Nachbarin hat einen Rechtspfleger

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)
Nachbarin hat einen Rechtspfleger

Guten Abend!
2 von meinen Nachbarn haben je einen Gestzlichen Rechtspfleger.Ich weiß aber nicht warum und wie weit die Aufgaben des jeweiluigen Rechtspflegers gehen. Habe ich eine möglichkeit zu erfahren worum es bei der Pflegschaft geht ? Ich möchte wissen was ich zu beachten habe was ich so mit meiner Nachbarin an Unternehmuingen machen darf, das Interesse der Nachbarin vorausgestzt.


Viele Grüße,
Interessant100!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
2 von meinen Nachbarn haben je einen Gestzlichen Rechtspfleger.

Die Nachbarn haben ggf. einen gesetzlichen Betreuer.
Zitat:
Habe ich eine möglichkeit zu erfahren worum es bei der Pflegschaft geht ?

Nein.
Zitat:
Ich möchte wissen was ich zu beachten habe was ich so mit meiner Nachbarin an Unternehmuingen machen darf, das Interesse der Nachbarin vorausgestzt

Eine Betreuung hat keine Auswirkungen auf gemeinsame Unternehmungen.

-- Editiert von cruncc1 am 07.10.2017 23:49

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
2 von meinen Nachbarn haben je einen Gestzlichen Rechtspfleger.

In welchem Land spilet das? In Deutschland gibt es so was in der Form nicht.



Zitat (von cruncc1):
Eine Betreuung hat keine Auswirkungen auf gemeinsame Unternehmungen.

Da bin ich durchaus anderer Meinung.
Je nach dem was die Betreuung alles umfasst, kann das sehr wohl Auswirkungen auf gemeinsame Unternehmungen haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Wo und wie erfahre ich denn was ich so mit der Nachbarin machen darf und was nicht.Ich bin nicht Verwandt mit der Nachbarin, wobei ich nicht weiß ob das wichtig ist, oder nicht.


Viele Grüße,
Interessant100!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Ich würde dem Betreuer die geplante Unternehmung schildern und fragen ob - und wenn ja was genau - gegen die konkrete Ausgestaltung spricht.
Das ganze dann auch nachweisbar gestalten, also schriftlich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Je nach dem was die Betreuung alles umfasst, kann das sehr wohl Auswirkungen auf gemeinsame Unternehmungen haben.

Das kommt wohl auch darauf an, was man unter gemeinsamen Unternehmungen (Kaffee trinken, shoppen ...) versteht. :)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat:
Ich würde dem Betreuer die geplante Unternehmung schildern und fragen ob - und wenn ja was genau - gegen die konkrete Ausgestaltung spricht.
Das ganze dann auch nachweisbar gestalten, also schriftlich.


Entschuldigung, aber das wüsste ich wohl, dass meine Nachbarn, wenn sie was mit mir unternehmen wollen, bei meinem Betreuer nachfragen müssen, ob das so auch ok ist. Und dann auch noch schriftlich.
Unter "Unternehmung" versteh ich jetzt normale Sachen wie einen Cafe-Besuch oder Kino oder oder und nicht einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt - wobei selbst den ein Betreuer einem nicht einfach so verbieten kann, sofern man die finanziellen Mittel dafür hat.

@Interessant: ganz verwegene Idee, aber wenn Du die Nachbarin magst und mal was mit ihr unternehmen möchtest...warum fragst Du sie nicht einfach selbst? Die Nachbarin steht ja nicht unter Hausarrest, nur weil sie einen Betreuer hat. Das wär mir jedenfalls neu, dass man, wenn man einen Betreuer hat, diesen um Erlaubnis bitten muss, wenn man mit seinem Nachbarn ins Kino gehen möchte. Schlimmstenfalls hat sie vielleicht kein Geld für bestimmte Sachen, aber das wird sie dir dann schon sagen.

-- Editiert von Yogi1 am 08.10.2017 20:24

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#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich muss noch ein wenig was schreiben, da ich gerade - als Mensch, der selbst einen gesetzlichen Betreuer hat - ein wenig erschrocken bin über Harrys Aussagen. Eigentlich schätze ich ja seine Beiträge, aber hier liegt er falsch.

Wenn es keinen Einwilligungsvorbehalt gibt, kann man sogar trotz Betreuer weiterhin alleine Verträge abschließen, Anträge stellen etc.
Und mein Betreuer würde sich bedanken, wenn jeder Honk, der was unternehmen will mit mir, nachweislich schriftlich die Unternehmung schildern würde und nachfragen, ob was dagegen spricht. Der hat nun weiß Gott Wichtigeres zu tun.

