Hallo, ich habe eine wichtige Frage, die mich leider selbst betrifft. Meine Freundin ist momentan psychisch nicht ganz auf dem Dampfer und ist deshalb nun für einen Monat in eine Psychatrie zu einer stationären Behandlung gekommen. Sie ist 17 Jahre jung und es ist eine Psychatrie für Kinder und Jugendliche. Ich verstehe mich nicht sonderlich gut mit ihrer Mutter. Auf jeden Fall wurde von ihr anscheinend verboten dass ich meine Freundin besuchen darf. Nun die fragen:
ersten (auch wnen ich mir die Antwort darauf eigentlich schon denekn kann, aber ich hoffe immer dass doch was anderes kommt): darf ihre Mutter das verbieten? Immerhin ist meine Freundin schon 17 jahre alt, oder darf die Psychatrie das eigenmächtig entscheiden ob ich sie sehen darf. Mit dem eigenmächtig meine ich: Wenn ich meine Freundin von ihrer Mutter aus sehen darf, aber die Psychatrie es verbieten will, darf sie das?
zweitens: Welche Chancen habe ich Kontakt mit meiner Freundin aufzunehmen? Ihre Mutter mag mich nämlich so wenig dass ich fast befürchte, dass meiner Freundin nicht einmal mitgeteilt wird, dass ich sie nicht besuchen darf, sondern dass sie sie einfach in dem Glauben lassen ich möchte sie nicht besuchen.
Wenn ich ihr einen Brief schreibe oder ein Päckchen zusende, muss dieses zugestellt werden? Und dürfen die Leute aus der Psychatrie vorher den Inhalt überprüfen oder den Brief lesen? Oder dürfen die das vllt nur wenn sie sehen dass die Sachen von mir kommen. Dann sollte ich vielleicht keinen Absender drauf schreiben.
Lasse mir gerne von euch noch andere Alternativen aufzeigen durch die ich Kontakt zu meiner Freundin aufnehmen kann, auch wnens nur ganz kurz ist. Es muss doch irgendein gesetzliches Schlupfloch geben.
Bin verzweifelt, vielen dank schonmal im Vorraus für alle Antworten.
-- Editiert am 10.03.2009 19:15
Mutter verbietet Kontakt
> darf ihre Mutter das verbieten?
Ja, bis die Tochter volljährig ist, haben die Eltern das Umgangsbestimmungsrecht.
> Wenn ich ihr einen Brief schreibe oder ein Päckchen zusende, muss dieses zugestellt werden?
Es könnte auch als "unzustellbar" zurückgeschickt werden (wohl nicht zulässig wäre, den Brief anzunehmen und einfach wegzuwerfen).
> dürfen die Leute aus der Psychatrie vorher den Inhalt überprüfen oder den Brief lesen?
IMO nein.
Ich habe nochmal im Internet recherchiert und habe herausgefunden, dass das Postgeheimniss sowie andere Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung) durchaus für psychisch kranke Menschen außer Kraft gesetzt werden können. Nun, daraus ergeben sich für mich wieder neue Fragen, auch wenn die Fragen im ersten Post durchaus bestehend bleiben. Muss mir vorher irgendwie mitgeteilt werden ob das Postgeheimniss bei meiner Freundin eingeschränkt ist oder dürfen die die Briefe einfach so lesen und ihr dann zustellen? Und zweitens, wenn sie die Briefe und Päckchen ohne vorherige Warnung öffnen dürfen, gibt es einen Weg dies zu verhindenr, sodass sie meine Sendung unter keinen Umständen öffnen dürfen, auch wenn das Postgeheimniss eingeschränkt ist. ich meine dies so, dass sie die Sendung dann nicht zustellen sondenr dass sie ungeöffnet an mich zurück geht? Ich habe ja eigentlich nichts zu verbergen, aber mir graut es doch davor wenn meine briefe vorher duchgelesen und womöglich zensiert werden oder eben ganze Seiten nicht zugestellt werden. Bin weiterhin für alle Antworten dankbar.
