Namensungleichheit

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)
Namensungleichheit

Hallo,
Es gibt Zeugnisse eines syrischen Gymnasiums und Semesterbescheinigungen einer syrischen Universität.
Es gibt Übersetzungen aus 2016, die vom gleichen Übersetzer in Syrien gemacht wurden.
Vorliegend sind hier auch alle Originale. Übersetzungen vom Arabischen ins Englische. Die Uni wurde bis Anfang 2015 besucht.
Die Person ist anerkannter Flüchtling, hat jetzt die Verlängerung erhalten. Hat alle Voraussetzungen. Könnte sich jetzt zum Studium bewerben. Möchte die Anerkennung seiner Auslands-Vor-Semester beantragen. Es gibt schon 6 Semester.
Die 2015 zuerst von Deutschland eingetragenen Namen und später auch so in Ausweisen und im Pass sind anders. Zwar minmal, aber eben nicht identisch.
Man weiß, dass das zuständige HLPuG sehr genau ist. Die Prüfung/Anerkennung kostet auf jeden Fall >100,-

Fragen:
Wie erklärt man, dass es die identische Person ist?
Genügt eine eidesstattliche Versicherung?
Müsste diese notariell beglaubigt werden?

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10 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

In "meinem" Bundesland gibt es im zuständigen Ministerium eine ganze Abteilung, die sich nur mit dieser Problematik befasst. Ich vermute mal, das gibt es in den anderen Ländern auch. Mit denen in Verbindung setzen.

Zur eV. : eidesstattliche Versicherungen ersetzen in der Regel kein Dokument, sie sind in sehr eingeschränkten Verfahren ein Mittel der Glaubhaftmachung. Typisches Beispiel ist ein Eilverfahren vor Gericht, in welchem es häufig ja kein mündliches Verfahren gibt, die Zeugenvernehmung also nicht in Betracht kommt. Hieraus ergibt sich schon, dass in den meisten Fällen die e.V. null Wirkung entfalten kann. Was hier der Notar noch soll, ist mir abgesehen davon, nicht klar. Dadurch wird eine EV nicht nutzbringender oder ehrlicher.

Was will der Betroffene denn? Weiter studieren? Nach so einer langen Pause und Sprachdifferenzen sowie anderem Aufbau der Studiengänge kann ich in diesem Falle nur empfehlen, sich auf das Anerkenntnis des Abis zu konzentrieren, wenn dieses denn unseren Voraussetzungen entspricht und die einzige Macke die leichte Namensveränderung ist, und ein Studium von vorne anzufangen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Vielen Dank.
Das zuständige Amt für dieser Art von Studien-Anerkennungen ist in Hessen. Die Person lebt nicht in Hessen, will auch nicht Hessen studieren. Hat noch gar keinen Studienplatz.
Wir haben uns schon mit dem Amt, mit der Abteilung, sogar mit dem zuständigen SB in Verbindung gesetzt.
Die Dokumente/Zeugnisse liegen vor. Im Original und in der Übersetzung.
Alle (neuen) Ausweise und der Pass, also alles, was in Deutschland ausgestellt wurde, liegt auch vor.
Die EV soll nichts ersetzen, sondern nur erklären, dass der Antragsteller identisch mit dem Zeugnisinhaber ist.
Ob ein Notar hilfreich, war ja meine Frage... also auch nicht.

Zitat (von wirdwerden):
Was will der Betroffene denn? Weiter studieren?
Ja. Will weiter studieren. Hat in Syrien 6 Semester studiert, möchte hier weiterstudieren unter möglicher Anrechnung früherer Semester. Möchte nicht bei 0 beginnen.
Deine Empfehlung haben andere schon gegeben. Bisher wurden Integrationskurse von A1-C1 absolviert, ein Spezial-Sprachkurs einer Uni zur Studienvorbereitung wurde absolviert, ein spezifisches Klinik-Praktikum wurde absolviert. In Berlin und HH wurden Prüfungen TestDaF und DSH absolviert.
Das Abizeugnis hat 270 von 290 möglichen Punkten. Es ist schon abgeklärt, dass es für diesen gewünschten Studiengang reicht.

Das vorliegende Abiturzeugnis und die Übersetzung dazu hat auch diese Namensverschiedenheit.
Dazu wäre dann meine Frage die gleiche:
Wie kriegt man erklärt und nachgewiesen, dass die Person die Person ist?
Damit man zumindest die Anerkennung des syrischen Abiturs bekäme?
Ist denn die Problematik nicht die gleiche... eben nur fürs Abiturzeugnis?

Witzigerweise beglaubigte ein deutsches Übersetzungsbüro die auch vorliegende Geburtsurkunde---mit dem Namen aus dem dt. Ausweis.

Der ältere Bruder der Person (auch seit 2015 hier) hat einen techn. Bachelor in Syrien, hat sein Abizeugnis und sein Uni-Zeugnis zur gleichen Zeit vom gleichen Übersetzer übersetzen lassen. Hat sich nach den Kursen A1-C1 bei einer TH beworben, macht jetzt den Masterstudiengang.
Der hat nicht den Weg des *Anerkennungsamtes* gewählt. Die zuständige Abteilung der TH (international Service) sah kein Problem darin. Oder hats gar nicht bemerkt??

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Meine Antwort ändert sich nicht:

1. Die zuständige Behörde fragen, was man für die Anerkenntnis des Abis braucht.

2. "Weiterstudieren", das geht nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass in Syrien dieselben Zwischenprüfungen abgelegt worden sind, dieselben Praktika gemacht worden sind u.s.w. Das bringt doch nichts. Bei uns zumindest schafft das keiner. Nochmals mein Rat: Sich aufs Abi-Zeugnis konzentrieren, hier ein neues Studium beginnen, dafür bekommt man BaföG, und der Betroffene kann das lernen, was er benötigt, um hier erfolgreich ins Berufsleben einzuteigen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Danke trotzdem.

