Pfandflaschen rücknahme verweigert !

28. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
brasilo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfandflaschen rücknahme verweigert !

guten tag,
ich hätte mal eine kurze frsge zum thema einwegflaschen pfand.

ich habe mir eine 0,33 einwegflasche gekauft.(25 cent pfand)
das etikett der flasche ist abgefallen und das geschäft (in diesem fall eine tankstelle) wollte die flasche nicht annehem, weil sie es einscännen mussen und sie nicht wüßten ob es bei ihnen gekauft wurde. (obwohl es der gleiche verkäufer war, bei dem ich die flasche eine stunde zuvor gekauft hatte)

als ich nachfragte wiso sie es einscännen müßten, behaupteten sie das der lieferant es nur so annehmen würden.

die frage ist ob beschädigete flaschen nicht angenommen werden müssen? wenn ja,l wiso ? da einwegflaschen nicht wieder befüllt werden, so eingeschmolzen werden.

weiss jemand eine internet seite wo man sich über den pfandrechte erkündigen kann ?

mfg und vielen dank
brasilo


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Vielleicht kommst Du hier etwas weiter:
http://www.stiftung-warentest.de/online/haus_garten/meldung/1288689/1288689.html


http://de.wikipedia.org/wiki/Dosenpfand

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

I. es ist irrelevant, ob diese konkrete Flasche bei dem Verkäufer gekauft wurde, solange dieser allgemein das Sortiment dieser Flaschen auch im Angebot führt. Die Regelung, dass die Flaschen nur dort rückgabefähig sind, wo Sie auch gekauft wurden, ist nicht mehr aktuell.

II. Beschädigten Flaschen müssen hingegen nicht zurückgenommen werden, da diese durch die Beschädigung den Wert des Pfandes verloren haben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Kollege Roenner hat mal wieder völlig recht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

ich weiß zwar nicht, auf welches gesetz sich herr roenner bezieht, aber ich frage mich ob seine auslegung dem zweck des gesetzes gerecht wird, denn das pfand wird ja (bei einwegflaschen) nicht erhoben um eine intakte flasche zurück zu bekommen, sondern um dafür zu sorgen, dass die flsche nicht im wald oder sonstwo landet ...

ich bin also der meinung, dass auch eine beschädigte flasche zurückgenommen werden muss (solange der beschädigte teil mehr als die hälfte der flasche ausmacht)...

bitte um angabe des gesetzes ...

m.

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Inserv
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 19x hilfreich)

>ich bin also der meinung, dass auch eine beschädigte flasche zurückgenommen werden muss...

Wobei sich mir eher die Frage stellt, in wie weit eine Flasche beschädigt ist, wenn nur das Etikett fehlt oder (mir schon passiert) die Pfandflache nicht zurück genommen werden soll, weil der Verschluss nicht mehr vorhanden ist.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Miad,

wie können Sie anzweifeln, dass meine Auslegung an dem jeweiligen Gesetz vorbeigeht, wenn Sie nicht wissen, um welches Gesetz es sich handelt? Man muss in diesem Kontext differenzieren:

I. Mehrwegflaschen (Pfandflaschen) werden nach dem Entleeren an den Abfüller zurückgeleitet und nach einer ausgiebigen Reinigung erneut befüllt. Solche Flaschen werden beim Kauf mit einem Pfand belegt, der verhindern soll, dass der Verbraucher aus Bequemlichkeit die Flasche dem Restmüll zuführt. Die Flasche bleibt Eigentum des ursprünglichen Besitzers (bei Mineralwasser meist die GDB), sie wird sozusagen nur ausgeliehen, aus diesem Grund bezeichnet man Pfandflaschen auch als Leihflaschen. Alle Mineralwasserflaschen können so bei jedem Händler, der eine Marke in dieser Flasche verkauft, zurückgegeben werden.

In diesem Kontext können beschädigte Flaschen somit nicht unter Einlösung des Pfandes zurückgegeben werden.

