Pacht / Verschmelzung Pächter

6. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Pacht / Verschmelzung Pächter

Guten Abend,

ich als privater Verpächter habe etwas an einen privaten Pächter verpachtet. Der Vertrag ist aus dem Jahre 2017. Es gab all die Jahre diverse Streitigkeiten und auch etliche Gerichtstermine, die leider alle im Sande verliefen. Diese Info einmal am Rande.

Nun habe ich Anfang dieser Woche zufällig vom Pächter erfahren, dass mittlerweile seine GmbH als Pächter auftritt. Er selber ist dort kein Geschäftsführer, sondern sein Vater. Es wurde wohl durch eine Übernahme bzw. Verschmelzung so geregelt. Den Zeitpunkt der Verschmelzung kenne ich auch nicht, es wurde mir auch zu dem Zeitpunkt nicht mitgeteilt.

Des Weiteren habe ich heute durch eigene Internetrecherche herausfinden können, dass die Privatperson (Pächter) seit Jahresanfang in einer Privatinsolvenz steckt.

Habe ich durch die Verschmelzung, die mir nicht bekannt gemacht wurde und/oder der Tatsache, dass der Pächter mittlerweile in einer Privatinsolvenz steckt, ein Sonderkündigungsrecht des Pachtvertrages?

Vielen Dank vorab für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Weber

-- Editiert von User am 6. Dezember 2024 22:28




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41318x hilfreich)

Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Es wurde wohl durch eine Übernahme bzw. Verschmelzung so geregelt.

Es wäre mir neu, dass eine Privatperson mit einer GmbH verschmelzen kann.

Einzig relevant wäre, ob ein wirksamer Übertrag des Vertrages erfolgte, die GmbH also Rechtsnachfolger wurde.



Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Habe ich durch die Verschmelzung, die mir nicht bekannt gemacht wurde und/oder der Tatsache, dass der Pächter mittlerweile in einer Privatinsolvenz steckt, ein Sonderkündigungsrecht des Pachtvertrages?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

In einer Mail vom Pächter heißt es: „ Pächter seinerzeit war XYZ, dieser Vertrag wurde von der ABC GmbH im Zuge des Zusammenzuges mehrerer Betreiber übernommen. Vertragspartner wäre nun also durch Vertragseintritt die ABC GmbH.".

Weiter: „Der Pachtvertrag beginnt zum 01.04.2017. Die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen, außer der Verpächter kommt seinen Zahlungen nicht nach." Hier als Hinweis sei gesagt, dass ich pro kWh laut Vertrag 0,07€ weniger als in der Grundversorgung zahle, das ist quasi meine Pacht. Daher zahle ich als Verpächter Geld an den Pächter für den Strombezug. Wenn ich nicht zahle, dann darf der Pächter laut Vertrag den Strom zu 100% einspeisen.

Durch diese Regelung würde ich für den PV-Strom leider auch mehr bezahlen, als bei meinem eigentlichen Stromversorger.

Es läuft alles nicht rund mit dem Pächter. Am liebsten möchte ich die Anlage auf meinem Dach entfernen (lassen), um eine eigene PV-Anlage zu errichten.

Gruß
Karl-Heinz

-- Editiert von User am 6. Dezember 2024 23:15

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Ohne deine Zustimmung ist gar kein Vertrag übergegangen, dein Vertragspartner ist immer noch der ursprüngliche Pächter. Ob du natürlich mit einem insolventen Pächter besser dran bist?

Wäre vielleicht auch mal interessant, zu erfahren, was bisher so abgelaufen ist und woran was scheiterte.

Und bitte etwas klarer darstellen, das ist etwas unverständlich.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41318x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ohne deine Zustimmung ist gar kein Vertrag übergegangen, dein Vertragspartner ist immer noch der ursprüngliche Pächter.

Dafür fehlt es dummerweise an der Rechtsgrundlage ...



Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
„Der Pachtvertrag beginnt zum 01.04.2017. Die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen, außer der Verpächter kommt seinen Zahlungen nicht nach." Hier als Hinweis sei gesagt, dass ich pro kWh laut Vertrag 0,07€ weniger als in der Grundversorgung zahle, das ist quasi meine Pacht. Daher zahle ich als Verpächter Geld an den Pächter für den Strombezug.

Man hat also kein Land sondern die Dachfläche verpachtet. Auf der Pachtfläche wurde eine PV-Anlage installiert. Soweit einigermaßen ok.
Also Bezugspreis für den Strom wurde der Preis der jeweiligen Grundversorgung gewählt minus 0,07 EUR - da wäre schon mal die erste Frage, wie man auf den Wahnsinn kommt, so was abzuschließen.



Ansonsten denke ich, das man das ganze Konstrukt mal einem versierten Fachanwalt zwecks Detailprüfung vorlegen sollte.


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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es dummerweise an der Rechtsgrundlage ...


Na klar...
Es braucht hier doch gar keine explizite Grundlage. Außerdem sind Verträge zu Lasten Dritter bis auf (hier nicht vorliegende) Ausnahmen nichtig.
Wenn ich an eine Privatperson verpachte, dann wird nicht einfach so, nur weil der Pächter will, auf einmal jemand anderes mein Pächter. So läuft das nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
da wäre schon mal die erste Frage, wie man auf den Wahnsinn kommt, so was abzuschließen.

