Nießbrauchgeschädigt: Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Kostentragung

4. Juli 2018 Thema abonnieren
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guest-12328.06.2022 18:42:04
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Nießbrauchgeschädigt: Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Kostentragung

Hallo Leute,

es geht um folgende Konstellation: Ich bin Eigentümer eines nießbrauchbelastenden Hauses. Der Nießbraucher weigert sich seit Jahren, ihm zufallende Kosten zu bezahlen. Vorliegend geht es um Schornsteinfegerleistungen.

Lt. notariellem Übergabevertrag trägt der Eigentümer die öffentlichen Lasten des Grundstücks.

Zunächst ein kleiner Exkurs in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz:

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.   die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie  

2.   die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.

§ 13 Allgemeine Aufgaben

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

§ 14 Feuerstättenschau

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.   die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie  

2.   die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.

Anm.: Diese Arbeiten sind frei kalkulierte Handwerksleistungen eines Schornsteinfegers und finden sich nicht im Gebührenverzeichnis der KÜO wieder. Dort sind nur die hoheitlichen Tätigkeiten aufgeführt.

§ 14a Feuerstättenbescheid

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

§ 20 Kosten

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks

Die im Feuerstättenbescheid auszuführenden Tätigkeiten sind aber eine reine Handwerksleistung, die nicht zwingend vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden müssen.

So, jetzt endlich zum Kern:

Der Eigentümer hat den Feuerstättenbescheid an den Nießbraucher geleitet mit der Aufforderung, die dort genannten Tätigkeiten fristgerecht zu beauftragen.

Der Nießbraucher hat den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung der Handwerksarbeiten beauftragt und will die Rechnung nun nicht bezahlen. Rechnungsempfänger ist der Nießbraucher.

Der Eigentümer vertritt folgende Position: er ist seiner Verpflichtung nach § 1 Schornsteinfegergesetz nachgekommen ( Veranlassung der Arbeiten), indem er den Nießbraucher aufgefordert hatte, die Arbeiten durchführen zu lassen.

Frage: bedeutet Veranlassung, daß die Arbeiten vom Eigentümer in Auftrag gegeben werden müssen?

Nach tel. Rücksprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zahlt der Nießbraucher schon seit 2015 die Rechnungen nicht. Der BSM will aber langsam Geld sehen.

Deshalb die Fragen:

1. Wer muß nun im Außenverhältnisdie Rechnung für Handwerksarbeiten (Kehr- und Überprüfungsarbeiten lt. Feuerstättenbescheid) bezahlen ?

Der BSM teilte telefonisch mit, der Nießbraucher hätte diese bei ihm beauftragt.

Wohlgemerkt es geht nicht um die Gebühr für den Feuerstättenbescheid. Die ist eindeutig eine öffentliche Last und vom Eigentümer bezahlt worden.

2. Der BSM wird nun schriftlich mitteilen, daß er die nächsten Kehr- und Überprüfungsarbeiten solange nicht durchführen wird, wie die Rechnungen nicht bezahlt sind. Das setzt natürlich eine Verwaltungskeule in Gang.

Nun könnte der Eigentümer selbst den Auftrag für Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Er zahlt dann die Rechnung im Außenverhältnis und müßte die verauslagten Beträge im Innenverhältnis einklagen. Er verfährt so bereits mit anderen Kosten, allerdings sind hier schon fast 4000 EUR aufgelaufen die derzeit nun langwierig vollstreckt werden.

Nur: warum sollte der Eigentümer das tun? Er könnte doch die Ölzentralheizung stillegen und gegen elektrische Einzelraumheizung (Heizlüfter) austauschen. Die zentrale Warmwasserversorgung könnte durch Einbau einer Heizpatrone ebenfalls elektrifiziert werden.

Vielen Dank fürs Durchlesen und vielleicht auch eine Einschätzung der Rechtslage zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt.

Gruß von einem Nießbrauchgeschädigten






-- Editiert von BudWiser am 04.07.2018 10:47

-- Editiert von BudWiser am 04.07.2018 10:48

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guest-12328.06.2022 18:42:04
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