Pfändung?

24. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
jockel99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Pfändung?

Hallo,
ich wollte mal fragen,ob ich,da ich eine EV abgegeben habe,meine Einkünfte auf das Konto des Sohnes meiner Lebensgefährtin einzahlen kann?
Wenn ich ein Konto eröffnen würde,kämen gleich die Gläubiger und alles wäre weg,auch das Konto selbst.
Ich bin hochverschuldet und lasse mir nur Bargeld geben,was aber auf Dauer auch nicht das Gelbe vom Ei ist.Kann man das Geld trotzdem pfänden,wenn ich es auf das Konto von meiner Lebensgefährtin ihrem Sohn(12 Jahre)einzahle?es ist nicht mein Sohn.

Vielen Dank im Vorraus




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Dann kann man es erst recht pfänden, da nur das eigene Konto dem Pfändungschutz nach § 850 ZPO , ggf. iVm. § 55 SGB I unterliegt.

Weitere ausführliche Infos hier:

http://www.schuldnerberatung-stuttgart.de/beratung_infos_05.htm

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#2
 Von 
jockel99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

also,habe ich das jetzt richtig verstanden????
wenn ich mir ein Konto eröffne,kann man das Konto nicht pfänden.Es unterliegt dem Pfändungsschutz????Nur wenn ich meinen Lohn auf ein Fremdkonto,z.B. eines Bekannten oder dem Sohn meiner Lebensgefährtin einzahle,wird gepfändet???
Das kann ich mir gar nicht vorstellen,da so viele Menschen auf Ihrem eigenem Konto Pfändungen haben.wo ist da der Pfändungsschutz??

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#3
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

zunächst eine Berichtigung zur Aussage von Streetworker : Gepfändet werden kann eine Forderung, die der Schuldner gegen die Bank hat, z.B. aufgrund Kontoguthabens. Diese Forderung hat aber stets nur der Kontoinhaber (bzw. seine gesetzlichen Vertreter) und nicht derjenige, der durch Einzahlungen oder Überweisungen zu dem Guthaben beigetragen hat. Da der Gläubiger aber vom Amtsgericht keinen Beschluss gegen den Kontoinhaber, sondern immer nur gegen den Schuldner (gemäss Titel) bekommt, kann er NICHT beim Konto des Sohnes des Lebensgefährten (oder bei wem auch immer) pfänden.

Wenn der Gläubiger dies allerdings mitbekommt, kann er beim Sohn (bzw. bei dessen gesetzlichen Vertetern) Deinen eventuellen Herausgabeanspruch pfänden.
Ausserdem könnte er Strafantrag stellen, (§288 StGB )

Zu den anderen Fragen :

Es gibt zum einen den Pfändungsschutz nach 55 SGB, wonach Sozialleistungen 7 Tage nach Gutschrift unpfändbar sind.
Zum anderen kann man sich als Gehalts- oder Unterhaltsempfänger vom Amtsgericht einen Beschluss holen, aus dem hervorgeht, wieviel Geld dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassen ist, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dafür gibt es Tabellen, der Betrag hängt vom Familienstand und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Für einen Ledigen ohne Kinder sind das zur Zeit 940 Euro.

Gruss Hans-Jürgen
***

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

wo ist da der Pfändungsschutz??

Der besteht natürl. nicht in voller Höhe, sondern (wie hjbartel schon sagte derzeit bei 940,-€ für Ledige ohne Unterhaltspflicht)

Da Sie eine EV abgegeben haben wissen Ihre Gläubiger doch sowiso über die Höhe Ihres Einkommens Bescheid, oder haben Sie eine falsche EV abgegeben = Straftat

@ hjbartel

kann er NICHT beim Konto des Sohnes des Lebensgefährten (oder bei wem auch immer) pfänden

Ja, daß ist richtig. Ich hatte da etwas durcheinander gebracht: Wenn (eigentl. unpfändbare) Sozialleistungen, (§ 55 SGB I , 7 Tagesfrist, etc. pp.) von X auf das Konto eines Dritten gezahlt werden, und dieses Konto gepfändet wird (unterliegt die Sozialleistung des X nicht dem Pfändungsschutz nach § 55 SGB I / §§ 850ff. ZPO . So zumindest die Auskunft der Schuldnerberatung Stuttart:

<small> Dieser wichtige Schutz greift aber nur, wenn Bank oder Sparkasse nachgewiesen wird, dass es sich um eine Sozialleistung handelt (Vorlage des entsprechenden Bescheides) und wenn es sich um das eigene Konto des Empfängers der Leistung handelt. Wer also die Sozialleistung auf das Konto eines Dritten überweisen lässt und dieses Konto wird gepfändet, genießt diesen Schutz nicht.</small>






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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 25.01.2005 00:37:59

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#5
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

und wenn der jenige vorher Selbständig war,dann passiert mit dem Pfändungsschutz was ?

