Muss der Auftraggeber dem Autor eine Gelegenheit zur Nachbearbeitung der Texte geben?

24. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss der Auftraggeber dem Autor eine Gelegenheit zur Nachbearbeitung der Texte geben?

Ein Auftraggeber aus der Schweiz hat bei mir mehrere Projekte (mit jeweils zahlreichen Texten) in Auftrag gegeben und die entsprechenden Rechnungen im Wert von mittlerweile etwa 4500 € nicht bezahlt. Die älteste dieser drei Rechnungen ist vom 6.11. und ist damit bereits überfällig. Eine weitere Rechnung ist vom 12.11. und wäre damit ebenfalls in Kürze zur Zahlung fällig. Die dritte Rechnung habe ich heute erst gestellt. Nachdem ich mittlerweile mehrmals auf den Verzug der ersten Rechnung aufmerksam gemacht habe, alles jedoch zunächst ohne Reaktion blieb, habe ich heute von betreffemdem Unternehmen die Info bekommen, dass die Rechnungen nicht bezahlt werden, weil sich offenbar ein paar Rechtschreibfehler in den Texten eingeschlichen haben.

Die Texte liegen dem AG seit mittlerweile fast 3 Wochen vor und er hat nicht einmal irgendetwas daran bemängelt, weshalb wir in der Zwischenzeit natürlich auch die übrigen Projekte umgesetzt haben, die er in Auftrag gegegen hat. Nun will er aber gar nichts zahlen, ohne uns jemals über die Mängel informiert zu haben, geschweige denn, uns die Möglichkeit gegeben zu haben, diese zu beheben.

Ganz im Gegenteil. Wegen ein paar Rechtschreibfehlern droht er jetzt sogar, uns auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtschreibfehler eines der Projekte hat er mir heute als Beispiel genannt und dabei handelt es sich um 4 oder 5 Fehler auf einem Projekt mit mehreren Tausend Wörtern, die ich innerhalb von 10 Minuten behoben hätte, wenn er mir nur die Gelegenheit zur Korrektur gegeben hätte.

Der Punkt ist; wir schreiben schon länger für diesen Auftraggeber und immer ging alles reibungslos über die Bühne. Plötzlich möchte er eine für ihn ungewöhnlich hohe Anzahl an Texten in vergleichsweise kurzer Zeit und lässt uns alle schreiben, um uns erst nun am Ende, nach 3 Wochen, zu sagen, dass er die alle nicht bezahlen wird, weil sich Rechtschreibfehler darin befinden und er uns auf Schadenersatz verklagen will, ohne dass er uns jemals die Chance zur Korrektur gegeben hat.

So wie jemand, der in einem Restaurant ein 5-Gänge-Menü bestellt, alles aufisst und am Ende sagt, er wird es nicht bezahlen, weil es ihm nicht geschmeckt hat.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass eine solche Vorgehensweise gesetzteskonform ist. Auch nicht in der Schweiz.

Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt, meine Forderungen in Höhe von ca. 4500 € durchzusetzen?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von corex):
Die älteste dieser drei Rechnungen ist vom 6.11.
Was ist denn vertraglich vereinbart? Wann tritt Verzug ein?
Und was wurde wegen Fehlern/Nachbesserung/Sachmängelhaftung vertraglich vereinbart?
Zitat (von corex):
Wegen ein paar Rechtschreibfehlern droht er jetzt sogar, uns auf Schadenersatz zu verklagen.
Wie droht er denn?
Zitat (von corex):
So wie jemand, der in einem Restaurant ein 5-Gänge-Menü bestellt, alles aufisst und am Ende sagt, er wird es nicht bezahlen, weil es ihm nicht geschmeckt hat.
Ein ziemlich hinkender Vergleich... denn im Restaurant wird man vorher weder die Zutatenliste noch die Koch-Bewertungen noch die bisherigen Menüs getestet haben. Und vor einer Menü-Bestellung hat man vermutlich keinen Projekt-Vertrag mit X Punkten geschlossen.
Zitat (von corex):
dass eine solche Vorgehensweise gesetzteskonform ist.
Aber vielleicht doch vertragskonform?
Zitat (von corex):
Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt, meine Forderungen in Höhe von ca. 4500 € durchzusetzen?
Erstmal die Fragen beantworten, nachdem man den Vertrag gefunden und gelesen hast.

