Nutzbarkeit Parkplatz

21. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Christiane1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzbarkeit Parkplatz

Hallo zusammen,

wir haben vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft. Zu dieser gehört ein Außenstellplatz (Sondereigentum) , der keine Markierung hat. Die Verkäuferin unserer Wohnung ist noch Eigentümerin von 2 Gewerbeeinheiten im Haus (sie hat das Haus auch nach WEG aufteilen lassen). Wir haben uns ein größeres Auto gekauft und nun kommt es vor, dass wir sehr nahe am Eingang zum Gewerbe parken müssen. Die Miteigentümerin meckert regelmäßig deswegen rum. Wir haben uns die Pläne noch mal genau angeschaut. Unser Parkplatz ist dort so eingezeichnet, dass unser Auto sogar die komplette Tür zustellen würde, wenn wir korrekt parken würden. Angenommen wir würden also so parken, dann könnte der Mieter des Gewerbes nur noch sehr schwer in seinen Laden, Pakete könnte er wahrscheinlich gar nicht mehr rein tragen. Gilt hier trotzdem eigentlich der Plan, der damals für die Teilungserklärung erstellt wurde, oder dürften wir die Tür nicht zuparken, weil das Recht der Eigentümerin, die Tür ungehindert nutzen zu können, gewichtiger ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1585 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Christiane1234):
Gilt hier trotzdem eigentlich der Plan, der damals für die Teilungserklärung erstellt wurde, oder dürften wir die Tür nicht zuparken, weil das Recht der Eigentümerin, die Tür ungehindert nutzen zu können, gewichtiger ist?

Darauf dürfte es im Streitfall hinaus laufen, mit sowohl als auch.
Es gilt der Plan aber dürft den Platz nicht nutzen ;)

Sucht gemeinsam eine Lösung, mit der beide Seiten leben können.

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5975 Beiträge, 1442x hilfreich)

Ein Parkplatz, durch dessen Nutzung* eine Eingangstür blockiert wird, ist an sich schon nicht zulässig.
Nicht zuletzt auch hinsichtlich brandschutzrechtlicher Vorschriften.

__________________________________

*) Auf einem markierten Parkplatz darf grundsätzlich die gesamte Flächte bis zur Begrenzungslinie genutzt werden. Insofern muss ein Parkplatz so eingerichtet sein, daß die Ein/Ausgangstür des Gebäudes noch genutzt werden kann.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Christiane1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So etwas habe ich befürchtet. Wobei ich auch nicht verstehen kann, wie so etwas genehmigt werden kann. Als einzige Lösung sehe ich hier eine Entschädigung, da es sich auch nachteilig beim Verkauf der Wohnung auswirken wird.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30359 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von Christiane1234):
Als einzige Lösung sehe ich hier eine Entschädigung, da es sich auch nachteilig beim Verkauf der Wohnung auswirken wird.
Bis die Wohnung mit Parkplatz verkauft wird, könnte es noch dauern. Ob sich die aktuelle Situation dann nachteilig auswirken wird, weiß jetzt noch keiner.
Vielleicht !!! fährt ein Käufer im Jahre xx kein solch großes Auto wie ihr... oder gar keins?
Vielleicht !!! gibt es dann dort keinen gewerblichen Meckerer?

Ich meine, SO kommst du weder zu Entschädigung noch zu friedlicher *Koexistenz*.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116043 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von Christiane1234):
Als einzige Lösung sehe ich hier eine Entschädigung

Wer soll denn hier was entschädigen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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