Ok, hab eben noch einen Interessanten Artikel zu den Rechten von psychisch kranken Menschen gefunden. Nun sind mir mögliche Hintertürchen aufgefallen wie ich durchaus Zumindest Briefe an einen psychisch kranken menschen in einer Psychatrie schicken könnte ohne dass diese von den Mitarbeitern gelesen werden dürfen, aber vielleicht hab ich da ja auch wiedre etwas übersehen, ich kopiere euch einfach das was ich gefunden habe hier herein und erkläre dann wie ich denke dass das Postgeheimniss für mich aufrecht erhalten werden kann.
§ 18
Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und
Besuchsrechte
(1) Die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt darf im Einzelfall Überwachungen, Einschränkungen oder Untersagungen des Schriftwechsels, bei Paketen, Telefongesprächen und Besuchen (§§ 19 bis 22) nur dann anordnen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass bei freien Schriftwechseln, Paketempfängen, Telefongesprächen und Besuchen aufgrund der Krankheit erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des psychisch kranken Menschen zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte.
(2) Einzelheiten regeln die §§ 19 bis 22 .
§ 19
Schriftwechsel
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen.
(2) Nicht überwacht wird der Schriftwechsel eines untergebrachten Menschen mit
seiner anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung und seiner Betreuerin oder seinem Betreuer,
Behörden, Gerichten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung,
Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern,
der Europäischen Kommission für Menschenrechte und
bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
(3) Ergibt die Überwachung, dass eine der Voraussetzungen nach § 18 vorliegt, so kann die Sendung angehalten werden. Dies ist dem untergebrachten Menschen mitzuteilen; die Sendung ist der Absenderin oder dem Absender zurückzugeben.
§ 20
Pakete
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des untergebrachten Menschen daraufhin überprüft werden, ob darin
Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
Gegenstände, deren Besitz den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährden würde,
enthalten sind.
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 19 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem untergebrachten Menschen oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekanntzugeben und zu begründen.
§ 21
Telefongespräche
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Telefongespräche zu führen. § 18 Abs. 1 findet für Telefongespräche mit den in § 19 Abs. 2 genannten Stellen keine Anwendung.
(2) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Krankenhauses in Gegenwart des untergebrachten Menschen den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gespräch kann nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 untersagt werden.
§ 22
Besuche
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Wird ein Besuch aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 1 überwacht, so sind der untergebrachte Mensch und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten.
(2) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des untergebrachten Menschen, durch Betreuerinnen oder Betreuer, durch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare in einer den untergebrachten Menschen betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden.
(3) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. Aus Gründen der Sicherheit, bei suchtkranken untergebrachten Menschen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt; dies gilt nicht für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare.
Also nehmen wir an ich schreibe einen Brief. Und gebe als Absender was weiß ich, "Seelsorge Musterdorf" an. Dann dürfen die diesen Brief nicht lesen wenn ich das richtig verstanden habe, entweder sie geben ihn ab oder sie schicken ihn zurück, oder hab ich da was Falsch verstanden?
Außerdem können auch alle Pakete die ich verschicke nur im beisein der Person an die ich sie schicken geöffnet und überprüft werden oder hab ich da auch was Falsch verstanden? In dem Fall meiner Freundin bin ich da unsicher, weil sie ja nicht volljährig ist, dürfte da das Paket auch einfach im Beisein ihres Erziehungsberechtigten geöffnet werden?
-- Editiert am 10.03.2009 23:23
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> Und gebe als Absender was weiß ich, "Seelsorge Musterdorf" an. Dann dürfen die diesen Brief nicht lesen
Doch, denn du bist ja nicht die Seelsorge Musterdorf.
Nur weil ausländische Diplomaten Immunität genießen, bedeutet das ja nicht, daß du Immunität genießt, wenn du dich als ausländischer Diplomat ausgibst.
> Außerdem können auch alle Pakete die ich verschicke nur im beisein der Person an die ich sie schicken geöffnet und überprüft werden
Das ist richtig. Oder sie werden ungeöffnet zurückgeschickt.