Nicht ganz nebensächlich: Ein Werkvertrag? Einer nach deutschem oder Schweizer Recht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von corex):
Die älteste dieser drei Rechnungen ist vom 6.11.
Was ist denn vertraglich vereinbart? Wann tritt Verzug ein?
Und was wurde wegen Fehlern/Nachbesserung/Sachmängelhaftung vertraglich vereinbart?

Es gibt keinen expliziten Vertrag. Die Eckdaten zu den Texten sind per Email vereinbart worden. So hab ich das mit dem Kunden schon seit über einem Jahr gehandhabt. Die Zahlung ist allerdings laut Rechnung seit dem 14.11. in Verzug.

Zitat (von corex):
Wegen ein paar Rechtschreibfehlern droht er jetzt sogar, uns auf Schadenersatz zu verklagen.
Wie droht er denn?

Inwiefern "wie"? Per Email.

Zitat (von corex):
So wie jemand, der in einem Restaurant ein 5-Gänge-Menü bestellt, alles aufisst und am Ende sagt, er wird es nicht bezahlen, weil es ihm nicht geschmeckt hat.
Ein ziemlich hinkender Vergleich... denn im Restaurant wird man vorher weder die Zutatenliste noch die Koch-Bewertungen noch die bisherigen Menüs getestet haben. Und vor einer Menü-Bestellung hat man vermutlich keinen Projekt-Vertrag mit X Punkten geschlossen.

Naja, er hat unsere Arbeit ja bereits über ein Jahr lang "getestet". Wir haben unzählige Projekte für ihn umgesetzt. Zudem; warum hat er nicht gleich nach Eingang der Texte dieser Rechnung auf die Fehler hingewiesen und eine Nachbearbeitung verlangt? Stattdessen hat er uns 3 Wochen lang munter weiterschreiben lassen, um jetzt, 3 Wochen später zu sagen, dass die Texte Fehler enthielten. Ich denke, das kann man schon vergleichen. Wenn mir etwas nicht schmeckt, ess ich nicht noch alle restlichen Gänge auf, um erst danach zu sagen, dass es mir nicht geschmeckt hat. Analog dazu --> Wenn mir Texte nicht gefallen, warte ich doch nicht, bis noch Dutzende weitere geschrieben werden, um erst dann zu sagen, dass sie mir nicht gefallen.

Zitat (von corex):
dass eine solche Vorgehensweise gesetzteskonform ist.
Aber vielleicht doch vertragskonform?

Über die Nachbearbeitung gibt es keine explizite Vereinbarung. In einem solchen Fall muss es doch aber eine gesetzliche Frist geben, in welcher der Auftraggeber eine Nachbearbeitung verlangen kann und auch muss, weil er dem Auftragnehmer ja die Möglichkeit zur Nachbearbeitung geben muss. Wie gesagt; da muss es doch eine allgemeine Frist geben. Sonst könnte ja jemand auch nach 2 Jahren noch eine Nachbearbeitung verlangen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Bitte nicht in die Zitate hineinschreiben.
Bitte nur ANTWORTEN. Der blaue Button unter dem Beitrag.
Danke.
---------------------------------------------------

Zitat (von corex):
Es gibt keinen expliziten Vertrag.
Schade. Wird schwer, etwas durchzusetzen.
Zitat (von corex):
Die Zahlung ist allerdings laut Rechnung seit dem 14.11. in Verzug.
Aber darüber gibt es eine Vereinbarung---zur Fälligkeit bzw. Verzug?
Zitat (von corex):
Per Email.
Er droht per e-mail? Und WAS schreibt er ?
Zitat (von corex):
Wir haben unzählige Projekte für ihn umgesetzt.
Und er hat immer pünktlich bezahlt?
Zitat (von corex):
warum hat er nicht gleich...
Vermutlich, weil es keine vertragliche Vereinbarung dazu gibt. Ansonsten kann nur ER das beantworten.
Zitat (von corex):
warte ich doch nicht, bis noch Dutzende weitere geschrieben werden,
Tja, dass DU das so tun würdest, hilft ja hier nicht. Denn der Auftraggeber machts nun anders.
Zitat (von corex):
Über die Nachbearbeitung gibt es keine explizite Vereinbarung.
Auch nichts... schlecht.

