Öffentliche Zustellung bei längerer Abwesenheit

24. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
2015recht123456
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Öffentliche Zustellung bei längerer Abwesenheit

Unter welchen Bedingungen funktioniert es mit der ÖZ?

Angenommen, jemand wandert aus Deutschland aus. Dann wird er hier angezeigt. Die Ladung und Anhörungsbögen können an ihn unter seiner ehemaligen Anschrift nicht zugestellt werden. Kann die StA sich dann per ÖZ ihrer Pflicht entledigen, den Beschuldigten von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt zu haben und ihn dann in seiner Abwesenheit nach Aktenlage verurteilen, ohne dass er je eine Notiz davon genommen hat??

-- Editiert von Maria2015recht123456 am 24.07.2021 16:00

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von 2015recht123456):
Kann die StA sich dann per ÖZ ihrer Pflicht entledigen, den Beschuldigten von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt zu haben

Nö, mit der ÖZ würde er ja in Kenntnis gesetzt. Wenn er es dann nicht liest, ist das alleine sein Problem ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
2015recht123456
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Das kann ich mir schwer vorstellen. Da bleibt doch gar keine Möglichkeit eines Einspruchs??

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Gegebenenfalls wird eben ein Suchvermerk niedergelegt oder ein Haftbefehl beantragt und dann vom Gericht erlassen.

wirdwerden

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13685 Beiträge, 4351x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Ladung und Anhörungsbögen können an ihn unter seiner ehemaligen Anschrift nicht zugestellt werden.
Was interessiert die ehemalige Anschrift - entscheidend ist die aktuelle (selbst wenn sie sich im Ausland befindet).
Oder hat sich der jemand nicht ordnungsgemäß umgemeldet?

Stefan

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#5
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von 2015recht123456):
Kann die StA sich dann per ÖZ ihrer Pflicht entledigen, den Beschuldigten von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt zu haben

Die StA entledigt sich nicht ihrer Pflicht sondern erfüllt geraden eben jene. Sie nutzt alle Möglichkeiten aus, die ihr zur Verfügung stehen.

Zitat (von 2015recht123456):
Das kann ich mir schwer vorstellen. Da bleibt doch gar keine Möglichkeit eines Einspruchs??
Doch natürlich. Auch bei einer ÖZ kann man Einspruch einlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
2015recht123456
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Doch natürlich. Auch bei einer ÖZ kann man Einspruch einlegen.


Ich meine, wenn man nicht da wohnt, dann kann man es auch nicht rechtzeitig sehen. Und es gilt sicher die übliche Frist für den Einspruch. Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
2015recht123456
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Oder hat sich der jemand nicht ordnungsgemäß umgemeldet?


Hallo, dankeschön,

ja, das kann sein...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von 2015recht123456):
Ich meine, wenn man nicht da wohnt, dann kann man es auch nicht rechtzeitig sehen.

Doch, das geht.
Man schaut regelmäßig vorbei oder lässt jemanden schauen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ist das derselbe Fall wie der von vor vier Monaten? Da hat doch Streetworker alles penibel erklärt.

Es scheint sich also wirklich um ein Strafverfahren zu handeln, und wie da beim Abtauchen des Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft reagiert wird, ist doch klar. Suchvermerk oder aber Haftbefehl oder einfache vorläufige Einstellung des Verfahrens. Je nach Schwere der Vorwürfe.

Ist das Verfahren bereits bei Gericht, der Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt (so war es zumindest wohl vor vier Monaten), dann wird einfach unter der angegebenen Adresse geladen, wenn der Betroffene nicht kommt, wird der Einspruch verworfen. Und dann ist nur noch die Frage, wie der Betroffene zu den Infos kommt, die er benötigt, um zu bezahlen. Wenn er das nicht tut, ist ebenfalls irgendwann ein Haftbefehl in der Welt.

Jedenfalls hat das nichts mit öffentlicher Zustellung zu tun, wirklich nicht.

wirdwerden

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