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#6
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 151x hilfreich)

Mann, Mann, was sind das denn für Tipps. Wer denkt an den Gläubiger ??? Dem Schuldner wird geholfen, aber der ist doch der Übeltäter, der nicht bezahlt ( bezahlen kann). Gerade heute stand bei uns in der Zeitung wieder so ein netter Artikel über Leute die ihre Rechnungen nicht bezahlen und dadurch andere in den Ruin treiben. Das kann doch nicht wahr sein. Hoffendlich gibt es bald wieder mitten auf jeden Marktplatz einen Pranger, an dem alle säumigen Nichtbezahler bei Wasser und Brot ihr Dasein fristen müßen.

Früher habe ich auch anders gedacht, aber seit ich einen Titel erwirkt habe und sehe wie mein Schuldner lebt, ohne zu bezahlen, habe ich meine Meinung geändert.

Kopfschüttelnde Grüße
doko

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

@kdw :

Wenn der Schuldner selbständig ist/war, bekommt er auch auf Antrag beim Gericht einen Beschluss, dass ihm der Lebensunterhalt zu belassen ist.

@doko :

Sicherlich gibt es Schuldner, die zahlen könnten, aber dem Gläubiger eine lange Nase drehen. Ich denke, in unserem Staat hat sich die soziale Marktwirtschaft bewährt. Dazu gehört auch das Prinzip, dass man trotz Schulden und Fehlverhalten das Recht auf ein existenzsicherndes Mindesteinkommen hat. Es wäre fatal, daran zu drehen; lieber sollte man die schwarzen Schafe packen.
Wenn Du Gläubiger bist und der Schuldner entzieht sein Guthaben der Zwangsvollstreckung, kannst Du ihn anzeigen (das ist ein separater Tatbestand, §288 StGB )

Hans-Jürgen
***

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Dazu gehört auch das Prinzip, dass man trotz Schulden und Fehlverhalten das Recht auf ein existenzsicherndes Mindesteinkommen hat.

So ist es.

Außerdem kann man die Beiträge von hjbartel und mir auch nicht unbedingt als "Tips" (womöglich noch unlautere ;) ) bezeichnen, sondern es ist einfach die Darlegung der Rechtslage. Darauf, daß gewisse Handlungen strafbar sind, haben wir ja auch explizit hingewiesen.

Früher habe ich auch anders gedacht, aber seit ich einen Titel erwirkt habe und sehe wie mein Schuldner lebt, ohne zu bezahlen, habe ich meine Meinung geändert.

Und wenn Sie (warum auch immer) mal wieder vom Gläubiger zum Schuldner werden (was schneller, einfacher und unverschuldeter geht, als man denkt), würde sich Ihre Meinung sicher wieder ändern ;) Oder würden Sie auch für sich selber den Pranger fordern? ;)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 151x hilfreich)

Leute, ihr versteht mich nicht richtig. Ich habe nichts gegen Schuldner. Bin ja teilweise selbst einer.
Was mich maßlos ärgert ist, dass einige Schuldner nicht mit dem hier so gepriesenen Minimum zufrieden sind, sondern mit allen Mitteln versuchen mehr für sich am Gläubiger vorbei zu schleusen. Und dass dann noch Tipps (legale??) gegeben werden.

Gruß doko

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

dass einige Schuldner nicht mit dem hier so gepriesenen Minimum zufrieden sind, sondern mit allen Mitteln versuchen mehr für sich am Gläubiger vorbei zu schleusen.

Woraus schliessen Sie das in der hier vorliegenden Frage?

Ich habe den Eindruck das "Pleines" bisher überhaupt nichts vom Pfändungschutz des Girokontos wußte, und deswegen kein Konto eröffnete. Sein pfändbares Einkommen wird ja sicherlich im Rahmen einer Lohnpfändung direkt beim AG gepfändet, wenn er eine EV abgegben hat.

Und auf die Folgen einer falschen EV hatte ich ja auch hingewiesen.

Prinzipiell haben Sie ja Recht, daß es diese Schuldner gibt, aber ich denke im vorliegenden Fall haben Sie die Frage falsch interpretiert.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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