwortlich gemacht werden was vor dem Grundstück passiert, vorallem dann nicht, wenn es kein privater Raum ist.

Ich freue mich auf eure Antworten :)


P.s.: Sollte das hier das falsche Unterforum sein, verschiebt den Beitrag gerne.

VG

Chris




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130618 Beiträge, 41558x hilfreich)

Zitat (von ChrisFFM):
Aber wir können ja schlecht dafür verantwortlich gemacht werden was vor dem Grundstück passiert, vorallem dann nicht, wenn es kein privater Raum ist.

Derzeit wird das bei den Gaststätten, Restaurant- / Snackbetreibern aber genau so praktiziert.

Ob das dann auch vor Gericht standhalten würde, darf angezweifelt werden - mangels passender Rechtsprechung gibt es aber auch keine Orientierung wie die Gerichte das sehen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ChrisFFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ChrisFFM):
Aber wir können ja schlecht dafür verantwortlich gemacht werden was vor dem Grundstück passiert, vorallem dann nicht, wenn es kein privater Raum ist.

Derzeit wird das bei den Gaststätten, Restaurant- / Snackbetreibern aber genau so praktiziert.

Ob das dann auch vor Gericht standhalten würde, darf angezweifelt werden - mangels passender Rechtsprechung gibt es aber auch keine Orientierung wie die Gerichte das sehen würden.


Danke schonmal für die Antwort.

Ich muss das vielleicht noch einmal präziser ausdrücken.

Es soll nichts verkauft werden. Ergo wird es keinen physischen Kontakt zwischen den Leuten vor und hinter dem Zaun geben. Es geht lediglich darum was passieren würde wenn Leute draußen zu der Musik, welche vom Grundstück kommt tanzen.

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#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 944x hilfreich)

Nun, wenn es von einer Gaststätte kommt, könnte man das als Werbung ansehen, die Gäste anlocken soll.

Außerdem: dürfen Gaststätten und deren Außenbereiche momentan doch gar nicht mehr genutzt werden außer zur Abholung, oder? Auch zu zweit darf man da nicht feiern.

Dass man für viel, viel Geld eine Gaststätte mit Außenbereich angemietet hat, obwohl man gar keine Gaststätte betreiben will und einfach nur mit einem Kumpel tanzen, kann man dann ja vor Gericht erklären.

Für privat ubd gewerblich gelten andere Regeln. Privat darf ich zu zweit durch den Wald laufen. Hundeschulen dürfen aber monentan nicht arbeiten, auch nicht im Einzelunterricht.

Sowas gilt sicher auch analog dafür, ob sich vor meinem Wohnzimnerfenster wegen der tollen Musik die Menschen versammeln oder vor dem Außenbereich einer Gaststätte oder am besten noch Diskothek.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

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#4
 Von 
ChrisFFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Nun, wenn es von einer Gaststätte kommt, könnte man das als Werbung ansehen, die Gäste anlocken soll.

Außerdem: dürfen Gaststätten und deren Außenbereiche momentan doch gar nicht mehr genutzt werden außer zur Abholung, oder? Auch zu zweit darf man da nicht feiern.

Dass man für viel, viel Geld eine Gaststätte mit Außenbereich angemietet hat, obwohl man gar keine Gaststätte betreiben will und einfach nur mit einem Kumpel tanzen, kann man dann ja vor Gericht erklären.

Für privat ubd gewerblich gelten andere Regeln. Privat darf ich zu zweit durch den Wald laufen. Hundeschulen dürfen aber monentan nicht arbeiten, auch nicht im Einzelunterricht.

Sowas gilt sicher auch analog dafür, ob sich vor meinem Wohnzimnerfenster wegen der tollen Musik die Menschen versammeln oder vor dem Außenbereich einer Gaststätte oder am besten noch Diskothek.


Im Prinzip wäre die Gaststätte ja geschloßen. Von außen würde niemand zutritt haben, bis auf die 2 Personen die sich drinnen aufhalten. Im Prinzip könnte man sogar nur 1 Person draus machen. Auch Getränke bzw. Essen soll nicht verkauft werden. Es geht lediglich darum, in diesem geschloßenen Bereich Musik zu spielen.

Ich denke, dass ganze würde dann sogar als "Privat" gelten, wenn ich nur für mich alleine den Außenbereich miete.

Gibt es hier vielleicht einen Anwalt den ich konsultieren könnte? Würde auch etwas dafür zahlen.

VG

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#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 284x hilfreich)

Zitat (von ChrisFFM):
Gibt es hier vielleicht einen Anwalt den ich konsultieren könnte? Würde auch etwas dafür zahlen.
Den gibt es nebenan: https://www.frag-einen-anwalt.de/

Ansonsten: Warum kommt man bei der aktuellen Pandemie Lage auf solche Ideen? Kann man nicht einfach mal die Partyaktivitäten einstellen?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40886 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von ChrisFFM):
Würde auch etwas dafür zahlen.
Man möchte aus lauter Neugierde sogar einen Anwalt zahlen? :augenroll:
uU sagt der, ich könnte dich dann vertreten, weils vergleichbare Urteile noch nicht gibt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 944x hilfreich)

Und Du denkst, das versteht ein Richter nicht, dass sich da jemand für besonders clever gehalten hat und eine Party organisiert?

