Mein Mann hat ein P-Konto. Ich bin eine unterhaltsberechtigte Person, daher haben wir für die Bank auch so einen Wisch vom Anwalt ausfüllen lassen, damit die Freigrenze bei 1.438,34 € statt 1.045,04 € liegt.
Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.
Jedenfalls hat die Bank alles bis zum Betrag von 1.045,04 € rausgegeben, ich wurde also nicht mit angerechnet.
Wie können wir da jetzt gegen vorgehen? Muss die Bank für diesen Fehler aufkommen?
-----------------
""
P-Konto - trotzdem Pfändung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Da hier keiner den genauen Inhalt des "Wisch vom Anwalt" kennt: Eventuell ja oder auch nicht.
Ansosnten sollte man sich noch Gedanken darüber machen, wie man denn beweisen kann, das der Bank der "Wisch vom Anwalt" überhaupt zugegangen ist.
quote:
Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.
Nö, eher gerade deswegen. Oder glaubst Du ernsthaft der wartet bis alle Felee weggeschommen sind? Der versucht selbstverständlich soviel zu realisieren wie möglich.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Wobei ihm das ggf. nicht viel bringt, denn wenn die Insolvenz bereits beantragt ist, könnte das soeben erreichte wieder in die Insolvenzmasse zurückfließen.
Beim Rest stimme ich zu: Ist der Bank das zugegangen, war es auch formgerecht usw. Da es ein "Wisch vom Anwalt" war: Hat dieser auch das ganze verschickt? Dann würde ich beim Anwalt nachhaken.
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier ist offensichtlich die Freigrenze für die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht berücksichtigt worden; § 850c I ZPO
..
Das berechtigt den Schuldner zur Antragstellung nach § 850k IV ZPO
.
-----------------
""
quote:
---------------------------------------------------------
Nun hat ein Gläubiger gepfändet, obwohl dieser Bescheid weiß, dass wir auf die Eröffnung der Privatinsolvenz warten und seine Forderung dort mit einfließen würde.
---------------------------------------------------------
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, können aus unterschiedlichen Gründen von dem
Insolvenzverwalter angefochten werden (§§ 129 ff InsO
.
Siehe näheres:
http://www.insolvenzberatung.de/page73/page15/page15.html
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
26 Antworten