Platz Reservierung

9. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Peter_Münster
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Platz Reservierung

Hallo zusammen.

Ich habe am 07.01.25 für mich und meinen Kumpel 2 Plätze für eine SuperBowl Veranstaltung heute reserviert.
20 Euro fürs AI Buffet waren das Angebot.

Der Wirt bestätigte mir dann "verbindlich" die beiden Plätze.

Heute morgen bin ich mit Zahnweh wach geworden und habe die beiden Plätze umgehen storniert. Die Antowrt kam promt, er will die 40 EUR haben. Eine Rechnung habe ich auch schon per eMail bekommen.

Weiß hier jemand, wie die rechtslage ist? Weder in der Werbung noch auf der Homepage steht was von 100% Stornogebühr noch was von irgendwelchen Regeln bei einer Reserveirung. Die Kneipe hat noch nicht einmal eine AGB.

Schöne Grüße und besten Dank.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Weder in der Werbung noch auf der Homepage steht was von 100% Stornogebühr noch was von irgendwelchen Regeln bei einer Reserveirung. Die Kneipe hat noch nicht einmal eine AGB.

Dann gilt das Gesetz und das besagt, das verbindliche Verträge halt verbindlich sind.
Will einer den Vertrag nicht erfüllen, haftet er der Gegenseite für den Schaden.

Man hätte zur Schadenbegrenzung versuchen können, die Plätze an andere zu vergeben, aber nach der Stornierung ist der Zug abgefahren.



Zitat (von Peter_Münster):
Heute morgen bin ich mit Zahnweh wach geworden und habe die beiden Plätze umgehen storniert.

Wieso beide Plätze? Hat der Kumpel auch Zahnweh?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Peter_Münster
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry.

Danke für deine Antwort. Auch wenn sie mir nicht gefällt. :wink:

Also, mal allgemein gesprochen. Wenn ich noch nicht einmal Tickets bekomme, die ich bezahlt habe, kann ich auch absagen. Oder? Ist ja kein Stadionbesuch, wo ich Tickets kaufe, die ich dann eventuell weiterverkaufen kann.

Der Laden ist heute Abend ausverkauft und es wird sicherlich kein Problem sein, diese beiden Plätze neu zu besetzen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Wenn ich noch nicht einmal Tickets bekomme, die ich bezahlt habe, kann ich auch absagen. Oder?

Absagen kann man immer. Man kann sogar ganz ohne Absage gar nicht hingehen.
Nur befreit einen weder das eine noch das andere von Zahlungspflicht.



Zitat (von Peter_Münster):
Der Laden ist heute Abend ausverkauft

Nö, 2 Plätze sind noch frei.



Zitat (von Peter_Münster):
es wird sicherlich kein Problem sein, diese beiden Plätze neu zu besetzen.

Ja, nur gibt es da ein Problem.
Du kannst es nicht mehr, da Du storniert hast.
Der Veranstalter muss sich nicht auf die Suche nach Ersatz begeben.


Man könnte höchstens versuchen zu beweisen, dass der Veranstalter eure Plätze neu vergeben hat. Dann würde Deine Zahlungspflicht logischerweise entfallen, da sein Schaden dann 0 ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Heute morgen bin ich mit Zahnweh wach geworden und habe die beiden Plätze umgehen storniert. Die Antowrt kam promt, er will die 40 EUR haben. Eine Rechnung habe ich auch schon per eMail bekommen.


Was erwartet man denn bei einer Stornierung am Tag der Veranstaltung?

Zitat (von Peter_Münster):
Wenn ich noch nicht einmal Tickets bekomme, die ich bezahlt habe, kann ich auch absagen. Oder?


Klar, kannst du absagen...du trägst ja letztendlich auch die Kosten.

Zitat (von Peter_Münster):
Der Laden ist heute Abend ausverkauft und es wird sicherlich kein Problem sein, diese beiden Plätze neu zu besetzen.


Und warum genau soll es die Aufgabe des Wirts sein, sich darum zu kümmern, bereits verkaufte Plätze zu besetzen?

Ich schließe mich mal der Frage an, warum dein Kumpel nicht alleine bzw. mit jemand anderem hingeht!?

-- Editiert von User am 9. Februar 2025 15:11

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8912 Beiträge, 1896x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Weiß hier jemand, wie die rechtslage ist? Weder in der Werbung noch auf der Homepage steht was von 100% Stornogebühr noch was von irgendwelchen Regeln bei einer Reserveirung. Die Kneipe hat noch nicht einmal eine AGB.


Dazu schaue man ins BGB

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18157 Beiträge, 9872x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Und warum genau soll es die Aufgabe des Wirts sein, sich darum zu kümmern, bereits verkaufte Plätze zu besetzen?

Weil es zur Schadensminderungspflicht gehört.
Die Preisfrage ist natürlich, wie realistisch es ist, dass die Plätze neu besetzt werden.

Zitat (von Peter_Münster):
Die Kneipe hat noch nicht einmal eine AGB.

Dann gelten die Regeln des BGB: Voller Preis abzüglich ersparter Aufwendungen.
Da Sie ja heute Abend nichts essen und trinken werden, weil Sie nicht da sind, spart der Wirt die Kosten für Essen und Trinken. 100% kann er also nicht verlangen. (Man wird jetzt natürlich trefflich streiten können, ob der Wirt vielleicht doch nichts spart, weil er die Zutaten für das Essen und die Getränke schon eingekauft hat.)