II. Seit dem 1. Januar 2003 gibt es in Deutschland ein Zwangs-Pfand für Einwegverpackungen von Getränken, die traditionell in Pfandflaschen angeboten werden. Das so genannte Dosenpfand erstreckt sich damit nicht nur auf Getränkedosen, sondern auch auf Einweg-Glasflaschen, Einweg-PET-Flaschen und in seltenen Fällen auf Getränkekartons.

Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung , welche 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung unter dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer (CDU) beschlossen wurde. Die Verordnung wurde 1998 von der damaligen Bundesregierung unter der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel (CDU) bestätigt und novelliert.

Nachdem bundesweit der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen seit 1997 unter 72 Prozent gesunken war, führte der damalige Umweltminister Jürgen Trittin das Dosenpfand ein. Betroffen sind alle Getränkebereiche, in denen der Anteil der Mehrwegflaschen unter dem Anteil von 1991 liegt. Dies sind Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Verpackungen für Milch, Wein, Sekt und Spirituosen. Dies führt zur Situation, dass beispielsweise für Alsterwasser das Pfand eingeführt wurde, weil es ein Biermischgetränk ist, für andere Mischgetränke wie Wodka/Lemon oder Whisky/Cola jedoch nicht, weil diese zu den Spirituosen zählen. Getränkekartons werden bepfandet wenn stilles Mineralwasser enthalten ist. Zusätzlich zu diesen inhaltsbezogenen Verwirrungen gab es Probleme mit dem Rücknahmesystem, die der Öffentlichkeit nur schwer zu vermitteln waren.

Das Pfand beträgt für Dosen und Einwegflaschen aus Glas und PET 25 Cent, bei einem Inhalt von mehr als 1,5 Litern waren bis Mai 2005 50 Cent zu bezahlen. Für Mehrwegflaschen gelten die bisherigen Pfandbeträge: 8 Cent für Bierflaschen und 15 Cent für Mineralwasserflaschen.

Seit Ende Mai 2005 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die 3. Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung entspricht den europäischen Vorgaben. Bepfandet werden zukünftig Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Litern. Das Pfand beträgt einheitlich 25 Cent. Ein 5-Liter-Bierfass ist demnach jetzt pfandfrei.

(1) Grundsätzlich können die Einweg-Getränkeverpackungen dort zurückgegeben werden, wo sie gekauft wurden.

(2) Übergangsregelungen und Erleichterungen z.B. für die vorgelagerten Handelsstufen liefen zum 30.09.2003 aus, also insbesondere

* die Beschränkung der Rücknahme auf diejenigen Verpackungen, die man selbst verkauft hat und für die der Kunde einen Kassenzettel oder dergleichen nachweisen kann sowie
* die Beschränkung der Pfanderhebungspflicht auf die letzte Handelsstufe, also nur bei Abgabe an den Endverbraucher.

(3) Grundsätzlich beschränkt sich die Pfand- und Rücknahmepflicht auf betroffene Einweg-Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Wer zum Beispiel nur Cola-Dosen verkauft, muss keine Bier-Einwegflaschen zurücknehmen. Bei einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Als Verkaufsfläche gelten z. B. der Verkaufsshop bei Tankstellen oder der Kiosk.

Aus diesem Grund werden von z.B. von einigen Discounter-Firmen sogenannte Insel-Lösungen angestrebt. Nach der derzeitig geltenden Regelung müssen Abfüller und Vertreiber nur solche Verpackungen zurücknehmen, die nach Art, Form und Größe den im jeweiligen Warensortiment vertriebenen Gebinden entsprechen. Wenn eine Handelskette z.B. Getränke nur in einer speziell geformten Verpackung vertreibt, muss sie auch nur in dieser speziell geformten Verpackung zurückgenommen werden. Dabei wird diese speziell geformte Verpackung ausschließlich in den eigenen Filialen der Handelskette eingesetzt (Insellösung). Diese speziellen Verpackungen können dann bundesweit in allen Filialen der jeweiligen Kette zurückgegeben werden. Wenn diese Ketten andere pfandpflichtige Gebinde nicht verkaufen, müssen sie diese auch nicht zurücknehmen. Das gleiche gilt, wenn eine Handelskette Getränkeverpackungen nur aus einem bestimmten Material oder nur in einer speziellen Größe vertreibt.

