Im Frühjahr 2020 hat ein Notar eine Generalvollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung erstellt.
Im Dezember 2020 ist dann der Vollmachtgeber verstorben.
Jetzt hat ein Erbe des Vollmachtgebers (für den die Vollmacht ausgestellt wurde) die Kostennote erhalten (die erste wohlgemerkt, keine Mahnung, adressiert an den Verstorbenen).
Problem: Das Erbe wurde ohne amtliche Hilfe im Einvernehmen mit den Erben aufgeteilt.
Die Erben sind nicht mehr alle erreichbar. Es besteht offenbar gesamtschuldnerische Haftung, also bleibt wohl nur noch die Frage, ob dieser Schnarchnotar jetzt noch mit der Kostennote antanzen kann?
Vielen Dank für einen Hinweis!
Muss eine verspätete Notarrechnung für eine Beglaubigung von vor 34 Monaten noch bezahlt werden?
7. April 2023
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Frage vom 7. April 2023 | 15:47
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss eine verspätete Notarrechnung für eine Beglaubigung von vor 34 Monaten noch bezahlt werden?
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#1
Antwort vom 7. April 2023 | 16:40
Von
Status: Unbeschreiblich (48860 Beiträge, 17207x hilfreich)
Verjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten.
#2
Antwort vom 8. April 2023 | 01:01
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatVerjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten. :
Gibt es für Notare eine besondere gesetzlichen Regelung die das so vorsieht?
Zitatalso bleibt wohl nur noch die Frage, ob dieser Schnarchnotar jetzt noch mit der Kostennote antanzen kann? :
Nö, die Frage stellt sich überhaupt nicht. Denn den Beweis dafür das er es kann, den hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen?
Relevanter wäre die Frage, ob er sie noch beitreiben kann.
So lange noch nichts verjährt ist, stehen die Chancen dafür gut.
Man muss nun halt abwägen was man macht.
A) Einfach nichts machen und hoffen das der Schnarchnotar sich wieder hingelegt hat - mit gewissem Restrisiko, das er dann die Beitreibung versucht
B) bezahlen und damit leben
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#3
Antwort vom 8. April 2023 | 17:30
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitatmit gewissem Restrisiko, das er dann die Beitreibung versucht :
Muss der Notar nicht auch erstmal mahnen, bevor er einen Titel erstellt?
#4
Antwort vom 8. April 2023 | 18:07
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatMuss der Notar nicht auch erstmal mahnen, bevor er einen Titel erstellt? :
Nein, entgegen eines weit verbreiteten Gerüchtes muss niemand mahnen, bevor er sich einen Titel holt. Es ist für den Gläubiger zwar vorteilhafter, aber kein "muss".
#5
Antwort vom 9. April 2023 | 11:00
Von
Status: Unbeschreiblich (48860 Beiträge, 17207x hilfreich)
ZitatGibt es für Notare eine besondere gesetzlichen Regelung die das so vorsieht? :
Nein, habe ich auch nicht behauptet.
Aber ich hätte „frühestens" schreiben sollen, wenn Dir um diese Feinheit geht.
#6
Antwort vom 9. April 2023 | 11:44
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitatentgegen eines weit verbreiteten Gerüchtes muss niemand mahnen, bevor er sich einen Titel holt :
Schon klar, aber die Mahnkosten sind ja dann nicht von mir zu bezahlen, wenn seine Rechnung mit Jahren Verspätung ohne Zustellnachweis verschickt wurde?
#7
Antwort vom 9. April 2023 | 15:54
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatAber ich hätte „frühestens" schreiben sollen, wenn Dir um diese Feinheit geht. :
Nö, diese Feinheit hatte ich nicht betrachtet.
Das hier
ZitatVerjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten. :
ist gleich aus mehreren Gründen falsch.
1. das "wäre" könnte korrekt sein, wenn es denn etwas gegeben hätte, das die Verjährung gehemmt / unterbrochen hätte
2. die Verjährung tritt nicht zum 31.12 ein - es gibt keinen Automatismus. Keine Ahnung wieso dieser Unfug nicht ausstirbt ...
