Parksituation Mehrparteien Grundstück

15. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
fabse91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Parksituation Mehrparteien Grundstück

Hallo zusammen,
ich wohne seit ca. 5 Jahren mit meiner Verlobten in einer Eigentumswohnung (Nr. 32). Kurz nach uns ist ein neuer Eigentümer in das Haus (Nr. 32a) nebendran gezogen. Den Hof teilen sich beide Häuser, in diesem stehen 5 Autos.
Der neue Nachbar hat mit seinem Audi A4 jedoch Probleme ein- sowie ausparken und muss dadurch mehrfach vor und zurück. Ich stehe mit meinem Auto auf dem Grundstück des Hauses 32, habe jedoch laut Teilungserklärung keinen offiziellen Stellplatz. Ich habe meinen Dacia Sandero extra schon schräg gestellt, um den Fahrer des Audi das einparken zu vereinfachen.
Ich habe mich natürlich ein wenig schlau gemacht und erfahren, dass solange ich kein anderes Auto bei der Ausfahrt blockiere, ich ein Recht habe auf meinem Grundstück zu parken.
Wer ist hier im Recht?

Danke & VG





13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Tja, was will der Audi A 4 Fahrer denn?

wirdwerden

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#2
 Von 
fabse91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Tja, was will der Audi A 4 Fahrer denn?

Es geht darum dass er auf seinen Stellplatz besteht und zu diesem ohne Probleme gelangen möchte.
Ich bestehe aber auf mein Recht, dass ich den Weg zu diesem nicht blockiere und daher auf meinem Grundstück parken darf.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Der neue Nachbar hat mit seinem Audi A4 jedoch Probleme ein- sowie ausparken und muss dadurch mehrfach vor und zurück.

Dann muss er entweder sich das mit ein- sowie ausparken von einem Fachlehrer noch mal erklären lassen und unter fachlicher Aufsicht üben oder sich ein Kfz zulegen das seiner Parkkompetenz entspricht.
Oder er hat ausreichende Parkkompetenz und es scheitert einfach am phsikalischen.

Gerichte haben in diversen Urteilen entschieden, das mehrfach vor und zurück rangieren zumutbar ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß parken.



Zitat (von fabse91):
ich ein Recht habe auf meinem Grundstück zu parken.

Es ist aber nicht Dein Grundstück ...



Zitat (von fabse91):
Ich habe meinen Dacia Sandero extra schon schräg gestellt, um den Fahrer des Audi das einparken zu vereinfachen.

Das ist zwar nett, könnte einem aber später auf die Füße fallen, insbesondere wenn man mal das Kfz wechselt. Auch der Nachbar auf der anderen Seite dürfte von dem schrägstellen nicht so begeistert sein. Sofern man ordnungsgemäß in der markieren Parkbucht parkt, ist weder ein schräg stellen noch andere Formen des besonderen Parkens erforderlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fabse91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann muss er entweder sich das mit ein- sowie ausparken von einem Fachlehrer noch mal erklären lassen und unter fachlicher Aufsicht üben oder sich ein Kfz zulegen das seiner Parkkompetenz entspricht.
Oder er hat ausreichende Parkkompetenz und es scheitert einfach am phsikalischen.

Gerichte haben in diversen Urteilen entschieden, das mehrfach vor und zurück rangieren zumutbar ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß parken.


Das habe ich sowie die Nachbarn ihm auch schon versucht zu erklären.
Aber wie ist das denn dann allgemein mit der Parksituation? Hat er mehr Rechte nur weil einen zugewiesenen Stellplatz hat und ich keinen? Kann ich damit argumentieren, dass ich auf dem Grundstück parken darf? Da es laut Grundbucheintrag zu meinem Wohneinheit gehört? Oder wird auf die zugewiesenen Stellplätze aus Teilungserklärung eher wert gelegt?

Ich würde ja gerne mal ein Screenshot von der Grundstücksübersicht posten, funktioniert aber leider nicht.


VG

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Hat er mehr Rechte nur weil einen zugewiesenen Stellplatz hat und ich keinen?

Selbstverständlich. Er hat das Recht auf genau diesen zugewiesenen Stellplatz.
Aber eben kein Recht so bequem wie möglich einzuparken.



Zitat (von fabse91):
Oder wird auf die zugewiesenen Stellplätze aus Teilungserklärung eher wert gelegt?

Selbstverständlich sind die vorrangig. Da kommt es dann darauf an, was konkret sich in der Teilungserklärung etc. so zu dem Thema findet.



Zitat (von fabse91):
Kann ich damit argumentieren, dass ich auf dem Grundstück parken darf?

Wenn dies seitens der GdWE erlaubt ist, ja.



Zitat (von fabse91):
Da es laut Grundbucheintrag zu meinem Wohneinheit gehört?

