Pfandrecht nach § 1273 I BGB

22. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfandrecht nach § 1273 I BGB

Können ein Steuerrückerstattungsanspruch, ein Erbbaurecht und ein Anspruch auf Schmerzensgeld Gegenstand eines Pfandrechtes nach § 1273 I BGB sein?

Ich weiß nicht, ob diese Rechte einen Vermögenswert darstellen und übertragbar sind. Dies wäre ja Vorraussetzung.
Danke für Eure Antworten

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

unter gewissen Umständen können alle drei Vorgaben einem Pfandrecht unterliegen.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#2
 Von 
studiur
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Commodore,

was wären die bestimmten Umstände und hast Du eine Quelle oder ein paar mehr Informationen, unter denen ich das nachlesen kann?

Beste Grüße
studiur

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

ich bin kein Anwalt und kenne nicht alle Kniffe und Winkelzüge.

Unsere hier anwesenden Anwälte können sich dazu umfänglich auslassen.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich würde vermuten, nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen dem Pfandrecht.
Es würde dem Gläubiger ja auch wenig nützen, einen ins Blaue hinein behaupteten Anspruch zu pfänden.
§§1279 ff. BGB sollte man sich mal durchlesen.

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#5
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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