Nutzung Parkplatz / Sondernutzungsrecht

16. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Christiane1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung Parkplatz / Sondernutzungsrecht

Hallo zusammen,

wir haben vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft. Zu dieser gehört ein Außenstellplatz (Sondereigentum) , der keine Markierung hat. Die Verkäuferin unserer Wohnung ist noch Eigentümerin von 2 Gewerbeeinheiten im Haus (sie hat das Haus auch nach WEG aufteilen lassen). Wir haben uns ein größeres Auto gekauft und nun kommt es vor, dass wir sehr nahe am Eingang zum Gewerbe parken müssen. Die Miteigentümerin meckert regelmäßig deswegen rum. Wir haben uns die Pläne noch mal genau angeschaut. Unser Parkplatz ist dort so eingezeichnet, dass unser Auto sogar die komplette Tür zustellen würde, wenn wir korrekt parken würden. Angenommen wir würden also so parken, dann könnte der Mieter des Gewerbes nur noch sehr schwer in seinen Laden, Pakete könnte er wahrscheinlich gar nicht mehr rein tragen. Gilt hier trotzdem eigentlich der Plan, der damals für die Teilungserklärung erstellt wurde, oder dürften wir die Tür nicht zuparken, weil das Recht der Eigentümerin, die Tür ungehindert nutzen zu können, gewichtiger ist?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Ist das die einzige Zugangsmöglichkeit zu den Räumlichkeiten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Christiane1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Theoretisch könnte das Gewerbe auch über unseren Hauseingang betreten werden, da es im Treppenhaus noch eine Verbindungstür gibt. Aber der Haupteingang liegt hinter dem eingezeichneten Parkplatz.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Christiane1234):
Aber der Haupteingang liegt hinter dem eingezeichneten Parkplatz.

Dann wird es kompliziert ...
Denn dann muss man die ganzen Argumente in ihrer Relevanz und Zumutbarkeit gegeneinander abwägen.


Es sei denn dieser Haupteingang wurde geschaffen nach dem das Sonderrecht existent war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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