Ich kenne das Schweizer Recht nicht.
Ob das BGB anwendbar ist, wenn nichts vereinbart ist... bzw. beide Partner nun unterschiedliche Ansichten haben?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von corex):
Wegen ein paar Rechtschreibfehlern droht er jetzt sogar, uns auf Schadenersatz zu verklagen.


Also das ist mehr als lächerlich! Welcher Schaden ist ihm denn entstanden? Zumal die Schreibfehler ja nichts an dem Inhalt des Textes ändern?

Mal ne andere Frage: Hat die schweizer Firma vielleicht einen neuen Geschäftsführer, der diese Arbeit nicht (bezahlen) will bzw gerne jemand anderen dafür hätte, dessen Schreibstiel ihm ehr zusagt?
Wäre eine ERklärung für das plötzliche "Spiel"?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
Also das ist mehr als lächerlich!
Da wäre ich nicht so sicher. Man weiß nicht, wofür die Texte/Projekte verwendet wurden.

Aber Mahnungen für nicht bezahlte Rechnungen kann man sowohl nach deutschem als vermutlich auch nach Schweizer Recht schreiben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Frabato):
Also das ist mehr als lächerlich!
Da wäre ich nicht so sicher. Man weiß nicht, wofür die Texte/Projekte verwendet wurden.


Naja, wie gesagt, ich hätte ja nachbearbeitet. Das hätte mich wenige Minuten gekostet. Und ich bin der Ansicht, dass ein Auftraggeber auch die Möglichkeit zur Nachbearbeitung geben MUSS und nicht einfach sagen kann, dass er schlichtweg gar nichts bezahlt, ohne dem Auftragnehmer diese Möglichkeit gegeben zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von corex):
Und ich bin der Ansicht, dass ein Auftraggeber auch die Möglichkeit zur Nachbearbeitung geben MUSS und nicht einfach sagen kann, dass er schlichtweg gar nichts bezahlt, ohne dem Auftragnehmer diese Möglichkeit gegeben zu haben.


Auf "ich bin der Meinung" kannst du aber nur schwerlich ein gerichtliches Mahnverfahren stützen.

Weiter oben schreibst Du
Zitat:
es gibt keinen Vertrag


Woher dann die Rechtsgrundlage für die Forderung?

Ganz allgemein:

Hier geht es um die eine Forderung, die zweite noch nicht fällige und die dritte noch nicht gestellte haben damit nichts zu tun. Diese zu erwähnen lenkt nur vom Sachverhalt ab.

Und da Du so gern mit Beispielen argumentierst.

Du bestellst einen Weihnachtsbaum, der aber erst im Januar geliefert wird.

Will damit sagen, wenn die bestellte Leistung (also doch Vertrag) termingebunden ist, kann eine verspätete Lieferung wie eine Nichtlieferung gewertet werden (deutsches Recht).

Was gilt bei euch - deutsches Recht oder das des Nachbarlandes?
Die Beantwortung der Frage ist wichtig.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von corex):
Naja, wie gesagt, ich hätte ja nachbearbeitet.
hätte-hätte bringt doch nichts. Das Nachbessern war offenbar nicht vereinbart.
Warum bietest DU ihm nicht schriftlich und nachweislich die Nachbesserung an? Oder besserst gleich nach, weil das ja nur ein paar Minuten dauert.
Damit er dann (verspätet) für die mangelfreie Leistung bezahlt.

Du behauptest hier, es wäre bereits Verzug eingetreten, weil dazu irgendwas auf der Rechnung steht.
Dann könntest DU eine Zahlungserinnerung oder 1. Mahnung schicken.

Ob er dir die Möglichkeit geben MUSS, kann man ja nicht feststellen. Es gibt keine Vertragsklausel dazu und welches Recht gilt?

Und da du auch nicht schreibst, was genau er zum Schadensersatz äußert, kann man auch nur vermuten, dass er erstmal nur *droht*. Nun ja, das tun viele. Davon kommt das Geld nicht rein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von corex):
Und ich bin der Ansicht, dass ein Auftraggeber auch die Möglichkeit zur Nachbearbeitung geben MUSS und nicht einfach sagen kann, dass er schlichtweg gar nichts bezahlt, ohne dem Auftragnehmer diese Möglichkeit gegeben zu haben.


Auf "ich bin der Meinung" kannst du aber nur schwerlich ein gerichtliches Mahnverfahren stützen.