Diese sogenannten Insellösungen können aus Gründen des europäischen Rechts nur noch bis zum Mai 2006 betrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt gilt, dass jedes Geschäft Verpackungen der gleichen Materialart zurücknehmen muss, die es im Angebot hat. Eine Beschränkung der Rücknahmepflicht auf spezielle Verpackungsformen oder spezielle Größen der Verpackung ist nach dem 1. Mai 2006 nicht mehr möglich. Wer PET-Einwegverpackungen verkauft, muss PET-Einwegverpackungen zurücknehmen, egal in welcher Form oder Größe.

Ich habe also vorgegriffen in meinem Antworts-Beitrag auf die Frage des Fragestellers. Das von mir gesagte bezüglich der Rückgabe gilt somit erst ab dem 1. Mai 2006. Ich korrigiere mich dahingehend diesbezüglich.

(4) Der Einzelhändler muss auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen und das Pfand auszahlen, wenn noch zu erkennen ist, dass der Händler diese bepfandete Verpackung in seinem Sortiment hat und dass für das Gebinde ein Pfand bezahlt wurde (Kennzeichnung, Pfandlabel). Es kommt mithin auf den Grad der Beschädigung an.

Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Fragen ausführlich beantworten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.10.2005 21:51:57

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

@roenner

>wie können Sie anzweifeln, dass meine Auslegung an dem jeweiligen Gesetz vorbeigeht, wenn Sie nicht wissen, um welches Gesetz es sich handelt?<

nun, wenn man den zweck eines gesetzes kennt ist man in der lage zu erkennnen, wenn eine auslegung diesem zweck nicht gerecht wird. Eine Kenntnis des Gesetzestextes ist dazu wohl nicht nötig...
Meines wissens ist es ein rechtsgrundsatz, dass bei der Auslegung eines Gesetzes der Zweck eine größere Rolle spielt als der Wortlaut ...

>(4) Der Einzelhändler muss auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen und das Pfand auszahlen, wenn noch zu erkennen ist, dass der Händler diese bepfandete Verpackung in seinem Sortiment hat und dass für das Gebinde ein Pfand bezahlt wurde (Kennzeichnung, Pfandlabel). Es kommt mithin auf den Grad der Beschädigung an.<

ich fühle mich in meinem ersten posting bestätigt ...


Ich danke für die umfangreiche Beantwortung meiner Frage!

m.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Meines wissens ist es ein rechtsgrundsatz, dass bei der Auslegung eines Gesetzes der Zweck eine größere Rolle spielt als der Wortlaut ...
Wenn der Wortlaut eindeutig ist wohl kaum. Auch wenn manchmal Zweifel angebracht sind: Der Gesetzgeber ist der deutschen Sprache mächtig und kann das, was zum Ausdruck gebracht werden soll, auch meistens in Worte kleiden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Wenn der Wortlaut eindeutig ist wohl kaum. Auch wenn manchmal Zweifel angebracht sind: Der Gesetzgeber ist der deutschen Sprache mächtig und kann das, was zum Ausdruck gebracht werden soll, auch meistens in Worte kleiden.

Da muss ich Dich aber arg enttäuschen. Selbst wenn der Wortlaut eindeutig ist, muss hinterfragt werden, was den damit gemeint sein könnte (und nicht unbedingt gemeint IST).

Ich habe hier so ein Urteil vor mir liegen, und das von einem Richter.

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Von wem sollte ein Urteil auch sonst sein...

2x Hilfreiche Antwort

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