Guten Abend,
wir haben 2019 ein Haus gebaut. Einer der Firmen, eine Sanitärfirma hat bei uns die Sanitär- und Heizungsarbeiten gemacht. Anschließend kam die 1. Abschlagsrechnung die wir bezahlt haben (Datum 10.07.2019). Neun Tage später (19.07.2019) kam dann die Schlussrechnung mit einer verbleiben Restschuld von 4039 Euro. Wir haben damals bei der Firma angerufen und Ihnen mitgeteilt dass wir die Restschuld erst zahlen werden, wenn alles fertig ist, da zu diesem Zeitpunkt Dinge noch nicht geliefert und installiert wurden. Diese wurden dann Wochen später eingebaut. In der Zeit hatten wir ganz vergessen dass noch eine Restschuld besteht und von der Firma hatte sich auch keiner mehr danach gemeldet. Nun haben wir heute eine Mahnung (Datum 02.01.2023) erhalten mit der Bitte die Restschuld zu bezahlen. Ich habe im Internet gelesen, dass die Firma maximal 3 Jahre Zeit hat eine Rechnung zu schreiben (also bis zum 31.12.2022). Allerdings ist es in unserem Fall ja keine neue Rechnung sondern eine Schlussrechnung die über 3 Jahre nicht kompelett bezahlt wurde. Nun meine Frage: müssen wir nach über 3 Jahren den Restbetrag überhaupt noch zahlen? Vielen Dank im Vorraus für Ihre Mühen.
Offene Rechnung nach über 3 Jahren noch bezahlen?
5. Januar 2023
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Frage vom 5. Januar 2023 | 20:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Offene Rechnung nach über 3 Jahren noch bezahlen?
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#1
Antwort vom 5. Januar 2023 | 21:31
Von
Status: Unbeschreiblich (109144 Beiträge, 38261x hilfreich)
ZitatIch habe im Internet gelesen, dass die Firma maximal 3 Jahre Zeit hat eine Rechnung zu schreiben (also bis zum 31.12.2022). :
Da hat man falsches gelesen ...
ZitatNun meine Frage: müssen wir nach über 3 Jahren den Restbetrag überhaupt noch zahlen? :
Nun, ein müssen ist es nicht, aber es wäre sehr ratsam.
Denn wenn das vor Gericht geht und man verliert, kommen da noch mal schnell für Anwälte-, Gerichts- und Vollstreckungskosten noch mal so um die 3000 EUR dazu.
#2
Antwort vom 6. Januar 2023 | 07:30
Von
Status: Unbeschreiblich (44986 Beiträge, 16011x hilfreich)
Der Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. Januar 2023 | 08:18
Von
Status: Schüler (296 Beiträge, 27x hilfreich)
ZitatDer Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen. :
Das sehe ich auch so.
Allerdings müsste man dem Rechnungssteller gegenüber die "Einrede der Verjährung" erheben, um sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.
#4
Antwort vom 6. Januar 2023 | 08:19
Von
Status: Schüler (296 Beiträge, 27x hilfreich)
ZitatDenn wenn das vor Gericht geht und man verliert, kommen da noch mal schnell für Anwälte-, Gerichts- und Vollstreckungskosten noch mal so um die 3000 EUR dazu. :
Und warum sollte man in diesem Fall verlieren?
#5
Antwort vom 6. Januar 2023 | 14:59
Von
Status: Unbeschreiblich (109144 Beiträge, 38261x hilfreich)
ZitatDer Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen :
Völliger Unfug. Wie kommt man nur auf so was?
Eine Verjährung tritt erst dann ein, wenn die "Einrede der Verjährung" erfolgreich erhoben wurde.
#6
Antwort vom 6. Januar 2023 | 15:02
Von
Status: Unbeschreiblich (109144 Beiträge, 38261x hilfreich)
ZitatUnd warum sollte man in diesem Fall verlieren? :
Wegen § 199 BGB.
Sollten die Einbauten erst in 2018 erbracht / abgenommen worden sein, wäre es noch nicht verjährt.
#7
Antwort vom 6. Januar 2023 | 15:33
Von
Status: Unparteiischer (9955 Beiträge, 4051x hilfreich)
ZitatWegen § 199 BGB. :
Sollten die Einbauten erst in 2018 erbracht / abgenommen worden sein, wäre es noch nicht verjährt.
Ich will jetzt nicht völliger Unfug, wie manch andere hier schreiben, aber hast Du mal auf den Kalender gesehen, welches Jahr wir JETZT haben?
#8
Antwort vom 10. Januar 2023 | 14:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für Ihre Hilfreichen Antworten
#9
Antwort vom 10. Januar 2023 | 19:39
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 993x hilfreich)
Was war das denn für eine neue "Mahnung", vielleicht ein Mahnbescheid?
Dann viel Spaß mit der noch NICHT verjährten Forderung und den zusätzlichen Kosten...
Ansonsten hat der Handwerker wohl Pech gehabt, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird.
Da das aber so verdächtig nah am Jahreswechsel liegt, nehme ich an, dass die "Mahnung" in einem gelben Brief kam...
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