> weil sie ja nicht volljährig ist, dürfte da das Paket auch einfach im Beisein ihres Erziehungsberechtigten geöffnet werden
Ich würde vermuten nein, da §20 III explizit den gesetzlichen Vertreter als Alternative erwähnt, §20 II hingegen nicht.
Bei vielen stationären Therapien ist es am Anfang eine Auflage, 4-6 Wochen überhaupt keine Außenkontakte zu haben. D.h., keine Besuche, keine Telefonate, keine Briefe - auch nicht von den Eltern.
So hoppla hopp kommt niemand in die Psychatrie und ich denke, du solltest hier abwarten, bis deine Freundin sich von sich aus meldet, denn irgendwann wird sie ja wieder schreiben/telefonieren können.
Du könntest aber von dir aus das Krankenhaus anschreiben und mitteilen, dass du gerne bereit bist, falls notwendig für den Therapieerfolg, jederzeit mit den Ärzten/Betreuern zusammen zu arbeiten.
Mehr - denke ich - ist zur Zeit nicht möglich.
Ok, das kann natürlich sein dass das auch mit dem therapieerfolg zusammenhängen kann. Aber nochmal eine Frage zu dem Punkt sich als Seelsorger auszugeben. Also es wurde gesagt die dürfen den öffnen weil ich ja kein Seelsorger bin. Nehmen wir mal an, ich unterschreibe einen Brief mit Seelsorge Musterdorf und mache mir dazu noch einen anständig wirkenden Stempel den ich dann da drunter setze. Dann können sie den Brief doch nicht öffnen. Sie könnten höchstens vermuten, dass dieser Brief nicht von eiem echten Seelsorger ist. Doch um sicher zu gehen müssten sie den Brief öffnen und überprüfen. Doch wenn sie dies täten und der Brief wirklich von einem Seelsorger wäre, wäre das öffnen des Briefes doch dann ein Verstoß gegen das Gesetz oder nicht?
> Nehmen wir mal an, ich unterschreibe einen Brief mit Seelsorge Musterdorf und mache mir dazu noch einen anständig wirkenden Stempel den ich dann da drunter setze.
Möchtest du dich unbedingt strafbar machen?
> Doch wenn sie dies täten und der Brief wirklich von einem Seelsorger wäre, wäre das öffnen des Briefes doch dann ein Verstoß gegen das Gesetz oder nicht?
Ja, aber wenn nicht, dann nicht. Ob die das Risiko eingehen oder nicht, weiß meine Glaskugel nicht.
Na ja, die Sache hat sich jetzt soweit aufgeklärt, dass ich sie wohl doch sehen darf, weil die Mutter nach viel hin und her eingesehen hat wie wichtig mir das ist und wie wichtig es auch meiner Freundin ist.
Haftbar möchte ich mich natürlich nicht machen, deshalb informiere ich mich ja auch vorher wo die Grenzen liegen. Aber mir ist schon seit längerem aufgefallen dass man unser rechtssystem in vielen Fällen durchaus umgehen kann. Und genau danach bin ich in diesem Forum immer auf der suche. Gesetzeslücken. Ich finde sie faszinierend, weil sie manchmal so einfach sind. Danke trotzdem für alle Antworten.
> dass man unser rechtssystem in vielen Fällen durchaus umgehen kann
Du kannst nicht das *Rechtssystem* umgehen, sondern nur versuchen, durch Täuschung Rechte für dich in Anspruch zu nehmen, die dir nicht zustehen. Das ist aber je nach Einzelfall nicht legal.
> Gesetzeslücken
Es ist keine "Gesetzeslücke", wenn du durch Täuschung etwas erreichst, was du ohne Täuschung nicht erreicht hättest.
Es wäre ja auch keine "Gesetzeslücke", wenn du dir einen Arztkittel anziehst, in einen OP gehst und eine Operation durchführst und dann meinst, weil das so einfach war, wäre da eine Lücke im Gesetz.
Und jetzt?
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