Weiter oben schreibst Du
Zitat:
es gibt keinen Vertrag


Woher dann die Rechtsgrundlage für die Forderung?

Ganz allgemein:

Hier geht es um die eine Forderung, die zweite noch nicht fällige und die dritte noch nicht gestellte haben damit nichts zu tun. Diese zu erwähnen lenkt nur vom Sachverhalt ab.

Und da Du so gern mit Beispielen argumentierst.

Du bestellst einen Weihnachtsbaum, der aber erst im Januar geliefert wird.

Will damit sagen, wenn die bestellte Leistung (also doch Vertrag) termingebunden ist, kann eine verspätete Lieferung wie eine Nichtlieferung gewertet werden (deutsches Recht).

Was gilt bei euch - deutsches Recht oder das des Nachbarlandes?
Die Beantwortung der Frage ist wichtig.

Berry


Für die Texte war natürlich eine Deadline vereinbart, die wir auch locker eingehalten haben. Insofern ist die Analogie zum Weihnachtsbaum nicht ganz zutreffend. Und ja, ich bin der Meinung, dass es für die Möglichkeit zur Nachbearbeitung eine gesetzliche Regelung gibt. Wie der Wortlaut ist und um welchen Paragraphen es sich dabei handelt, weiß ich leider nicht. Um das herauszufinden, bin ich hier. Zu deiner letzten Frage. Das kann ich dir leider nicht sagen. Auch um das herauszufinden, hab ich meinen Fall hier geschildert. Gilt nun der Gerichtsstand des Auftraggebers (Schweiz) oder des Auftragnehmers (Deutschland). Daran orientiert sich ja die Gesetzgebung. Schwierig; ich weiß es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von corex):
Naja, wie gesagt, ich hätte ja nachbearbeitet.
hätte-hätte bringt doch nichts. Das Nachbessern war offenbar nicht vereinbart.
Warum bietest DU ihm nicht schriftlich und nachweislich die Nachbesserung an? Oder besserst gleich nach, weil das ja nur ein paar Minuten dauert.
Damit er dann (verspätet) für die mangelfreie Leistung bezahlt.

Du behauptest hier, es wäre bereits Verzug eingetreten, weil dazu irgendwas auf der Rechnung steht.
Dann könntest DU eine Zahlungserinnerung oder 1. Mahnung schicken.

Ob er dir die Möglichkeit geben MUSS, kann man ja nicht feststellen. Es gibt keine Vertragsklausel dazu und welches Recht gilt?

Und da du auch nicht schreibst, was genau er zum Schadensersatz äußert, kann man auch nur vermuten, dass er erstmal nur *droht*. Nun ja, das tun viele. Davon kommt das Geld nicht rein.


Ich habe bereits Mahnungen geschickt und natürlich auch eine Nachbesserung angeboten. Und dazu nochmal; es gibt meiner Ansicht nach eine gesetzliche Regelung, die genau solche Fälle entsprechend reguliert. Und die besagt sinngemäß, dass eine Möglichkeit zur Nachbesserung/Mängelbeseitigung gegeben werden MUSS, bevor vom Vertrag vollumfänglich zurückgetreten werden kann. Ich weiß nur eben leider nicht, um welchen Paragraphen es sich dabei handelt und wie der genaue Wortlaut ist. In diesem Fall ist ja außerdem auch unklar, ob deutsches oder schweizer Recht anzuwenden wäre. Das will ich rausbekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Für deutsches Recht gilt das BGB

Ich hab gegoogelt: Suchbegriff *Rücktritt vom Vertrag*
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html

Oder ist der Auftraggeber ein Käufer? Und du der Verkäufer? Gilt evtl. Kaufrecht?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Zitat (von corex):
bevor vom Vertrag vollumfänglich zurückgetreten werden kann
Dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten will, ist neu.

Bist du Unternehmer?
Gewerblich tätiger Textersteller?
Oder freiberuflicher Autor?

p.s.
merkst du, wie unergiebig solche stückchenweisen und geheimnisvollen Schilderungen sind?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von corex):
Für die Texte war natürlich eine Deadline vereinbart, die wir auch locker eingehalten haben.

Ganz offenbar nicht - die Texte sind immer noch voller Fehler.
Die Deadline ist also verstrichen, ohne das das vereinbarte geliefert wurde - bedeutet das mangels Lieferung auch nichts bezahlt werden muss und eine Nachlieferung weder angefordert noch akzeptiert werden muss.



