Guten Tag,
unsere Eigentümergemeinschaft verfügt über einen PKW Abstellplatz welcher in insgesamt 7 Stellplätze im Sondereigentum aufgeteilt ist. (Notariell als Sondereigentum ausgewiesen)
Die 7 Stellplätze sind analog zu den 7 Miteigentümern aufgeteilt.
Zur eigentlichen Problemstellung: Die Wohnanlage ist in 1997 geplant und 1998 fertiggestellt. Die
heute gängigen Kraftfahrzeuge sind im Vergleich zu 1998 deutlich breiter geworden.
So ist es faktisch nicht möglich, auf der einen Seite 4 PKW und auf der gegenüberliegenden Seite 3 PKW gleichzeitig zu abzuparken.
Ich bin Eigentümer der Sonderstellfläche Nummer 5. Sobald Miteigentümerin von WEH 6 Ihren PKW auf die Stellfläche 6 stellt, ist es mir nicht mehr möglich meinen Parkplatz zu nutzen.
Ich kann in diesem Fall nicht mehr aussteigen bzw. könnte nicht mehr in mein Fahrzeug einsteigen!
Der Eigentümer von Stellfläche 7 scheint in finanziellen Nöten zu sein, nur so ist es zu erklären dass dessen PKW bereits seit beinahe 4 Monaten auf seinem Stellplatz 7 steht und somit wiederum Eigentümerin von Stepplatz 6 in der Nutzung Ihrer Stellfläche einschränkt. Auf die Tatsache angesprochen erklärte Eigentümer von Stellplatz 7 dass es seine Stellfläche sei und er niemandem Rechenschaft ablegen müsse wie lange sein PKW dort stehen würde.
In der Konsequenz stellt Eigentümerin von Stellplatz 6 ihren PKW regelmäßig hälftig auf Ihrem und meinem Sondereigentum ab.
Hierdurch ist mir die Nutzung meines Sondereigentums nicht mehr möglich.
Welches Vorgehen raten Sie bzw. welche nachhaltigen Lösungsansätze sehen sie?
Wäre beispielsweise eine Sicherung meiner Stellfläche mit mechanischen Sperrmaßnahmen statthaft?
Eine Übersichtsskizze habe ich dieser Frage als Link beigefügt!
https://www.dropbox.com/s/84ttyoisst4eypw/%C3%9Cbersicht_a.JPG?dl=0
https://www.dropbox.com/s/i97kxogerig4dwk/Foto%2022.01.23%2C%2013%2058%2049.jpg?dl=0
Die Eigentümerin von Stellplatz 6 drohte vergangene Woche schriftlich ihr Fahrzeug zukünftig mit Gewalt und ohne Rücksicht auf Beschädigungen auf Ihrem Stellplatz zu parken. Ich verwies auf die dann zu zu erwartenden Folgen (Vorsatzhandlung, Fremdschäden billigend in Kauf nehmen).
Darauf hin sah sich die Damen veranlasst einen Anhänger auf Ihrem Stellplatz abzuparken. Dieser ist so dicht an meinem Fahrzeug positioniert dass nun weder meine Frau noch ich ins Fahrzeug gelangen können.
Es wurde uns offen kommuniziert dass der primäre Sinn dieser Aktion lediglich darin besteht uns in die Suppe zu spucken. Ist durch dieses verhalten nun eigentlich schon der Straftatbestand der Nötigung erfüllt?
Für die Beantwortung dieser Frage vorab besten Dank!
https://www.dropbox.com/s/84ttyoisst4eypw/%C3%9Cbersicht_a.JPG?dl=0
Parkproblem WEG
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Als erstes sollte man mal mit entsprechend geeichten Messinstrumenten die Flächen vermessen und entsprechende Grenzmarkierungen setzen. Die scheinen hier ja völlig zu fehlen.
Dann weis man auch, bis zu welcher Grenze jeder seinEigentum nutzen darf.
ZitatDie heute gängigen Kraftfahrzeuge sind im Vergleich zu 1998 deutlich breiter geworden. :
Das ist schlicht Pech.
Entweder man kauft ein Kfz das zu seinem Eigentum kompatibel ist oder man parkt woanders.
ZitatDarauf hin sah sich die Damen veranlasst einen Anhänger auf Ihrem Stellplatz abzuparken. :
Einen Pkw-Anhänger auf einem Pkw-Stellplatz, der sich im eigenen Sondereigentum befindet, abstellen erfüllt keinesfallls den Straftatbestand der Nötigung (egal aus welcher Motivation heraus man das tut)ZitatIst durch dieses verhalten nun eigentlich schon der Straftatbestand der Nötigung erfüllt? :
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ZitatDarauf hin sah sich die Damen veranlasst einen Anhänger auf Ihrem Stellplatz abzuparken. Dieser ist so dicht an meinem Fahrzeug positioniert dass nun weder meine Frau noch ich ins Fahrzeug gelangen können. :
So lange der Anhänger komplett auf dem eigenen Sondereigentum steht, ist das OK.
Sie haben kein Recht, fremdes Sondereigentum zu betreten, um in Ihr Fahrzeug zu gelangen.
Jeder darf nur sein Sondereigentum nutzen.
So richtig verstehe ich das Problem nicht, denn das lässt sich mit etwas Verständigung unter den 3 Parteien doch vermutlich lösen.