Zitat (von Peter_Münster):
Der Laden ist heute Abend ausverkauft und es wird sicherlich kein Problem sein, diese beiden Plätze neu zu besetzen.
Wenn Sie das beweisen können (und nicht nur behaupten), müssen Sie überhaupt nichts bezahlen.
Mir würde da was einfallen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Peter_Münster
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn Sie das beweisen können (und nicht nur behaupten), müssen Sie überhaupt nichts bezahlen.
Mir würde da was einfallen.


Hallo und vielen Dank. Ja, ich kann das beweisen. Der Wirt hat auf Facebook gepostet, dass die Veranstalung ausverkauft ist. Habe einen Screenshot.

Mit geht es auch nur darum, dass ich nicht verbindlich gebucht habe. Wenn ein WIrt von sich aus verbindlich bestätigt, heiß das doch noch lange nicht, dass ich verbindlich gebucht habe. Oder?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Weil es zur Schadensminderungspflicht gehört.

Nein, gehört es nicht.

Es gehört nur zur Schadensminderungspflicht diese bei Anfrage neu zu vergeben, extra bewerben muss er diese nicht.



Zitat (von drkabo):
Man wird jetzt natürlich trefflich streiten können, ob der Wirt vielleicht doch nichts spart, weil er die Zutaten für das Essen und die Getränke schon eingekauft hat.

Wenn die Veranstaltung schon heute Abend ist, dürfte es als lebensnah gelten, dass er diese bereits erworben hat.

Es wäre aber zu prüfen, ob die Sachen speziell für die Veranstaltung erworben wurden oder zur Standardspeisekarte gehören. In letzterem Falle wäre ein angemessener Abzug vorzunehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Der Wirt hat auf Facebook gepostet, dass die Veranstalung ausverkauft ist. Habe einen Screenshot.

Wann hat er das gepostet, nach der Antwort mit den 40 EUR?


Zitat (von Peter_Münster):
Wenn ein WIrt von sich aus verbindlich bestätigt, heiß das doch noch lange nicht, dass ich verbindlich gebucht habe. Oder?

Genau ... oder.

Ein gültiger Vertrag wird durch übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen. Das ist hier wohl der Fall.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2240 Beiträge, 492x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Da Sie ja heute Abend nichts essen und trinken werden, weil Sie nicht da sind, spart der Wirt die Kosten für Essen und Trinken.

Die spart er nicht wirklich. Die Logistik für die Verpflegung ist schon in vollem Lauf. Ob da zwei Esser mehr oder weniger sind, spart nichts

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#11
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 544x hilfreich)

Sie brauchen nicht versuchen, sich aus dem Vertrag rauszureden..
Wie wollten Sie das denn argumentieren?

Ihr Ansatz könnte, wie hier bereits mehrfach geschrieben wurde, die Bezugnahme auf ein ausverkauftes Haus sein.


-- Editiert von User am 9. Februar 2025 19:00

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18157 Beiträge, 9872x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Mit geht es auch nur darum, dass ich nicht verbindlich gebucht habe. Wenn ein WIrt von sich aus verbindlich bestätigt, heiß das doch noch lange nicht, dass ich verbindlich gebucht habe. Oder?

Sie haben einen Reservierungswunsch geäußert. Der Wirt hat den Wunsch angenommen. Damit ist ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Wenn Sie hätten unverbindlich bleiben wollen, hätten Sie keine Reservierungsanfrage schicken dürfen oder in der Anfrage klar formulieren müssen, dass Sie keinen sicheren Platz haben wollen.
Über diesen Weg kommen Sie definitiv nicht weiter.

Ihr Ansatz muss in dieser Reihenfolge sein:
- Die Plätze wurden beweisbar neu vergeben
- Ich kann beweisen, dass die Plätze leicht hätten neu vergeben werden können
- Ich kann darlegen, dass der Wirt durch das eingesparte Essen und die eingesparten Getränke tatsächlich eine Ersparnis hatte

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Peter_Münster):
Mit geht es auch nur darum, dass ich nicht verbindlich gebucht habe.


Wenn du nachweisbar zugesagt hast, hast du verbindlich gebucht.

Zitat (von Peter_Münster):
Wenn ein WIrt von sich aus verbindlich bestätigt, heiß das doch noch lange nicht, dass ich verbindlich gebucht habe. Oder?


Kommst du dir in deiner Argumentation nicht selber ein bisschen doof vor?

Mal angenommen, du hättest jetzt keine Zahnschmerzen, hättest dich auf den Abend gefreut, wärst da aufgeschlagen und der Wirt hätte dir gesagt: Sorry, aber du kommst nicht rein - du hast ja nicht verbindlich gebucht.

Von dieser Seite sollte man es auch mal betrachten.

Signatur:

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#14
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8912 Beiträge, 1896x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Die spart er nicht wirklich. Die Logistik für die Verpflegung ist schon in vollem Lauf. Ob da zwei Esser mehr oder weniger sind, spart nichts


so ist es. Personalkosten sind auch eingeplant usw.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
weil Sie nicht da sind, spart der Wirt die Kosten für Essen und Trinken.
Das sehe ich nicht so. Das Buffet wird sich nicht ändern. Ich sehe hier keine ersparten Aufwände.

Zitat (von Peter_Münster):
Der Wirt hat auf Facebook gepostet, dass die Veranstalung ausverkauft ist. Habe einen Screenshot.
Ja, denn deine Plätze waren ja an dich verkauft. Dieser Screenshot ist also kein Beweis.

Ich sehe hier keine Möglichkeit erfolgreich die Zahlung verweigern zu können. Wenn man Verträge eingeht, dann sollte man diese auch erfüllen. Und ja, hier bist ganz klar einen Vertrag eingegangen. Tickets oder anderweitige Schriftstücke sind dazu nicht nötig. Selbst eine mündliche Vereinbarung wäre hier bereits ein rechtsgültiger Vertrag.

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