P-Konto - trotzdem Pfändung

12. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2015 10:38:06
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 23x hilfreich)
P-Konto - trotzdem Pfändung

Mein Mann hat ein P-Konto. Ich bin eine unterhaltsberechtigte Person, daher haben wir für die Bank auch so einen Wisch vom Anwalt ausfüllen lassen, damit die Freigrenze bei 1.438,34 € statt 1.045,04 € liegt.
Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.
Jedenfalls hat die Bank alles bis zum Betrag von 1.045,04 € rausgegeben, ich wurde also nicht mit angerechnet.
Wie können wir da jetzt gegen vorgehen? Muss die Bank für diesen Fehler aufkommen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120226 Beiträge, 39854x hilfreich)

Da hier keiner den genauen Inhalt des "Wisch vom Anwalt" kennt: Eventuell ja oder auch nicht.



Ansosnten sollte man sich noch Gedanken darüber machen, wie man denn beweisen kann, das der Bank der "Wisch vom Anwalt" überhaupt zugegangen ist.



quote:
Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.

Nö, eher gerade deswegen. Oder glaubst Du ernsthaft der wartet bis alle Felee weggeschommen sind? Der versucht selbstverständlich soviel zu realisieren wie möglich.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wobei ihm das ggf. nicht viel bringt, denn wenn die Insolvenz bereits beantragt ist, könnte das soeben erreichte wieder in die Insolvenzmasse zurückfließen.

Beim Rest stimme ich zu: Ist der Bank das zugegangen, war es auch formgerecht usw. Da es ein "Wisch vom Anwalt" war: Hat dieser auch das ganze verschickt? Dann würde ich beim Anwalt nachhaken.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Hier ist offensichtlich die Freigrenze für die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht berücksichtigt worden; § 850c I ZPO ..
Das berechtigt den Schuldner zur Antragstellung nach § 850k IV ZPO .

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.
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Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, können aus unterschiedlichen Gründen von dem
Insolvenzverwalter angefochten werden (§§ 129 ff InsO .
Siehe näheres:
http://www.insolvenzberatung.de/page73/page15/page15.html

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