Patient leistet keine Zuzahlung für eine physiotherapeutische Sitzung

8. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 17x hilfreich)
Patient leistet keine Zuzahlung für eine physiotherapeutische Sitzung

Guten Tag,

in einer physiotherapeutischen Praxis legt ein Patient X eine Heilmittelverordnung vor, vereinbart einen Termin und kommt zu diesem. Da erhält er eine physiotherapeutische Behandlung und nach Verlangen des Physiotherapeuten Y unterschreibt er auf der Rückseite der Heilmittelverordnung, dass er die Behandlung bekommen hat.

Später erhält der Patient X eine Rechnung von der Praxis, in die ihm eine gesetzliche Zuzahlung für die physiotherapeutische Behandlung gestellt wird. Der Patient X widerspricht der Rechnung mit der Begründung, dass er nicht wusste, dass er eine Zuzahlung leisten müsste, und dass er auch nichts unterschrieben hat, wo stehen würde, dass er etwas zuzahlen müsste. Zu Recht?

Danke

-- Editiert von Moderator am 08.04.2021 21:33

-- Thema wurde verschoben am 08.04.2021 21:33

-- Editiert von Moderator am 12.04.2021 19:28

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
dass er nicht wusste, dass er eine Zuzahlung leisten müsste,


Aber er wußte, wenn er eine "Heilmittelverordnung" hat, dass er damit eine Behandlung kostenlos bekommt.
Woher wußte er dies ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Zu Recht?


Nein.

Sorry, aber jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland weiß, dass für die Einlösung von Rezepten/Verordnungen Zuzahlungen leisten muss. Das nicht gewusst zu haben, ist schlichtweg unglaubwürdig.

Aber selbst wenn er es tatsächlich nicht gewusst haben sollte, schützt das nicht vor der Zahlungspflicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Der Patient X widerspricht der Rechnung mit der Begründung, dass er nicht wusste, dass er eine Zuzahlung leisten müsste, und dass er auch nichts unterschrieben hat, wo stehen würde, dass er etwas zuzahlen müsste.

Das ist meines Wissens nach gesetzlich festgelegt.
Gesetze hat man zu kennen und sie gelten ab Veröffentlichung, sagt der Gesetzgeber, somit wird da ein "wusste ich nicht" nicht helfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Später erhält der Patient X eine Rechnung von der Praxis,
Die Praxis hat diese Zuzahlungsgebühr an seine KV weiterzureichen. Der Patient hat sie also zu bezahlen.

Es sei denn, man hat als Patient bei seiner KV die jährliche Zuzahlungsbefreiung beantragt.
Die Zuzahlung ist dann auf 1 bzw. 2% des Einkommens begrenzt. Das ist nicht neu. Aber der Patient müsste es jedes Jahr wieder beantragen.

A) Man kann als Patient/Versicherter bei GKV also 1x p.a. den Zuzahlungsbeitrag leisten---ist dann von weiteren Zuzahlungen befreit.
B) Oder stottert eben Behandlung für Behandlung einzeln mit je X € ab, sammelt die Belege und reicht sie dann 1x p.a. bei seiner GKV zur Erstattung des Restes ein.

Gesetz? Na klar:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html

Hinweise:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-bei-der-krankenkasse-11108

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Alternativ kann die Praxis auch der Krankenkasse mitteilen, dass der Patient die Zahlung der Zuzahlung verweigert und diese der KRankenkasse in Rechnung stellen.
Dann wir eben die Kasse den Betrag von ihrem Patienten wieder einfordern.

(Das wäre übrigens für den Patienten noch das kostengünstigste. Es gibt auch Praxen, die nach Mahnung das Ganze an ein ensprechendes Inkassunternehmen abgeben)

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