Pokerveranstalter spielt Preise nicht aus...

22. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
prikkelpitt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Pokerveranstalter spielt Preise nicht aus...

Also, mal angenommen, ich hätte einen Bekannten. Dieser Bekannte, nennen wir ihn Horst, spielt gerne Poker. Nicht um Geld, also kein sogenanntes Cashgame, und auch nicht im Internet, sondern Liveturniere, um Sachpreise, Reisen, Casino Buy-Ins usw.
So, nun spielt Horst bei einem Anbieter von Liveturnieren, nennen wir diesen der Einfachheit halber mal halmabundesliga.com *ggg*
Dieser Veranstalter bietet bundesweit Pokerturniere an, die von selbstständigen Franchisenehmern durchgeführt werden. Diese Franchisenehmer führen eigenverantwortlich Turniere durch, und müssen der halmabundesliga.de dafür, ausser den Franchisegebühren, auch einen Obulus pro gespielten Tisch oder pro bezahltem Spieler, so genau weiss der Horst das nicht, abführen.

Nun spielt Horst also bei einem der Franchisenehmern, genauer gesagt sind es drei, die ein Unternehmen mit der Rechtform einer GBR gegründet haben, eine Liveturnier-Serie, die sich da nennt: TV-Table Champion 2008.
Das funktioniert folgendermaßen. Es haben, beginnend im Februar 2008, jeden Monat ca. 10-12 Qualifikations-Turniere statt gefunden. Je nach abschneiden bekommt man Punkte, und am Monatsende wird eine Rangliste erstellt. Die 10 Besten dieser Rangliste spielen nun den Monatschampion aus, in einem Fernsehstudio. D.h. also 1 Tisch mit 10 Spielern. Der Sieger dieses Tisches hat sich für das Jahresfinale qualifiziert, der zweite für das sogenannte Lucky-Loser Finale.
Bei diesen beiden Finals, also dem Jahresfinale und dem Lucky-Loser Finale sind folgende Preise ausgelobt. Der Sieger des Jahresfinales bekommt ein EPT-Ticket im Wert von ca. 5300 €. Für diejenigen, die nicht wissen was die EPT ist
http://de.wikipedia.org/wiki/European...

Der Sieger des Lucky-Loser Finales bekommt ein Buy-In für ein beliebiges Casinoturnier im wert von 1500 €.
Nun hat der Horst gut gespielt, sich insgesamt 5x für das Monatsfinale qualifiziert und davon 2x gewonnnen und 1x Zweiter geworden.
Nun wurde in der Ausschreibung der Serie angegeben, dass das Finale, bzw. die Finals Ende 2008 bzw. Anfang 2009 stattfinden sollen.
Und, wie ihr schon vermutet, ist bis jetzt nichts passiert. Mal angenommen der Horst hat mitbekommen, dass die drei Veranstalter inzwischen keine Turniere mehr für die halmabundesliga.de mehr durchführen und das zumindest einer der Drei finanziell mehr oder weniger am Ende ist. Weiterhin hätte der Horst läuten hören, dass die GBR bereits aufgelöst wurde
Was würdet Ihr an Horsts Stelle machen?
Anzeigen? Wenn ja, weswegwn? Betrug? Muss man das überhaupt angeben bei einer Anzeige?
Und, kann Horst evtl. seine Ansprüche auch gegen den Franchisegeber, also der halmabundesliga.com geltend machen?

Vielen Dank
prikkelpitt

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Anzeigen?


Bringt nur für den Anspruch wenig.

quote:
Betrug?


Möglich. Könnte aber auch sein, daß die einfach nur Pleite gegangen sind. Bankrott zu machen ist keine Straftat, sonst wäre der Quelle-Vorstand im Knast. ;)

quote:
Muss man das überhaupt angeben bei einer Anzeige?


Nö. Das StGB kennt der Staatsanwalt schon. Man muß nur den Sachverhalt schildern.

quote:
kann Horst evtl. seine Ansprüche auch gegen den Franchisegeber, also der halmabundesliga.com geltend machen?


Das wäre im Einzelfall genau zu klären. Dafür müßte man schauen, mit wem der Vertrag letztlich zustande gekommen ist und welche Rechtskonstruktion hinter diesem mutmaßlichen "Franchising" überhaupt steckt (vielleicht ist es ja nur falsa demonstratio und in Wahrheit arbeiten alle abhängig für die Zentrale?).

