Folgender Fall: Der Sohn und seine Eltern lassen die Eintragung von Nießbrauchrechten bei gleichzeitiger Löschung der Wohnungsrechte beurkunden. Für die Eltern (Mutter jünger) bestanden lebenslange Wohnungsrechte. Aufschiebend bedingt für den Vater im Rang nach der Mutter. Diese Wohnungsrechte wurden aufgegeben und dafür lebenslange Nießbrauche eingeräumt. Für den Vater wieder aufschiebend bedingt auf das Ableben der Mutter.
Der Notar hat gem. § 52 GNotKG den Wert der zu löschenden Wohnungsrechte (2x für Mutter und Vater) und den Wert der zu bestellenden Nießbrauchrechte (2x) für beide Elternteile addiert und die Summe als Geschäftswert für sein Beurkundungsverfahren gem. § 97 GNotKG berechnet.
§ 97 GNotKG sagt aber auch, dass bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nur der Wert der Leistungen des höheren Teils (in diesem Fall das Nießbrauchrecht) maßgebend ist. Ist es trotzdem berechtigt, auch den Geschäftswert der aufgegebenen Wohnungsrechte (2x) in die Kostenrechnung einzubeziehen ?
Ist es außerdem richtig, dass der Wert des Nießbrauchs für beide Elternteile addiert wurde oder ist nur der höhere Vervielfältigerwert (also des jüngeren Elternteils) für den Geschäftswert der Kostenabrechnung maßgebend?
Notarkosten für Nießbrauchbestellung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die von dir gestellte Frage ist sehr komplex und zudem streitig. Es ist eine selten vorkommende Konstellation.
Wen ich mir deinen ersten Beitrag ansehe (Wohnrecht an einer Wohung innerhalb eines größeren Hauses) kann das Wohnrecht auch nicht gegen ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung ausgetauscht werden, außer das Haus war nach WEG aufgeteilt. Nießbrauch kann im Gegensatz zum Wohnrecht nur am Grundstück und nicht an einer einzelnen Wohnung bestellt werden.
Ich gehe jetzt aber mal davon aus, dass der Notar das weiß und das Haus entweder nach WEG aufgeteilt ist oder z.B. ein Quotennießbrauch bestellt wurde.
Zur eigentlichen Frage:
Der Nießbrauch der Mutter fließt in voller Höhe in den Geschäftswert. Der aufschiebend auf den Tod der Mutter bedingte Nießbrauch für den Vater ist ein gesondertes Recht und gesondert zu bewerten. Hierbei sind aber Abschläge nach § 52 Abs. 6 GNotKG vorzunehmen.
Hier streiten sich die Gelehrten in welcher Form.
Da der Vater älter als die Mutter ist, beide sich also in derselben Stufe nach § 52 Abs. 4 befinden oder der Vater sogar in einer "günstigeren" Stufe, wird teilweise vertreten, das Recht des Vaters nicht zu bewerten. Andere Kostenkommentare gehen von prozentualen Abschlägen von z.B. 30% oder 50% aus.
Richtig gekärt ist das Themaaber nicht.
Das gleiche gilt für die Löschung der Wohnrechte. Abschlag ja, gar nicht bewerten: streitig.
Austauschvertrag:
Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. M.E. kommt es auf den Vertragsgstext an.
Der Begriff Austausch bezieht sich auf das Verhältnis Mutter/Vater einerseits und Sohn anderseits. War die Aufgabe des Wonrechts Bedingung für den Nießbrauch könnte es sich um ein Austauschsvertrag handeln und nur der höhere Nießbrauch wäre zu bewerten.
Wurde aber nur Löschung der Wohnrechte und Bestellung der Nießbrauchrechte vereinbart, ohne dass aus dem Vertrag ein Zusammenhang zu erkennen ist, könnte es eng werden.
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