PROBLEME MIT PRIVATER ARBEITSVERMITTLUNG

22. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
PROBLEME MIT PRIVATER ARBEITSVERMITTLUNG

ich habe mich vor einiger zeit an eine private arbeitsvermittlung zwecks jobsuche gewandt und dort auch einen job vermittelt bekommen.
es entstand nach vertragsabschluss mit einem arbeitgeber folgendes problem: ich arbeitete knapp 2 wochen und wurde danach krank, daraufhin wurde mir das arbeitsverhältnis wieder gekündigt.
nun verlangt die private arbeitsvermittlung 600 euro vermittlungsgebühr von mir, weil das arbeitsverhältnis nur 3 wochen dauerte, ich aber mindestens 6 wochen beschäftigt sein muss, damit das arbeitsamt über den vermittlungsgutschein die vergütung an den privaten vermittler zahlt.
es ist jedoch NICHT mein verschulden, dass mir gekündigt wurde, gern hätte ich dort weiter gearbeitet! hätte ich das arbeitsverhältnis jedoch selbst gekündigt, wäre das ganze völlig nachvollziehbar.
aber muss nun jeder arbeitnehmer, welcher seinen job per pav bekommen hat, angst haben in den ersten 6 wochen krank zu werden um nicht auf der gebühr sitzenzubleiben?
ist es rechtens was dieser arbeitsvermittler vom mir verlangt? ich bitte um eine schnelle rückantwort, denn ich bin deswegen ziemlich verzweifelt.

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo,

was steht denn im Vertrag mit der PAV genau drin?

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke? <img src=http://smiliestation.de/smileys/Tiere/259.gif></img>
"

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#2
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

im vermittlungsvertrag stand, dass eine vergütung fällig wird, sobald ein arbeitsvertrag unterschrieben wird, auch das sich der anspruch gegen den arbeitssuchenden richtet, falls das arbeitsverhältnis vor dieser 6 wöchigen frist gekündigt wird! (kündigung infolge einer krankheit wurde nicht erwähnt)
JEDOCH IST ES NICHT MEIN VERSCHULDEN, DASS ICH ERKRANKT BIN! SOWAS KANN JEDERZEIT PASSIEREN! ebenso könnte der fall eintreten, dass die firma aus anderen gründen kündigt, woran der arbeitgenehmer keinerlei schuld trägt!
es ist also höchst dubios, unter solchen umständen eine derartige forderung zu stellen, zumal ich als alleinstehende auf staatliche leistungen angewiessen bin und die 600 euro unmöglich aufbringen kann. all das war der privaten vermittlung vor vertragsunterzeichnung bekannt.

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#3
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

...und allein die tatsache, dass ich erkrankt war und noch immer bin, rechtfertigt nicht den vertraglichen inhalt!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Oh je, ich habe leider das dumme Gefühl, dass du Kosten durchaus zu tragen hast. Vertrag ist Vertrag.

Ich hoffe, dass sich noch Jemand meldet, der mehr und genaues weiß! Mache doch nochmal ein Thread im Vertrags- oder Arbeitsrecht auf.

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#5
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Sehe ich auch so. Ist zwar blöd, dass man selbst das Risiko in den ersten 6 Wochen trägt, aber Vertrag ist Vertrag.

Ich würde so einen Vertrag nicht unterschreiben (lässt sich ja ggf. verhandeln).

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#6
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

... habe bereits über ein paar ecken gehört, dass ich die kosten keinesfalls tragen muss. (schon aus moralischer sicht wäre dies undenkbar!) wollte den thread nur veröffentlichen um schnell eine konkrete antwort zu bekommen. nun werde ich gleich morgen einen anwalt nehmen müssen und mich mit der arbeitsagentur in verbindung setzen. danke für deine antwort, schönen abend noch.

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#7
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Ich würde zuerst zur AA gehen, vielleicht, aber nur vielleicht, können die dir schon helfen. Erst dann zum Anwalt, die sind ja auch nicht gerade billig! Viel Erfolg!