Und ich grübel und grübel. Wir reden hier über eine Person, die allein in ihrer Wohnung lebt. Und nicht über jemanden, den man aus der geschlossenen Psychiatrie entführen will. Also mir fällt jetzt rein gar nichts ein, das sie nicht unternehmen könnte mit ihrem Nachbarn, nur weil sie einen Betreuer hat. Selbst Kneipenbesuch inklusive Besäufnis. Das wär dann das Problem der Nachbarin, wie sie das ihrem Betreuer erklärt, falls da irgendwelche Absprachen bestanden. Aber wo kämen wir denn dahin, wenn jeder, der Kontakt hat zu einem Menschen, der einen Betreuer hat, erstmal beim Betreuer um Erlaubnis bitten muss??

Zitat:
Ich würde dem Betreuer die geplante Unternehmung schildern und fragen ob - und wenn ja was genau - gegen die konkrete Ausgestaltung spricht.
Das ganze dann auch nachweisbar gestalten, also schriftlich.


Es tut mir leid, aber...Das hier war als Scherz gemeint, oder?
Und hier wurde wohl getratscht oder so. Es gibt ja keinen Aushang im Hausflur: Nachbarin X hat jetzt einen gesetzlichen Betreuer, bitte nicht mehr persönlich ansprechen, sondern sich immer in jedem Fall an Betreuer Y wenden. Nachweislich schriftlich, damit sie auch belegen können, um Erlaubnis gefragt zu haben, die Nachbarin zum Kaffee einzuladen. :crazy:



-- Editiert von Yogi1 am 08.10.2017 21:39

Mist, manchmal hab ich echt ne lange Leitung. Aber Dein Humor ist schon auch sehr speziell. Aber gut!
Ich würde nicht nur schriftlich beim Betreuer nachfragen, sondern zusätzlich noch ein ärztliches Gutachten anfordern, um ganz auf Nummer Sicher zu gehen.

-- Editiert von Yogi1 am 08.10.2017 21:47

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann z.B. das Recht zur Aufenthaltsbestimmung umfassen, genauso wie Behandlung und Pflege des Betreuten zu beaufsichtigen.

Und hier steht ziemlich deutlich zu lesen

Zitat (von Interessant100):
Ich weiß aber nicht warum und wie weit die Aufgaben des jeweiluigen Rechtspflegers gehen.


Von seiner eigenen - leichten - Betreuung auf andere zu verallgemeinern ist also in solchen Fällen nicht zielführend.



Desweiteren wird gefragt
Zitat (von Interessant100):
Ich möchte wissen was ich zu beachten habe was ich so mit meiner Nachbarin an Unternehmuingen machen darf

Und so was fragt man dann halt den Beteuer wenn man sicher gehen will, nicht den Betreuten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ups, ich dachte echt, das wär ein Scherz von Dir.

Mein Betreuer hat auch den Aufgabenkreis Aufenthalt. Das heißt aber nicht, dass ich mich bei ihm abzumelden habe, sobald ich meine Wohnung verlasse. Das meint lediglich, dass er im Notfall entscheiden dürfte, dass ich z.B. in die geschlossene Psychiatrie muss. Das meint nicht: ich muss mich abmelden, sobald ich meine Wohnung verlasse, um in der Nachbarstadt ins Kino zu gehen.

Und wenn man einen netten Kontakt zu der Nachbarin wünscht, dann fragt man sie selbst und nicht den Betreuer. Wie hat man überhaupt erfahren von der Betreuung? Tratscherei vermutlich.

(Beleidigung editiert) Auch mit dem Aufgabenkreis Aufenthalt ist man nicht an die Wohnung gefesselt. Man darf rausgehen zum einkaufen, arbeiten, spazieren gehen. Man darf sogar mit dem Nachbarn ins Kino. Man darf sogar in Urlaub fahren, wenn man das Geld dafür hat.
Der Aufgabenkreis Aufenthalt meint, dass im Notfall der Betreuer einen einweisen kann. Im Notfall. Der Aufgabenkries meint nicht dass der Betreute ohne Zustimmung seine Wohnung nicht mehr verlassen kann.

-- Editiert von Moderator am 09.10.2017 02:25

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Der Aufgabenkreis Aufenthalt meint, dass im Notfall der Betreuer einen einweisen kann.

Unter anderem. Das ist aber nur ein Punkt

Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung kann die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhalten.



Zitat (von Harry van Sell):
Von seiner eigenen - leichten - Betreuung auf andere zu verallgemeinern ist also in solchen Fällen nicht zielführend.




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0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Nur weil das bei dir so sein mag, gilt das nicht auch für andere.


Auf jeden Fall gilt es mal nicht für einen Dritten, der mit dem Nachbarn seine Freizeit verbringen möchte.


Zitat (von Harry van Sell):
Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung kann die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhalten.


Die Nachbarin scheint nicht untergebracht zu sein. Wenn der Betreuer selbst bei dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht frei entscheiden kann, wird es beim tatsächlichen wohl ungleich schwerer.

Aber vielleicht erzählt der/die TE ja mal, was die Unternehmungen sein sollten.