Zitat (von wirdwerden):
1. Die zuständige Behörde fragen, was man für die Anerkenntnis des Abis braucht.
Das wissen wir schon. Ich habe das schon öfter für andere gemacht, allerdings gab es da keine Namensungleichheiten.
NUR DAS ist das Problem. Nur DESWEGEN frage ich hier an.
Man braucht den aktuellen AT, eine übersetzte Geburtsurkunde, das übersetzte Abizeugnis. Und den Antrag auf Anerkennung.
Für die Abi-Anerkennung braucht man keinen Antrag beim HLPuG, das kann man beim jeweiligen Landesministerium für B, W u K machen.

AT und Abizeugnis unterscheiden sich im Namen.

Der Name, der bei der Einreise nach D vom BAMF gegeben wurde, zieht sich bei allen diesen Personen durchs (deutsche) Leben und die jeweiligen AT. Meist kommt es dadurch nicht zu Konflikten. Nicht alle brauchen solche Nachweise/Anerkennungen. Viele leben eben einfach mit ihrem *jetzigen* Namen, keiner stört sich dran. Zum Glück sind die allermeisten dieser Personen auch nicht mit Absicht mit anderem Namen unterwegs.

Das BAMF hat den Namen aus dem Nationalpass dieser Person entnommen, übersetzt und eingemeisselt.

Zitat (von wirdwerden):
dafür bekommt man BaföG,
Das wissen wir auch schon. Das beantwortet leider nicht im geringsten die Frage:
Zitat (von Anami):
Ist denn die Problematik nicht die gleiche... eben nur fürs Abiturzeugnis?


Zitat (von wirdwerden):
und der Betroffene kann das lernen, was er benötigt, um hier erfolgreich ins Berufsleben einzuteigen.
Ja, das wird die Person auch. Das will sie auch. Sie kann es kaum erwarten. Sie hat nun genau 3 Jahre mit Integrationskursen, Praktika, und Prüfungen verbracht. Alles mit guten bis sehr guten Ergebnissen. Ist voll integriert, arbeitet ehrenamtlich als Dolmetscher, gibt Nachhilfe für arabische Schüler.

Sie will nur *Bonus-Semester*. Sie weiß offensichtlich auch, das das möglich ist. Sie hat in Syrien schon viel *gleiches* studiert. Das ist in Syrien nicht anders als im Rest der Welt.
Das deutsche System der Wartesemester und das NC-System sind der Person auch nicht unbekannt.

Die Person heisst nun zB ---wirdwerden--- und --wirdswerten--

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Also ist im Nationalpass schon ein anderer Name als im Abi-Zeugnis?

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also ist im Nationalpass schon ein anderer Name als im Abi-Zeugnis

Ich denke nicht. Aber ich traue mir noch nicht zu, arabisch zu lesen. Im Arabischen sollte der Name identisch sein. Ich denke, es wurde leider einfach unterschiedlich übersetzt. Von unterschiedlichen Übersetzern.
Und:
Ein vom OLG Düsseldorf ermächtigter Dipl. Übersetzer für Arabisch erstellte und beglaubigte in 2017 eine Übersetzung derselben vorliegenden Original-Geburtsurkunde aus dem Standesamt dieser syrischen Stadt--- mit dem Namen des Antragstellers aus dem dt. Ausweis. zB--- wirdwerden---
Warum die Person diese Übersetzungmachen ließ, ist mir nicht bekannt. Sie wurde auch nicht verlangt oder verwendet. Wahrscheinlich waren ihr zunächst nur die Zeugnisse wichtig. Das Dokument liegt mir aber vor und macht mich zusätzlich stutzig.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
In "meinem" Bundesland gibt es im zuständigen Ministerium eine ganze Abteilung, die sich nur mit dieser Problematik befasst.
Ich habe dazu noch eine Nachfrage:
Meinst du mit *dieser Problematik* die allg. Anerkennungen von ausländischen Zeugnissen und Abschlüssen?
Oder war damit die Problematik der Namensungleichheiten aufgrund von Übersetzungen gemeint?

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Ein vom OLG Düsseldorf ermächtigter Dipl. Übersetzer für Arabisch erstellte


Ich könnte mir vorstellen, daß eine von einem Dipl. Übersetzer verfasste eidesstattliche Versicherung, daß beides eine korrekte Transkription desselben Namens ist, ausreichen wird. Aber lieber die betreffende Behörde fragen, was ihr als Beweis ausreichen würde.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Aber lieber die betreffende Behörde fragen, was ihr als Beweis ausreichen würde.
Die Behörde verweist nur auf die Liste der vorzulegenden Unterlagen.

Deine Idee mit der EV eines öbuv Übersetzers könnte man noch versuchen.
Es gibt hier einen solchen und bei dem könnte sich die Person auch persönlich vorstellen.
Versuch macht kluch.
Danke dir.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Es gibt jetzt 6 Ansichten und Meinungen.
Es steht 5:1.
Die Person will also ihre Original-Übersetzungen von Geburtsurkunde, Abizeugnis und Semesternachweisen
sowie ihre beglaubigte Ausweiskopie sowie die deutschen Zertifikate und Nachweise mit dem entspr. Antrag an das HLPuG schicken.
Sollte dem Prüfer etwas auffallen wegen der Ungleichheit des Namens (oder wegen wasweißich) wird sie lesen können, was er will.
Bis jetzt könnte sie nur die beglaubigte Übersetzung des *OLG-Dolmetschers* ihrer Geburtsurkunde nachreichen.

Vielen Dank für bisher.

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