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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke? <img src=http://smiliestation.de/smileys/Tiere/259.gif></img>
"

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#8
 Von 
vermittlungsnetz.de
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin, moin aus Kiel!
Als privater Vermittler werde ich u.a. von Arbeitgebern immer wieder nach der Rechtmäßigkeit von Verträgen zwischen anderen privaten Vermittlern und Arbeitssuchenden gefragt, in denen diese bspw. für eine Produktionshelfer-Stelle (7,00 € brutto) privat 2.000,00 € zahlen sollen, weil kein Vermittlungsgutschein (VGS) vorhanden ist.
Diese Verträge sind in dem Moment rechtmäßig, wenn sie von beiden Seiten unterschrieben sind - wenn auch moralisch äußerst fragwürdig!
ABER!:
In den §§ 421g und 296 SGB III ist klar festgelegt, wann überhaupt erst ein Anspruch des Vermittlers entsteht - nämlich IMMER ERST nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer!
Im § 296 SGB III ist zudem festgelegt, dass Vermittler keinerlei Leistungen im Vorhinein (d.h. innerhalb dieser 6 Wochen) abrechnen dürfen - kein Profiling, keine Erstellung von Bewerbungsunterlagen, etc.!
Es ist also eindeutig, dass unterhalb von 6 Wochen Beschäftigungsdauer kein Anspruch des Vermittlers besteht!!!
Einen Vermittlungs-Vertrag müssen wir privaten Vermittler anfertigen - der ist vorgeschrieben! Sein Inhalt nicht!!! So kann es immer wieder vorkommen, dass Vermittler aus Unwissenheit (... Dummheit, Habgier, ...)
Falsches in Vermittlungsverträge schreiben.
Vermittlungsverträge mit der Androhung von Sanktionen sind in meinen Augen immer fragwürdig!!!
Mitarbeiter der Agentur für Arbeit werden übrigens immer sagen, sie dürften keine RECHTSAUSKUNFT erteilen. Daher ist notfalls wirklich der Anwalt angesagt.

Alles Gute wünscht
Jan Lederer / vermittlungsnetz.de

P.S. Redet uns in solchen Foren bitte nicht alle schlecht - DANKE!


-----------------
"Jan Lederer
Arbeitsvermittler
www.vermittlungsnetz.de
mail@vermittlungsnetz.de"

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Vermittlungsnetz:

quote:
Es ist also eindeutig, dass unterhalb von 6 Wochen Beschäftigungsdauer kein Anspruch des Vermittlers besteht!!!


Diese Eindeutigkeit ergibt sich allerdings aus dem genannten Gesetzestext nicht. In § 421g ist der Anspruch des Vermittlers gegen die Arbeitsagentur geregelt, nicht aber gegen den Arbeitssuchenden.

Und § 296 Abs. 2 Satz 1 besagt:

quote:
(2) 1Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.


Der der Provisionsanspruch an eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden ist, ergibt sich daraus in keinster Weise.

Richtig ist aber, das der Vermittler keinerlei Vorschussleistungen verlangen darf.

Gruß,

Axel



-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#10
 Von 
vermittlungsnetz.de
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Sofern es sich um einen Vertrag nach 421g SGB III handelt, ist die 6-Wochen-Frist nach Vermittlung bindend. Da Vorschussleistungen nach §296 ausgeschlossen sind, kann ein Anspruch erst nach 6 Wochen entstehen.
Falls ein Vertrag mit Sanktionen geschlossen wurde, so dürften diese nach o.g. Regelung nichtig sein, denn innerhalb der ersten 6 Wochen gibt es gar nichts.
Anders wäre das bei einem Vertrag bei nicht vorhandenem VGS (also dann nicht nach Maßgabe des § 421g). Der scheint aber hier vorhanden zu sein!

Grüße
Jan Lederer / vermittlungsnetz.de

P.S. Wer ist AxelK?
Um nicht andere zu verwirren, können wir das Problem gern mal telefonisch klären.
(0431-5859117)

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"Jan Lederer
Arbeitsvermittler
www.vermittlungsnetz.de
mail@vermittlungsnetz.de"

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:
Sofern es sich um einen Vertrag nach 421g SGB III handelt, ist die 6-Wochen-Frist nach Vermittlung bindend.