Zitat (von corex):
es gibt meiner Ansicht nach eine gesetzliche Regelung, die genau solche Fälle entsprechend reguliert.

Das mit hast du vollkommen Recht, es handelt sich um § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB



Zitat (von corex):
Und die besagt sinngemäß, dass eine Möglichkeit zur Nachbesserung/Mängelbeseitigung gegeben werden MUSS, bevor vom Vertrag vollumfänglich zurückgetreten werden kann.

Nein, die besagt so ziemlich genau das Gegenteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von corex):
Es gibt keinen expliziten Vertrag.
Schade. Wird schwer, etwas durchzusetzen.


Wieso soll das schwer sein. Da es offensichtlich klar ist was für welches geld.wann geliefert werden sollte sind doch auch alle wesentlichen Vertragsmerkmale klar.

Für das hier:

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz offenbar nicht - die Texte sind immer noch voller Fehler.

Zitat (von Harry van Sell):
Das mit hast du vollkommen Recht, es handelt sich um § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB


Müssen die Mängel erheblich sein, was ich beim besten Willen aus der Fallbeschreibung nicht erkennen kann.

Die Frage ist was war die Leistung? Zumindest Mal kein Lektorat als Hauptleistung.

Einen Nebenaspekt gibt es noch, der als Hebel dienen kann und das ist das Urheberrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Frage ist was war die Leistung?

Fehlerbehaftete Texte natürlich, steht doch oben.
Und die will doch jeder haben ... Texte ohne Fehler sind ja langweilig ...



Zitat (von kalledelhaie):
Müssen die Mängel erheblich sein,

Nein, es reicht durchaus nicht, ein bisschen was zu liefern beim Fixgeschäft. Auch 99% sind nicht ausreichend wenn man 100% zum Zeitpunkt X braucht



Zitat (von kalledelhaie):
Einen Nebenaspekt gibt es noch, der als Hebel dienen kann und das ist das Urheberrecht.

Wie denn das?



Zitat (von kalledelhaie):
Zumindest Mal kein Lektorat als Hauptleistung.

Rechtschreibfehler findet man, in dem an den Texte einfach mal durch eine Textverarbeitung mit Rechtschreibprüfung jagt. Bei modernen Textverarbeitungen zeigen die das sogar schon während dem Schreiben an-
Das sind also absolute Basics, wenn ich als Autor einen Text schreibe den ich dann zur Nutzung an ein anderes Unternehmen verkauft wird.


Ist wie beim Auto wenn ich den Wechsel des Rades beauftrage; dann ist das anziehen der Radmuttern nicht als Extraleistung zu buchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Da es offensichtlich klar ist was für welches geld.wann geliefert werden sollte sind doch auch alle wesentlichen Vertragsmerkmale klar.


Lass ich mal unkommentiert so stehen. Aber beurteilen sollen wir das Ganze basierend auf der Aussage des TS, dass es keinen Vertrag gibt. Eine Aussage, die trotz mehrfacher Hinweise nicht verändert wurde.

Zitat (von corex):
und natürlich auch eine Nachbesserung angeboten.
Dass ist doch Bull***.

Wenn es nur um die Beseitigung von Rechtschreibfehlern geht nimmt man sich die Kopie des abgelieferten Textes vor und berichtigt und eiert nicht rum. Und das Ganze vor Ablauf der Frist.

Ganz schön peinlich, wenn es diese Fehler gibt und sie nicht auf die unterschiedliche Schreibung hier bzw. in der Schweiz zurückzuführen sind. Wobei ich, wenn ich einen Auftrag aus dem Nachbarland übernehmen würde, auch die abzuliefernde "Sprache" vorher geklärt hätte.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von kalledelhaie):
Einen Nebenaspekt gibt es noch, der als Hebel dienen kann und das ist das Urheberrecht.

Wie denn das?


Etwas spitzfindig: man könnte - je nachdem was gemacht wurde - argumentieren, dass die Hauptleistung in der Übertragung des Nutzungsrechts liegt. da spielten (wenige) Rechtsschreibefehler keine Rolle.

Auch macht es es "relativ" einfach, bei einer Verwendung der Texte eine Vergütung auch außerhalb des ursprünglichen Vertrages zu erlangen, selbst wenn dieser nichtig sein sollte.