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Stiftgrün):
Auf jeden Fall gilt es mal nicht für einen Dritten, der mit dem Nachbarn seine Freizeit verbringen möchte.


Zu kurz gesprungen, weil nicht alles bedacht wurde. Die Aussage gilt gleichermaßen für Yogi.

Die Freizeit an sich ist dabei nicht oder nur äußerst selten das Problem, mit der Freizeitgestaltung verbundene finanzielle Verpflichtungen können aber zum Problem werden, wenn der Betreuer auch die Vermögenssorge innehat und es sich um genehmigungspflichtige Beträge handelt.



Zitat (von Interessant100):
Wo und wie erfahre ich denn was ich so mit der Nachbarin machen darf und was nicht.I


Du darfst im Grunde genommen alles. Die unter Betreuung stehende Person unterliegt möglicherweise Einschränkungen.

Bei der Alltagsfreizeit (Besuch im Zoo oder gemeinsam Einkaufen oder Kaffee trinken, Eis essen) würde ich mir keine großen Gedanken machen, wenn der Gesundheitszustand es zulässt.
Einen gemeinsamen Urlaub für sie mitbuchen, würde ich mir überlegen, oder, wie von Harry angeregt, nur in Abstimmung mit dem Betreuer.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Für die Beleidigung möchte ich mich entschuldigen.

Trotzdem: hier wird viel Quark erzählt. Bei Nachbarin unterstelle ich jetzt mal jemanden, der in seiner eigenen Wohnung lebt. Nicht in einem Heim oder so.

Da hat der Nachbar, der mit der Dame nicht mal verwandt ist, nichts mit dem Betreuer zu tun. Ich habe meinen Betreuer gefragt, weil mich dieses Thema so aufgeregt hat. Mein Betreuer darf gar nicht irgendeinem Nachbarn Auskünfte über mich erteilen, wenn ich nicht zustimme. Er hat zwar keine Schweigepflicht, aber es gibt ja auch noch Datenschutz. Wenn da ein Nachbar ihn was fragen würde, dürfte und würde er gar nicht antworten.

Und das hat nichts damit zu tun, wie "leicht oder schwer" meine Betreuung ist. Das gilt für alle Menschen, die zwar einen Betreuer haben, aber fit genug sind, in ihrer eigenen Wohnung zu leben. Im Heim wärs natürlich anders, allein schon deshalb, weil es da ja wohl Ausgangszeiten etc. zu beachten gilt.

Zu raten, dass irgendein Haiopai sich an einen - ihm unbekannten? - Betreuer wenden soll, ja wenn nicht sogar muss, um auf Nummer Sicher zu gehen. Halte ich für den blödesten Rat ever in diesem Forum.

Selbst wenn es finanzielle Schwierigkeiten geben sollte. Sorry, aber das kann einem mit jemandem, der keinen Betreuer hat, genauso gut passieren, dass man irgendwas bucht und dann auf den Kosten sitzen bleibt, weil die Dame doch kein Geld hat. Wie heißt es in anderen Unterforen immer so schön: das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Ein Betreuer ist nicht Ansprechpartner für jeden Honk und jeden Mist, sondern nur für die Stellen, wo er legitimiert ist. Behörden, Ärzte, etc.
Nachbarn gehören nicht dazu. Die bekommen von einem guten Betreuer gar keine Auskunft.

-- Editiert von Yogi1 am 18.10.2017 01:03

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Der Betreuer darf nicht nur, sondern muss den Nachbarn so weit aufklären, wie es zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist und seinen Betreuungsumfang umfaßt. Er hat nämlich eine Garantenstellung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Betreuer darf nicht nur, sondern muss den Nachbarn so weit aufklären, wie es zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist und seinen Betreuungsumfang umfaßt. Er hat nämlich eine Garantenstellung.


Der Betreuer darf nicht nur, sondern muss den Nachbarn so weit aufklären, wie falls es zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist und seinen Betreuungsumfang umfaßt. Er hat nämlich eine Garantenstellung unterliegt nämlich dem Datenschutz.

In erster Linie ist der Betreuer verpflichtet, sich durch persönliche Kontakte mit dem Betreuten zu besprechen, was seine Wünsche sind.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

In erster Linie ist der Betreuer verpflichtet, sich an den gesetzlichen Auftrag (Betreuungauftrag, Betreuungsumfang, Garantenstellung) zu halten.
In zweiter Linie ist der Betreuer gehalten, sich mit dem Betreuten zu besprechen, was seine Wünsche sind - sofern diese Wünsche relevant sein dürfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Tasti sollte mal in § 13 StGB schauen. Ein Betreuer fällt ja nicht vom Himmel. Im Rahmen der Betreuung, die ja unterschiedlich ausgestaltet sein kann, muss er alles tun, um seinen Betreuungsauftrag zu erfüllen. Das hat nicht mal ansatzweise was mit Datenschutz zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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