Und woraus sollte sich ergeben, dass vertragliche Vergütungsvereinbarungen für den Fall unzulässig sind, dass die AA nicht leistet/leisten muss? Korrekt ist, dass der Vermittler, bei vorliegen eines VGS, die Provision stunden muss. Warum allerdings ein Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden ausgeschlossen sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der seches Wochen beendet wird, mag sich mir nicht erschließen.

quote:
Da Vorschussleistungen nach §296 ausgeschlossen sind, kann ein Anspruch erst nach 6 Wochen entstehen.


Unstrittig ist, dass Vorschussleistungen nicht verlangt werden dürfen. Allein aus der Tatsache, dass eine Leistung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, schließt aber doch nicht aus, dass ein Anspruch auch schon vorher bestehen kann. Nur ist dieser Anspruch eben noch nicht fällig.

Damit wir uns richtig verstehen: Ich würde durchaus befürworten, wenn Du Recht hättest. Gleichwohl überzeugt mich die genannte Rechtsgrundlage nicht. Es gilt immer noch der Grundsatz der Vertragsfreiheit, die ggf. durch Gesetz eingeschränkt werden kann. Die von Dir behauptete Einschränkung sehe ich indessen nicht. Das ich einen Vertrag, der von mir die Zahlung einer Provision auch für den Fall einer unverschuldeten Kündigung verlangt, nicht unterschreiben würde, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,

Axel

PS: AxelK ist niemand anderes, als ein interessierter Laie, der aber durchaus in der Lage ist, Gesetze zu lesen und zu verstehen.

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#12
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

inzwischen habe ich einen anwalt kontaktiert und mich mit dem zuständigen aa in verbindung gesetzt. die chancen, dass ich die 600 euro nicht zahlen muss stehen bestens, da zum einen die kündigung nicht durch mein verschulden zustandegekommen ist und zum anderen der private arbeitsvermittler teilweise falsches in seinen vertrag geschrieben hat. zudem kam die rechnung 3 wochen nach unterzeichnung des arbeitsvertrages und eine woche nach kündigung aus selbigen. es gibt sogar ein rechtsgültiges urteil zu solch einem fall, welches besagt, dass der arbeitnehmer in dieser situation nichts zahlen muss. (ist einige seiten lang, dies jetzt abzutippen würde den rahmen sprengen)

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#13
 Von 
audacia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

... in diesem urteil ist auch die rede von verträgen, welche gegen "die guten sitten" geschlossen wurden. (das scheint wohl auch bei mir so zu sein)
ich warte jetzt nur noch ab was der private vermitter tun wird, wenn er jetzt überhaupt noch etwas gegen mich tun will.

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#14
 Von 
vermittlungsnetz.de
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo audacia!
Wie aus meinem Beitrag hervorgeht, bin ich Privater Vermittler, der sich mit dieser Problematik beschäftigt. Da es für uns wichtig ist, zwischen "schwarzen" und "weißen Schafen" unterscheiden zu können, würde ich mich freuen, zumindest das AZ (Aktenzeichen) und das Gericht genannt / zugesandt zu bekommen.
Klar wäre auch der gescante Text klasse!

Herzlichen Dank im Voraus!
Jan Lederer / vermittlungsnetz.de

P.S. Die Aufforderung gilt im übrigen für alle, die Präzedenzurteile oder sonstige wichtige Tipps zur Hand haben - wir sind für jeden Hinweis dankbar!
Tipps können übrigens auf dem Portal http://www.aaArbeit.de anderen zur Verfügung gestellt werden.
Ebenfalls danke im Voraus

-----------------
"Jan Lederer
Arbeitsvermittler
www.vermittlungsnetz.de
mail@vermittlungsnetz.de"

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#15
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Hätte ich mir auch nicht vorstellen können das sowas bezahlt werden müßte.

Meiner Meinung nach verstößt das mit Sicherheit gegen die guten Sitten.

Sonst könnte ich ja jemanden an einen Bekannten vermitteln ihn kurz danach rausschmeißen und dann abzocken.

Tzzzz! :neck:

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