Können ein Steuerrückerstattungsanspruch, ein Erbbaurecht und ein Anspruch auf Schmerzensgeld Gegenstand eines Pfandrechtes nach § 1273 I BGB
sein?
Ich weiß nicht, ob diese Rechte einen Vermögenswert darstellen und übertragbar sind. Dies wäre ja Vorraussetzung.
Danke für Eure Antworten
Pfandrecht nach § 1273 I BGB
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
unter gewissen Umständen können alle drei Vorgaben einem Pfandrecht unterliegen.
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"
Hallo Commodore,
was wären die bestimmten Umstände und hast Du eine Quelle oder ein paar mehr Informationen, unter denen ich das nachlesen kann?
Beste Grüße
studiur
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Hallo,
ich bin kein Anwalt und kenne nicht alle Kniffe und Winkelzüge.
Unsere hier anwesenden Anwälte können sich dazu umfänglich auslassen.
MfG
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Ich würde vermuten, nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen dem Pfandrecht.
Es würde dem Gläubiger ja auch wenig nützen, einen ins Blaue hinein behaupteten Anspruch zu pfänden.
§§1279 ff. BGB
sollte man sich mal durchlesen.
--- editiert vom Admin
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