Ich vermute eher das man hier als Sub beauftragt wurde und der Hauptauftrag wurde gecancelt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Dass ist doch Bull***.

Wenn es nur um die Beseitigung von Rechtschreibfehlern geht nimmt man sich die Kopie des abgelieferten Textes vor und berichtigt und eiert nicht rum. Und das Ganze vor Ablauf der Frist.

Berry


Nochmal; wir haben die Texte pünktlich abgeliefert. Mehrere Tage vor Ablauf der Frist. Erst 3 Wochen später kam dann plötzlich die Reklamation. Auf diese Email hatte ich geantwortet, dass wir das natürlich nachbearbeiten, wenn er uns sagt, an welchen Texten (es waren ja über 100) er die Fehler entdeckt hat. Das war aber nicht gewünscht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
corex
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, die besagt so ziemlich genau das Gegenteil.


Also eigentlich besagt die genau das, wovon ich die ganze Zeit rede.

Zitat Absatz 1:

"(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."

Genau darum gehts, denn das hat er nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von corex):
an welchen Texten (es waren ja über 100) er die Fehler entdeckt hat


Selbst wenn man darauf abstellte, dass ein Rechtschreibfehler ein erheblicher Mangel ist, waren im Prinzip 95% der Texte für sich ok und nutzbar und nur 5% nicht?

Wo soll denn der schaden herkommen, der wohl angedroht wird?

Im Kern lassen sich die Sachen m.E. nur mit Detailkenntnissen lösen. Sie sollten - wenn der Auftraggeber die Zahlung nachweislich verweigert - einen Anwalt aufsuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Bevor man weiter diskutiert, sollte der Themnstarter vielleicht erst einmal in die AGBs des Schweizer Auftraggebers schauen, was dort zu Vertragsverhältnissen zu Unternehmern und Gerichtsstand geregelt ist! Die AGBs in der Schweiz sind bei weitem nicht so gesetzlich reglementiert, wie in D oder dem Rest Europas. Es herrscht dazu weitestgehende Vertragsfreiheit. Kann also gut sein, dass der Schweizer Auftraggeber zu Recht vom Vertrag zurücktritt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Etwas spitzfindig: man könnte - je nachdem was gemacht wurde - argumentieren, dass die Hauptleistung in der Übertragung des Nutzungsrechts liegt. da spielten (wenige) Rechtsschreibefehler keine Rolle.

Stimmt, das ist ein sehr guter Ansatz



Zitat (von corex):
Also eigentlich besagt die genau das, wovon ich die ganze Zeit rede.

Nun ja, würde Absatz 1 zutreffen, dann hätte ich das auch erwähnt.
Aufhören ein Gesetz zu lesen nach dem man las was man unbedingt lesen wollte, so funktioniert die Juristerei nicht.



Zitat (von kalledelhaie):
Wo soll denn der schaden herkommen, der wohl angedroht wird?

Ja, da würde man sehr gut begründen müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Frage ist was war die Leistung?
Zitat (von corex):
mehrere Projekte (mit jeweils zahlreichen Texten)...Wir haben unzählige Projekte für ihn umgesetzt.
Das ist die Leistung des TE.
Daraus lese ich Texterstellung + anderer Projektteil.

Zitat (von kalledelhaie):
Da es offensichtlich klar ist was für welches geld.wann geliefert werden sollte sind doch auch alle wesentlichen Vertragsmerkmale klar.
Klarheit aus Sicht des TE. Warum zahlt der AG dann nicht? Trotz Mahnung und Angebot der Nachbesserung?

Da der TE die wichtigen Fragen NICHT beantwortet, ist das Suchen nach Spitzfindigkeiten eher auch unergiebig.
Wie spitzfindig der Schweizer Auftraggeber ist und wie und womit er nun Schadensersatzdrohungen bringt--- oder worauf der sich beruft---wird ja auch nicht beantwortet.

Der TE ist einer der Sorte: "Ich will hier nur wissen, welchen § ich angeben muss. Weiter nichts. Alles andere ist für euch unwichtig."
denn man tau... :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Mal ne andere Frage: Waren in den etlichen zuvor ausgeführten Aufgaben keine Schreibfehler? Und wenn , wurde da eine Nachbearbeitungsfrist gegeben?

(Folgenden Schreibfehler wird eine Word-Korrektur nicht finden: Ich zahlen, wen alles korrekt ist )

0x Hilfreiche Antwort

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