Wohl wahr...

-- Editiert von User am 7. Dezember 2024 00:36

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41318x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Außerdem sind Verträge zu Lasten Dritter bis auf (hier nicht vorliegende) Ausnahmen nichtig.

Es geht hier nicht um Verträge zu Lasten Dritter, sondern darum, ob die GmbH rechtswirksam Rechtsnachfolger wurde.



Zitat (von 3,141592653):
Wenn ich an eine Privatperson verpachte, dann wird nicht einfach so, nur weil der Pächter will, auf einmal jemand anderes mein Pächter.

Richtig, ein "ich will das mal" klappt nicht, Rechtsnachfolger muss es schon sein.

Das der Pächter bei diesem Konstrukt eine Privatperson war und kein Unternehmer steht schon mal im Zweifel.
Aber auch von einer Privatperson kann eine juristische Person Rechtsnachfolger werden.


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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber auch von einer Privatperson kann eine juristische Person Rechtsnachfolger werden.

Ja, nämlich Erbe... Der lebt aber noch.

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#8
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das mit dem Pachtpreis war nicht schlau von mir…..

Im Vertrag heißt es: „Der Pächter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten dieses Vertrages mit Zustimmung des Verpächters auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Verpächter darf die Zustimmung nur verweigern, sofern gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers begründete Einwendungen erhoben werden."

So wurde ich zum Zeitpunkt des Übergangs nicht informiert. Kann ich da nun jetzt noch etwas für mich ableiten in formt einer Sonderkündigung?

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#9
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich selber bin auch lediglich durch den Tod meines Vaters zum Verpächter geworden. Ich bin der Rechtsnachfolgers meines Vaters.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich dem Pächter dies damals direkt mitgeteilt hatte. Aber durch die Gerichtsverfahren weiß der Pächter ja, dass ich der Verpächter bin.

Die Gerichtsverfahren habe ich alle gegen die Privatperson (Pächter) geführt.

-- Editiert von User am 7. Dezember 2024 08:33

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41318x hilfreich)

Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Kann ich da nun jetzt noch etwas für mich ableiten in formt einer Sonderkündigung?

Trifft denn das
Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Der Verpächter darf die Zustimmung nur verweigern, sofern gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers begründete Einwendungen erhoben werden.

zu?


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#11
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich wurde ja aber auch nicht darüber informiert, sodass ich dies hätte prüfen können.

Trotzdem hat der Pächter doch eine Anzeigepflicht und hat somit vertragswidrig gehandelt bzw. einen Vertragsverstoß begangen, was doch irgendwo zur Sonderkündigung führen kann.

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#12
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1336x hilfreich)

Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
was doch irgendwo zur Sonderkündigung führen kann.


Nur der Verstoß wohl nicht nicht. Hätte ja zum gleichen Ergebnis geführt. Vor allem hat der Pächter jetzt ja das hier nachgeholt:
Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
In einer Mail vom Pächter heißt es: „ Pächter seinerzeit war XYZ, dieser Vertrag wurde von der ABC GmbH im Zuge des Zusammenzuges mehrerer Betreiber übernommen. Vertragspartner wäre nun also durch Vertragseintritt die ABC GmbH.".

Wenn also nichts gegen den neuen Pächter vorliegt (Leistungsfähigkeit, etc), dann wirds das wohl gewesen sein. Eine Abmahnung wäre wohl drin...

Wäre aber schön gewesen, das mit dem Übergang gleich von Anfang an zu wissen...

-- Editiert von User am 8. Dezember 2024 06:53

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#13
 Von 
Karl-Heinz-Weber
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mail des Pächters ist aus dieser Woche. Wann dieser Übergang erfolgte, ist mir völlig unbekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129534 Beiträge, 41318x hilfreich)

Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Trotzdem hat der Pächter doch eine Anzeigepflicht und hat somit vertragswidrig gehandelt bzw. einen Vertragsverstoß begangen, was doch irgendwo zur Sonderkündigung führen kann.

Irgendwann irgendwo ja.

Aber aktuell sehe ich da nichts fundiertes ...

Zitat:
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

...

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist
...




Zitat (von Karl-Heinz-Weber):
Nein, ich wurde ja aber auch nicht darüber informiert, sodass ich dies hätte prüfen können.

Nun ist man informiert, man sollte sich also zügig mit der Prüfung befassen.


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#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2755 Beiträge, 453x hilfreich)

Ein begründeter Einwand gegen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers wäre meiner Meinung nach, dass der Rechtsnachfolger (im Gegensatz zum ursprünglichen Pächter) haftungsbeschränkt ist. Damit dürfte meiner Meinung nach die Zustimmung verweigert werden.

Es wurde auch nicht geschildert, dass überhaupt um Zustimmung gebeten wurde. Bisher ist man nur informiert worden. Von daher sehe ich hier immer noch den ursprünglichen Pächter als Vertragspartner.

Zumal:
Wem gehört denn eigentlich die Ausrüstung auf dem Dach?
Ursprünglich ja mal dem Pächter. Aber wann und wie ist die eigentlich Eigentum des "Rechtsnachfolgers" geworden?
Könnte da etwas an der Insolvenzmasse vorbeigeschmuggelt worden sein?

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