Moin
Thema Eltern in der Schule
Eine private Mail wurde bewusst ohne Zustimmung in die Rundmail an alle 26 weiteren Elternteile weitergeleitet.
Gilt hier das Briefgeheimnis oder was greift hier?
Beste Grüße
Frosty
Ohne Zustimmung private Mail weitergeleitet
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatGilt hier das Briefgeheimnis :
Nein, aber selbst wenn es gelten würde brächte das nichts. Schließlich darf der Empfänger eines Briefes diesen öffnen und dessen Inhalt dann weiter geben.
Zitatoder was greift hier? :
Nichts
ZitatNichts :
Nunja.
Es kommt m.e. auf den Inhalt an und auf den Zweck.
Es gibt auch sowas wie ein Dienstgeheimnis und darunter fallen erstmal auch die Gespräche mit Eltern und Schülern.
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Das ist offensichtlich ein Verstoß gegen die DSGVO.
Wer hat die Mail denn weitergeleitet?
Eine Lehrkraft? Oder andere Eltern (z.B. Elternvertreter)?
Briefgeheimnis trifft nicht zu. Zum einen, weil es kein Brief ist, zum anderen, weil das Briefgeheimnis dann endet, wenn der Brief beim Empfänger ankommt. Der rechtmäßige Empfänger darf den Brief öffnen und damit machen was er will, also auch anderen Leuten den Brief zeigen.
Ein Datenschutzverstoß liegt vor, wenn durch die Weiterleitung jetzt 26 andere Eltern Ihre Email-Adresse kennen. Wenn Sie Ihre Email-Adresse aber bereits vorher den anderen Eltern bekannt gemacht haben, wäre es kein Datenschutzverstoß (weil die Email-Adresse dann kein "Geheimnis" mehr gewesen wäre).
Wenn Ihr Hauptanliegen aber darin besteht, dass der Inhalt der Mail nicht weitergegeben hätte werden dürfen, dann sieht es mau aus.
Dankeschön.
Dankeschön.
ZitatWenn Ihr Hauptanliegen aber darin besteht, dass der Inhalt der Mail nicht weitergegeben hätte werden dürfen, dann sieht es mau aus. :
ZitatSchließlich darf der Empfänger eines Briefes diesen öffnen und dessen Inhalt dann weiter geben. :
Die Antworten klingen so als könnte man mit Inhalten von Briefen oder privaten Nachrichten / E-Mails machen wonach einem der Sinn steht, ohne was befürchten zu müssen. Aber ganz so ist es auch nicht.
z.B.
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013 - 7 W 5/13
"Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass die Veröffentlichung seiner an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt."
Man kann jetzt natürlich darüber diskutieren, ob 26 Elternpaare ein "veröffentlichen" darstellt oder ob das einem Gericht nicht auch ausreichen könnte. Das ist mir klar.
ZitatDas ist offensichtlich ein Verstoß gegen die DSGVO. :
Das ist offensichtlich Unfug ...
ZitatEs gibt auch sowas wie ein Dienstgeheimnis und darunter fallen erstmal auch die Gespräche mit Eltern und Schülern. :
Unter Umständen kann so was hier greifen.
Eventuell beantwortet der TS ja noch die offenen Punkte...
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