PKH-Antrag

7. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
yaklama
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
PKH-Antrag

Hallo,

ich als Newbie hab keine Ahnung ob ich mein Problem bzw. Frage hier richtig an den Mann oder die Frau bringe ... ich versuch es einfach mal und hoffe Ihr seht mir das Eine oder Andere nach.

Anfang des Jahres hat der Vater meiner knapp 3jährigen Tochter diese verklagt wegen Runtersetzung des Unterhaltes auf Null und zwar rückwirkend bis zu dem Tag der Geburt. Da diese Klage, wie erwartet, keine aussicht auf Erfolg hat, wurde diese von dem zuständigen Richter abgewiesen. Bevor er diese abgewiesen hat, bat er um Stellungnahme meinerseits. Da man heute vor Gericht ohne Anwalt ja kaum noch Aussicht auf Erfolg hat, bin ich zu meinem Anwalt gegangen, damit er diese Stellungnahme verfasst und gleichzeitig den Antrag auf PKH stellt.

Nun wird mir mitgeteilt, dass alle Anträge, die nach der abgewiesenen Klage in dieser Akte eingegangen sind, nicht mehr bearbeitet werden, da ja der Erstantrag abgewiesen wurde, somit auch mein PKH-Antrag. Ich bleibe jetzt also auf den Anwaltskosten sitzen, die ich mir aber nicht leisten kann.

Ist dies denn so richtig? Kann ich irgend etwas dagegen tun was mein Anwalt übersehen haben könnte?

Vor allem hat er mir gestern berichtet, dass er nach in Kraft treten der neuen Unterhaltsgesetze bzw. Richtlinien zum 01.07.05 wieder eine Klage bezüglich Unterhalt einreichen wird. Das ganze Spiel also nochmal von vorne und ich bleib auf weiteren Anwaltskosten sitzen? Ich kann ja schlecht einen Vorabantrag auf PKH für das Kind stellen, für den Fall der Vater klagt, nur damit dieser auch bearbeitet wird bevor seine Klage abgewiesen wird.

Hat bereits jemand Erfahrungen damit?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich kann ja schlecht einen Vorabantrag auf PKH für das Kind stellen, für den Fall der Vater klagt

Nein, man kann aber -sobald die Klage anhängig ist- einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, und wenn dieser (innerhalb 1 Tages) bewilligt ist, in dessen Rahmen den PKH Antrag stellen. Mit Handlungen die nur über PKH (und nicht über Berath.) abgedeckt werden können, müßte dann bis zur Bewilligung gewartet werden. Hier können enstpr. Fristverlängerungen etc. beantragt werden.

Was die zurückliegende Sache betrifft, gibt es die ganz normalen Rechtsbehelfe gegen den ablehnenden Beschluß. Hier dürfte die "Beschwerde" statthaft sein. Ich kenne mich im Zivilrecht aber nicht wirklich aus. Aber der Anwalt weiß das.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 07.06.2005 22:35:57

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#2
 Von 
yaklama
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo und danke streetworker,


Also wird das nächste mal nicht der erste Weg zum Anwalt sein sondern zum Gericht.

Was die zurückliegende Sache angeht, da hab ich keinen Rechtsbehelf, da ich auf meinen Antrag hin keinen positiven und auch keinen negativen Beschluß vom gericht erhalten habe und auch nicht erhalten werde, laut Aussage meines Anwaltes und auch laut Aussage des Gerichtes. Über diesen Antrag wird einfach nicht entschieden, mit der Begründung dass der Erstantrag in der Akte abgelehnt sei. Dies versteh ich ja nun überhaupt nicht, schließlich habe ich einen Antrag bei Gericht gestellt und der wird nun nicht mal mehr angesehen.

Ich wünsch allen ein schönes Wochenende.

Gruß

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