Davon ab, dass die Gäste 100%ig mit einem saftigen Bußgeld dabei wären. Selbst wenn der DJ hinterm Zaun ungeschoren davon käm. Was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

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#8
 Von 
ChrisFFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Und Du denkst, das versteht ein Richter nicht, dass sich da jemand für besonders clever gehalten hat und eine Party organisiert?

Davon ab, dass die Gäste 100%ig mit einem saftigen Bußgeld dabei wären. Selbst wenn der DJ hinterm Zaun ungeschoren davon käm. Was ich mir aber nicht vorstellen kann.


Das die Gäste eine Strafe bekommen ist klar, wenn sie zu eng zusammen stehen. Es ging mir eher darum, dass der der die Musik Spielt nicht als "Veranstalter" zur Haftung gezogen werden kann.

Wie wäre, es denn wenn die Musik von einem Privatgrundstück kommen würde? Würde dass einen Unterschied machen?

VG

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130618 Beiträge, 41558x hilfreich)

Zitat (von ChrisFFM):
Wie wäre, es denn wenn die Musik von einem Privatgrundstück kommen würde? Würde dass einen Unterschied machen?

Es wird entscheidend darauf ankommen, wie weit die Gerichte in solchen Fällen "Veranstalter" auslegen. Mangels bekannter Rechtsprechung zu dem Thema wird man da nicht vorhersagen können.

Nur weil die Musik von einem Privatgrundstück kommen würde, bedeutzet das nicht das man kein Veranstalter wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 142x hilfreich)

Moin!

Zitat:
Nehmen wir mal an ich würde eine Gaststätte mit Außenbereich mieten.
Vermute ich richtig, mit mieten ist gemeint, als Gaststätten-Betreiber? Weil ein ver-/mieten, wie man es ja z.B. auch für irgendwelche Feiern kennt, würde ich bereits als eine verbotene geschäftliche Nutzungsweise seitens des Betreibers deuten, auch wenn hier nur zwei Nutzer vor Ort wären.

Zitat:
Wenn ich mich nun mit maximal 1er anderen Person auf dem Grundstück der Gaststätte aufhalte und dort Musik mache und zwar so das die Leute vor dem Tor oder Zaun das hören können.
Wenn es quasi im verborgenen passiert, man die Musik somit nur zufällig mitbekommt und dementsprechend auch kein Bezug zu den Leuten außerhalb des Grundstücks genommen wird, könnte es evtl. zulässig sein, sofern auch die Gaststätte weiterhin mit Abholaufträgen betrieben wird.

Falls der Bereich, in dem musiziert wird, jedoch von jedermann einsehbar ist und man womöglich auch noch auf die zufälligen Spaziergänger in irgendeiner Weise Einfluß ausübt (z.B. durch gezieltes An-/Spielen von Musikstücken) und es dort zudem auch keine Speisen mehr zur Abholung gibt, wäre es in meinen Augen bereits eine gemäß CoKoBeV vom Schwerpunkt her derzeit nicht zulässige Nutzung der Gaststätte.
Denn dann würde ich es stattdessen schlichtweg als eine aktive Werbeveranstaltung interpretieren, in deren Zuge - wie bei einem Musiker in der Fußgängerzone - mit Menschenansammlungen auch in unmittelbarer Umgebung zu rechnen ist. Ob Du deswegen nun direkt auf Deinem Grundstück Gäste hast oder nicht und ob Du durch die Tänzer und das Publikum direkt vor Ort Geld verdienst oder nicht, dürfte meiner Meinung nach hierbei wohl nebensächlich sein, denn schließlich bist Du dafür grundlegend der Verursacher.

Zitat:
Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
§ 2- (1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt...
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
§ 4 - (1) Gaststätten ... dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.
...
(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht
im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.


Bin gespannt, ob auch andere FN diese Sichtweise teilen.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40886 Beiträge, 6605x hilfreich)

@wölfin, ich stimme zu.

Ich bekomme Freizeit-und Amateursport und Privat feiern und tanzen mit Musik auf offenem Gelände schon nicht unter einen Hut.
Wer in dem Privatgebäude zu zweit mit Musik feiert und tanzt, verstößt vermutlich nicht gegen eine Auflage.
Wer aber schon jetzt damit spekuliert, dass dort ca. 40 Leute (rein zufällig) genau zur Zeit dieser Privatfeier am Zaun vorbeigehen und sogar weiterhin schon annimmt, dass diese hörbare Musik diese 40 Leute animiert, auch zu feiern und zu tanzen...
...bei dem schaut aus dem Knopfloch für mich ganz eindeutig der Versuch, trotz strenger Auflagen/Verbote eine Feier zu organisieren und möglichst den schmalen Grat des *grad-noch-erlaubt* auszutesten.

ähnelt dem Silvester auf Parzelle... Schrebergarten...Datsche...Vereinsheim
-------------------------------------------------------

Zitat (von ChrisFFM):
Wie wäre, es denn wenn die Musik von einem Privatgrundstück kommen würde?
Das wäre das gleiche in grün.
Zitat (von ChrisFFM):
Es ging mir eher darum, dass der der die Musik Spielt nicht als "Veranstalter" zur Haftung gezogen werden kann.
Also: Wasch mich, aber mach mich nicht nass...

Warum kann man nicht einfach mal aussetzen? Gibt doch eh kein Geld dafür.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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