Fahrzeug 7 ist dauerhaft abgestellt. Daher lässt sich mit dem Besitzer doch eventuell vereinbaren, dass das Fahrzeug so weit wie möglich links abgestellt wird. Somit ist mehr Platz für Fahrzeug 5 und 6 gewonnen.
Im Übrigen braucht Fahrzeug 5 (dein Fahrzeug) doch nur rückwärts eingeparkt werden, dann ist genug Platz zum Aussteigen, oder ist da noch eine Wand oder Büsche zwischen Einfahrt und Parkplatz 5?
Gruß
Uwe
ZitatSo richtig verstehe ich das Problem nicht, denn das lässt sich mit etwas Verständigung unter den 3 Parteien doch vermutlich lösen. :
Nun sind da aber offenbar Prinzipenreiter und Knallköppe vertreten ...
Und es fehlt schlicht am Platz für die Autos (vermutlich ist das Sondereigentum nur 2,1m / 2,2m breit ...
Hallo,
Es ist ziemlich egal, warum das Auto dort steht. Aber selbst wenn es täglich bewegt würde, was würde das ändern?Zitat:Der Eigentümer von Stellfläche 7 scheint in finanziellen Nöten zu sein, nur so ist es zu erklären dass dessen PKW bereits seit beinahe 4 Monaten auf seinem Stellplatz 7 steht
Das die Autos in einer bestimmten Reihenfolge geparkt und auch wieder umgekehrt ausgeparkt werden ist schon bei zwei Fahrzeugen ein schwieriges Unterfangen; bei drei vermutlich aussichtslos.
In diesem besonderen Fall könnte man 7 bitten, dass er sein nicht genutztes Auto ganz an den Rand stellt und somit 6 auch beim Parken in der Mitte genug Platz hätte. Da hier aber die Fronten bereits verhärtet sind ...
Das darf sie natürlich nicht, nicht mal einen Zentimeter.Zitat:In der Konsequenz stellt Eigentümerin von Stellplatz 6 ihren PKW regelmäßig hälftig auf Ihrem und meinem Sondereigentum ab.
Man könnte jetzt prüfen, ob das Abstellen eines Anhängers zulässig ist, aber das wäre allenfalls ein Pyrrhussieg, demnächst steht dann halt ein Auto da.Zitat:Darauf hin sah sich die Damen veranlasst einen Anhänger auf Ihrem Stellplatz abzuparken.
Es kann aber kein Sondereigentum sein (egal was da vereinbart wurde). Und daher ist die Aussage auch falsch.Zitat:Sie haben kein Recht, fremdes Sondereigentum zu betreten, um in Ihr Fahrzeug zu gelangen.
Solche Parkplätze werden regelmäßig so angelegt, dass der Streifen zwischen den Fahrzeugen geteilt wird. Man hat zwar keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatznachbar mit Abstand zur Grenze parkt. Aber wenn er Platz lässt (oder gar nicht da steht) dann darf man den anderen Parkplatz auch nutzen (zum Ein- und Ausparken, und auch beim Ein- und Aussteigen - aber natürlich nicht zum Parken).
Man wird imho kein Urteil finden oder bekommen, in dem das untersagt wird. Nicht umsonst heißt es Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Vielleicht haben das 6 und 7 ja getan und parken ganz bewusst am jeweils anderen Rand, um relativ viel Platz in der Mitte zu haben.Zitat:So richtig verstehe ich das Problem nicht, denn das lässt sich mit etwas Verständigung unter den 3 Parteien doch vermutlich lösen.
Bei 3 Parkplätzen ergibt sich halt zwangsläufig, dass der in der Mitte nicht mit der Fahrertür zu beiden Seiten stehen kann, er muss sich also für eine Seite entscheiden an die er näher heranrückt.
Auf der anderen Seite mit den 4 Parkplätzen könnte es besser sein, wenn sich alle derart absprechen, dass sie entgegengesetzt zueinander parken und jeweils zwischen den Fahrertüren mehr Platz lassen als zwischen den Beifahrertüren (sie ist das üblich etwa in engen Tiefgaragen).
Stefan
ZitatEs kann aber kein Sondereigentum sein (egal was da vereinbart wurde) :
ZitatAber wenn er Platz lässt (oder gar nicht da steht) dann darf man den anderen Parkplatz auch nutzen :
Das sieht der Gesetzgeber aber ganz anders ...
Einfach mal mit den Rechtsgrundlagen beschäftigen (§ 3 WEG, 1004 BGB).
Hallo,
Ok, neue Rechtslage.Zitat:Das sieht der Gesetzgeber aber ganz anders ...
Ändert aber trotzdem nichts an meinen Ausführungen, die Nutzung durch Überfahren und insbesondere Übergehen bleibt zulässig und kann auch in der Regel nicht untersagt werden. Zeig' mir ein gegenteiliges Urteil (natürlich innerhalb einer WEG, und ohne andere Gründe wie zerkratzer Lack, Ölflecken etc.).
§1004 BGB spricht auch ausdrücklich von Beeinträchtigungen, die in solchen Fällen regelmäßig nicht vorliegt.
Stefan
PS: Außerdem würde ein solches Verbot natürlich in beide Richtungen gelten.
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