Muss eine verspätete Notarrechnung für eine Beglaubigung von vor 34 Monaten noch bezahlt werden?

7. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
a.str
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss eine verspätete Notarrechnung für eine Beglaubigung von vor 34 Monaten noch bezahlt werden?

Im Frühjahr 2020 hat ein Notar eine Generalvollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung erstellt.
Im Dezember 2020 ist dann der Vollmachtgeber verstorben.
Jetzt hat ein Erbe des Vollmachtgebers (für den die Vollmacht ausgestellt wurde) die Kostennote erhalten (die erste wohlgemerkt, keine Mahnung, adressiert an den Verstorbenen).
Problem: Das Erbe wurde ohne amtliche Hilfe im Einvernehmen mit den Erben aufgeteilt.
Die Erben sind nicht mehr alle erreichbar. Es besteht offenbar gesamtschuldnerische Haftung, also bleibt wohl nur noch die Frage, ob dieser Schnarchnotar jetzt noch mit der Kostennote antanzen kann?
Vielen Dank für einen Hinweis!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48860 Beiträge, 17207x hilfreich)

Verjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von hh):
Verjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten.

Gibt es für Notare eine besondere gesetzlichen Regelung die das so vorsieht?



Zitat (von a.str):
also bleibt wohl nur noch die Frage, ob dieser Schnarchnotar jetzt noch mit der Kostennote antanzen kann?

Nö, die Frage stellt sich überhaupt nicht. Denn den Beweis dafür das er es kann, den hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen?

Relevanter wäre die Frage, ob er sie noch beitreiben kann.
So lange noch nichts verjährt ist, stehen die Chancen dafür gut.


Man muss nun halt abwägen was man macht.
A) Einfach nichts machen und hoffen das der Schnarchnotar sich wieder hingelegt hat - mit gewissem Restrisiko, das er dann die Beitreibung versucht
B) bezahlen und damit leben


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
a.str
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
mit gewissem Restrisiko, das er dann die Beitreibung versucht


Muss der Notar nicht auch erstmal mahnen, bevor er einen Titel erstellt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von a.str):
Muss der Notar nicht auch erstmal mahnen, bevor er einen Titel erstellt?

Nein, entgegen eines weit verbreiteten Gerüchtes muss niemand mahnen, bevor er sich einen Titel holt. Es ist für den Gläubiger zwar vorteilhafter, aber kein "muss".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48860 Beiträge, 17207x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es für Notare eine besondere gesetzlichen Regelung die das so vorsieht?


Nein, habe ich auch nicht behauptet.

Aber ich hätte „frühestens" schreiben sollen, wenn Dir um diese Feinheit geht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
a.str
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
entgegen eines weit verbreiteten Gerüchtes muss niemand mahnen, bevor er sich einen Titel holt

Schon klar, aber die Mahnkosten sind ja dann nicht von mir zu bezahlen, wenn seine Rechnung mit Jahren Verspätung ohne Zustellnachweis verschickt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber ich hätte „frühestens" schreiben sollen, wenn Dir um diese Feinheit geht.

Nö, diese Feinheit hatte ich nicht betrachtet.


Das hier
Zitat (von hh):
Verjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten.

ist gleich aus mehreren Gründen falsch.

1. das "wäre" könnte korrekt sein, wenn es denn etwas gegeben hätte, das die Verjährung gehemmt / unterbrochen hätte

2. die Verjährung tritt nicht zum 31.12 ein - es gibt keinen Automatismus. Keine Ahnung wieso dieser Unfug nicht ausstirbt ...
Zum einen muss die Frist für die Verjährung erreicht sein, zum anderen ist eine aktive Handlung des Schuldners nötig (die (gerichtsfeste) Erhebung der Einrede der Verjährung) um dann die Verjährung eintreten zu lassen.



Zitat (von a.str):
aber die Mahnkosten sind ja dann nicht von mir zu bezahlen, wenn seine Rechnung mit Jahren Verspätung ohne Zustellnachweis verschickt wurde?

Solange man nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde, können die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger auferlegt werden.


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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1630 Beiträge, 985x hilfreich)

Der Notar braucht kein Verfahren, der kann sich seinen Titel für die Notarkosten selber machen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8358 Beiträge, 4592x hilfreich)

Zitat (von hh):
Verjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten.

Notarrechnungen verjähren erst nach vier Jahren.

https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__6.html

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
der kann sich seinen Titel für die Notarkosten selber machen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren gibt es nicht mehr?
Wie läuft das denn jetzt ab?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1630 Beiträge, 985x hilfreich)

Der Notar muss sich nur selber eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnung herstellen, an den Kostenschuldner durch Gerichtsvollzieher zustellen und kann damit vollstrecken Das war schon immer so.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
a.str
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Der Notar muss sich nur selber eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnung herstellen

Ok, und das Landgericht bekommt dann Post von mir? Oder wem darf ich den Unfug dann erzählen?
- "Notar vollstreckt eine nicht zugestellte, aber 3 Jahre verspätete Rechnung..."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von a.str):
Oder wem darf ich den Unfug dann erzählen?

Sofern man damit das
Zitat (von a.str):
- "Notar vollstreckt eine nicht zugestellte, aber 3 Jahre verspätete Rechnung..."

meint, das darf man jedem erzählen ... nur dem Gericht nicht, weil das dann schlicht strafbar wäre (Falschaussage, Prozessbetrug)


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
a.str
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
weil das dann schlicht strafbar wäre


Ja ok, das ist hier ein Rechtsforum, und den Empfang der Notar-Post vor Gericht zu leugnen ist natürlich strafbar, und das habe ich ja auch nicht vor.
Es geht mir darum, dass es doch realitätsfern ist, eine Rechnung sofort ohne Mahnung mit dem Gerichtsvollzieher einzupeitschen, auch wenn der Notar dazu die Möglichkeit hat. Der Empfänger könnte ja tatsächlich den Brief nicht erhalten haben. Eine darauf folgende Beschwerde beim Landgericht dürfte dem Notar nicht gut tun. Und den Klient hat er spätestens dann sicher verloren.

Danke an alle, die hier mitdiskutiert und meine Fragen beantwortet haben!
Die Rechnung wird jetzt bezahlt, und die Anteile für die Miterben verbuche ich als vorgezogene Weihnachtsgeschenke.
Ciao!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von a.str):
Es geht mir darum, dass es doch realitätsfern ist, eine Rechnung sofort ohne Mahnung mit dem Gerichtsvollzieher einzupeitschen

In der Regel sind Notare auf eine freundliche Kommunikation bedacht, auch auch dort gibt es Andere.
Und rechtlich wäre er tatsächlich im Recht, Freundlichkeit ist und bleibt immer noch reine Kulanz.


Signatur:

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