Offene Rechnung nach über 3 Jahren noch bezahlen?

5. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nymphix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Offene Rechnung nach über 3 Jahren noch bezahlen?

Guten Abend,

wir haben 2019 ein Haus gebaut. Einer der Firmen, eine Sanitärfirma hat bei uns die Sanitär- und Heizungsarbeiten gemacht. Anschließend kam die 1. Abschlagsrechnung die wir bezahlt haben (Datum 10.07.2019). Neun Tage später (19.07.2019) kam dann die Schlussrechnung mit einer verbleiben Restschuld von 4039 Euro. Wir haben damals bei der Firma angerufen und Ihnen mitgeteilt dass wir die Restschuld erst zahlen werden, wenn alles fertig ist, da zu diesem Zeitpunkt Dinge noch nicht geliefert und installiert wurden. Diese wurden dann Wochen später eingebaut. In der Zeit hatten wir ganz vergessen dass noch eine Restschuld besteht und von der Firma hatte sich auch keiner mehr danach gemeldet. Nun haben wir heute eine Mahnung (Datum 02.01.2023) erhalten mit der Bitte die Restschuld zu bezahlen. Ich habe im Internet gelesen, dass die Firma maximal 3 Jahre Zeit hat eine Rechnung zu schreiben (also bis zum 31.12.2022). Allerdings ist es in unserem Fall ja keine neue Rechnung sondern eine Schlussrechnung die über 3 Jahre nicht kompelett bezahlt wurde. Nun meine Frage: müssen wir nach über 3 Jahren den Restbetrag überhaupt noch zahlen? Vielen Dank im Vorraus für Ihre Mühen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Nymphix):
Ich habe im Internet gelesen, dass die Firma maximal 3 Jahre Zeit hat eine Rechnung zu schreiben (also bis zum 31.12.2022).

Da hat man falsches gelesen ...



Zitat (von Nymphix):
Nun meine Frage: müssen wir nach über 3 Jahren den Restbetrag überhaupt noch zahlen?

Nun, ein müssen ist es nicht, aber es wäre sehr ratsam.

Denn wenn das vor Gericht geht und man verliert, kommen da noch mal schnell für Anwälte-, Gerichts- und Vollstreckungskosten noch mal so um die 3000 EUR dazu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen.

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#3
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1085 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen.


Das sehe ich auch so.

Allerdings müsste man dem Rechnungssteller gegenüber die "Einrede der Verjährung" erheben, um sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1085 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn wenn das vor Gericht geht und man verliert, kommen da noch mal schnell für Anwälte-, Gerichts- und Vollstreckungskosten noch mal so um die 3000 EUR dazu.


Und warum sollte man in diesem Fall verlieren?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Anspruch ist mit dem 31.12.2022 verjährt. Somit besteht keine Pflicht mehr, die Rechnung zu bezahlen

Völliger Unfug. Wie kommt man nur auf so was?

Eine Verjährung tritt erst dann ein, wenn die "Einrede der Verjährung" erfolgreich erhoben wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Und warum sollte man in diesem Fall verlieren?

Wegen § 199 BGB.
Sollten die Einbauten erst in 2018 erbracht / abgenommen worden sein, wäre es noch nicht verjährt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wegen § 199 BGB.
Sollten die Einbauten erst in 2018 erbracht / abgenommen worden sein, wäre es noch nicht verjährt.


Ich will jetzt nicht völliger Unfug, wie manch andere hier schreiben, aber hast Du mal auf den Kalender gesehen, welches Jahr wir JETZT haben?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nymphix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfreichen Antworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Was war das denn für eine neue "Mahnung", vielleicht ein Mahnbescheid?
Dann viel Spaß mit der noch NICHT verjährten Forderung und den zusätzlichen Kosten...

Ansonsten hat der Handwerker wohl Pech gehabt, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird.
Da das aber so verdächtig nah am Jahreswechsel liegt, nehme ich an, dass die "Mahnung" in einem gelben Brief kam...

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