Oben war es noch etwas anders?
Zitat (von fabse91):
Den Hof teilen sich beide Häuser, in diesem stehen 5 Autos.




Der Audifahrer gehört zu Deiner GdWE?



Zitat (von fabse91):
Ich würde ja gerne mal ein Screenshot von der Grundstücksübersicht posten, funktioniert aber leider nicht.

Das geht nur, in dem Du einen der Bilderhoster nutzt und den Link hier postest.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20257 Beiträge, 7334x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Es geht darum dass er auf seinen Stellplatz besteht und zu diesem ohne Probleme gelangen möchte.

Also hat er das Problem und nicht du. Du musst nicht vorbeugend tätig werden.
Den Stellplatz macht ihm ja niemand streitig - es fehlt nur an Bequemlichkeit. Lass ihn nur machen und halte dich zurück.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4419 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Da es laut Grundbucheintrag zu meinem Wohneinheit gehört?


Bedeutet nicht unbedingt, dass man dort auch parken darf. Ist der Untergrund dafür ausgelegt?

Wie sehen es die anderen Eigentümer? Meistens ist das doch Gemeinschaftsgrund.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Hat er mehr Rechte nur weil einen zugewiesenen Stellplatz hat und ich keinen?

Ja. Hat er. Er hat das Recht, auf seinem Parkplatz zu parken.

Das heißt: es darf kein anderer darauf stehen. Und es wäre auch Besitzstörung, wenn ein anderer so parkt, daß er diesen Parkplatz blockiert.

Einen Parkplatz blockiert man z.B. dann, wenn man sich direkt dahinter stellt. Oder wenn man sich so hinstellt, daß der Parkplatz objektiv nicht mehr nutzbar ist. Deshalb ist es zum Beispiel nicht nur verboten, direkt vor einer Grundstückseinfahrt zu parken - es kann auch verboten sein, direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite zu parken, wenn dadurch die Grundstückseinfahrt objektiv blockiert wird.

Ein paar mal hin und her rangieren ist, wie schon erwähnt wurde, zumutbar. Und "Ich beherrsche mein zu großes Auto leider nicht, ich brauche mehr Platz als der durchschnittliche Autofahrer" ist auch kein Argument. Jedenfalls kein rechtlich tragfähiges. Wenn es eine Parkplatzmarkierung gibt, darf man übrigens auch bis direkt an die weiße Linie heran parken. Auch wenn dann der Nebenmann (und man selbst auch) die Tür nicht mehr aufbekommt. Man darf immer die gesamte Parkplatzbreite benutzen, auch wenn daneben ein anderes Fahrzeug steht.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bedeutet nicht unbedingt, dass man dort auch parken darf. Ist der Untergrund dafür ausgelegt?
Zitat (von eh1960):
Auch wenn dann der Nebenmann (und man selbst auch) die Tür nicht mehr aufbekommt. Man darf immer die gesamte Parkplatzbreite benutzen, auch wenn daneben ein anderes Fahrzeug steht.

Es sei denn, das es dadurch zu einer Nötigung käme (z.B. Fahrertüre und Beifahrertüre zu).


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Auch wenn dann der Nebenmann (und man selbst auch) die Tür nicht mehr aufbekommt. Man darf immer die gesamte Parkplatzbreite benutzen, auch wenn daneben ein anderes Fahrzeug steht.


Es sei denn, das es dadurch zu einer Nötigung käme (z.B. Fahrertüre und Beifahrertüre zu).

Dann hätte der andere nicht aussteigen können und säße in seinem Auto fest...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Dann hätte der andere nicht aussteigen können und säße in seinem Auto fest...

Traditionell macht man das doch eher, wenn der andere schon raus ist, sonst käme u.U. noch Freiheitsberaubung hinzu.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
fabse91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, da er in dem Haus Nr. 32a wohnt. Es gab auch schon mehrere Treffen,
wo versucht wurde, die anderen Auto anders zu stellen, damit Ein- und Ausfuhr
vereinfacht wird.
Die Stellplätze die das Haus 32a besitzt, sind in der Theorie eh für die Katze, da dadurch mehrere Wege (z.B. der zu den Mülltonnen) versperrt werden.
Also zusammenfassend heißt das:
Er hat ein Recht auf seinen Stellplatz, aber solange dieser nicht von mir blockiert wird und er lediglich kurbeln muss, etc., habe ich das Recht auf dem Grundstück des Mehrfamilienhauses zu parken.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von fabse91):
Er hat ein Recht auf seinen Stellplatz, aber solange dieser nicht von mir blockiert wird und er lediglich kurbeln muss, etc., habe ich das Recht auf dem Grundstück des Mehrfamilienhauses zu parken.

Korrekt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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