Zum einen muss die Frist für die Verjährung erreicht sein, zum anderen ist eine aktive Handlung des Schuldners nötig (die (gerichtsfeste) Erhebung der Einrede der Verjährung) um dann die Verjährung eintreten zu lassen.
Zitataber die Mahnkosten sind ja dann nicht von mir zu bezahlen, wenn seine Rechnung mit Jahren Verspätung ohne Zustellnachweis verschickt wurde? :
Solange man nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde, können die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger auferlegt werden.
#8
Antwort vom 9. April 2023 | 17:02
Von
Status: Lehrling (1630 Beiträge, 985x hilfreich)
Der Notar braucht kein Verfahren, der kann sich seinen Titel für die Notarkosten selber machen.
#9
Antwort vom 9. April 2023 | 17:22
Von
Status: Richter (8358 Beiträge, 4592x hilfreich)
ZitatVerjährung wäre erst zum 31.12.2023 eingetreten. :
Notarrechnungen verjähren erst nach vier Jahren.
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__6.html
#10
Antwort vom 9. April 2023 | 17:43
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
Zitatder kann sich seinen Titel für die Notarkosten selber machen. :
Das Kostenfestsetzungsverfahren gibt es nicht mehr?
Wie läuft das denn jetzt ab?
#11
Antwort vom 9. April 2023 | 21:35
Von
Status: Lehrling (1630 Beiträge, 985x hilfreich)
Der Notar muss sich nur selber eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnung herstellen, an den Kostenschuldner durch Gerichtsvollzieher zustellen und kann damit vollstrecken Das war schon immer so.
#12
Antwort vom 9. April 2023 | 22:53
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDer Notar muss sich nur selber eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnung herstellen :
Ok, und das Landgericht bekommt dann Post von mir? Oder wem darf ich den Unfug dann erzählen?
- "Notar vollstreckt eine nicht zugestellte, aber 3 Jahre verspätete Rechnung..."
#13
Antwort vom 9. April 2023 | 22:59
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatOder wem darf ich den Unfug dann erzählen? :
Sofern man damit das
Zitat- "Notar vollstreckt eine nicht zugestellte, aber 3 Jahre verspätete Rechnung..." :
meint, das darf man jedem erzählen ... nur dem Gericht nicht, weil das dann schlicht strafbar wäre (Falschaussage, Prozessbetrug)
#14
Antwort vom 10. April 2023 | 00:22
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitatweil das dann schlicht strafbar wäre :
Ja ok, das ist hier ein Rechtsforum, und den Empfang der Notar-Post vor Gericht zu leugnen ist natürlich strafbar, und das habe ich ja auch nicht vor.
Es geht mir darum, dass es doch realitätsfern ist, eine Rechnung sofort ohne Mahnung mit dem Gerichtsvollzieher einzupeitschen, auch wenn der Notar dazu die Möglichkeit hat. Der Empfänger könnte ja tatsächlich den Brief nicht erhalten haben. Eine darauf folgende Beschwerde beim Landgericht dürfte dem Notar nicht gut tun. Und den Klient hat er spätestens dann sicher verloren.
Danke an alle, die hier mitdiskutiert und meine Fragen beantwortet haben!
Die Rechnung wird jetzt bezahlt, und die Anteile für die Miterben verbuche ich als vorgezogene Weihnachtsgeschenke.
Ciao!
#15
Antwort vom 10. April 2023 | 20:08
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatEs geht mir darum, dass es doch realitätsfern ist, eine Rechnung sofort ohne Mahnung mit dem Gerichtsvollzieher einzupeitschen :
In der Regel sind Notare auf eine freundliche Kommunikation bedacht, auch auch dort gibt es Andere.
Und rechtlich wäre er tatsächlich im Recht, Freundlichkeit ist und bleibt immer noch reine Kulanz.
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