Da kann vermutlich nur ein Anwalt weiterhelfen, der die Verträge prüft.

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#2
 Von 
prikkelpitt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe da noch 2 Zusatzfragen:
1. Die hatten ja eine GBR, die wohl mittlerweile nicht mehr existiert. Ist es nicht so, dass sie bei dieser Gesellschaftsform auch mit ihrem Privatvermögen haften, und das auch über das Bestehen der Gesellschaft hinaus?
2. Wie würde sich denn überhaupt mein Anspruch berechnen? Ich meine, selbst wenn diese Finalturniere stattfinden würden hiesse das ja nicht unbedingt, dass ich dort etwas gewinnen würde.

Und, an die Verträge mit dem Franshisegeber werde ich wohl kaum heran kommen um diese zu überprüfen.

MfG

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Wie würde sich denn überhaupt mein Anspruch berechnen?


Wie der sich in Geld berechnet, ist die Frage. Wenn der Teilnahmeanspruch übertragbar ist, hat er sicherlich einen Marktwert.

Wenn das Turnier aber stattfindet, könntest du dir ja auch die Teilnahme selbst erklagen.

quote:
an die Verträge mit dem Franshisegeber werde ich wohl kaum heran kommen um diese zu überprüfen


Möglicherweise wäre eine Klage auf Herausgabe möglich, wenn ein Feststellungsinteresse begründet werden kann. Das müßte ein spezialisierter Anwalt beurteilen.

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#4
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Gesetzgeber betrachtet sämtliche Pokervarianten (Texas Holdem, Seven Card Stud, etc.) als reines Glücksspiel, auch wenn dies in Wirklichkeit erheblich von der Spielerfahrung abhängt. <hr size=1 noshade>


Die Rechtsprechung ist da mittlerweile ein wenig im Wandel. So soll das Landgericht Karlsruhe (Az: 18 AK 127/08. 13) in einem Feldversuch mit dem TÜV entschieden haben, dass es sich bei Texas Hold'em um ein Geschicklichkeitsspiel und eben kein Glücksspiel handelt.

Ich schreibe soll, weil ich das Urteil leider noch nicht selber gesehen habe, aber der Beitrag scheint eine gute Gelegenheit zu sein dies nachzuholen.

Ansonsten gibt es einiges an Rechtsprechung aus dem Verwaltungsgerichtlichen Bereich, welches für diese Anbieter spricht. Allerdings sind dies immer nur Beschlüsse, die die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Untersagungsverfügungen der Behörden zum Gegenstand hatten. Wirklich abschließend hat meines Wissens kein Verwaltungsgericht diese Frage entschieden.

Es ist richtig, dass das Reichsgericht Poker als Glücksspiel eingestuft hat. Das BVerwG hat sich dem auch angeschlossen. Allerdings hat das Reichsgericht über die Variante 5 Card Draw Poker entschieden. Die Gerichte haben diese Rechtsprechung soweit auch auf Texas Hold'em übertragen, ohne sich die genauen Unterschiede der Varianten anzusehen. Wie gesagt, es sammelt sich langsam Rechtsprechung, die geneigt ist Texas Hold'em nicht mehr als Glücksspiel anzusehen.

Für den Fall des TE wird diese Frage entscheidend sein, denn wenn es sich um Glücksspiel gehandelt hat, dann wäre meiner Meinung nach § 762 Abs. 1 BGB einschlägig.

quote:<hr size=1 noshade>(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. <hr size=1 noshade>


Zu diesen privaten Veranstaltern kann ich noch folgendes sagen: Ich habe mit diesen überwiegend negative Erfahrungen gemacht. Ich habe zum Beispiel bei einem dieser Veranstalter (welcher seinerzeit einen überaus seriösen Eindruck machte) als Poker Dealer angefangen. Als die Geschäfte dann schlechter liefen war dieser Veranstalter von Heute auf Morgen von niemandem mehr erreichbar. Die Gäste blieben auf den ausstehenden Gewinnen sitzen und einige Dealer auf ihrem Lohnanspruch.

Das soll keineswegs eine verallgemeinerung sein. Ich kenne einen Veranstalter (ironischerweise auch ein Franchisenehmer einer gewissen Bundesliga), der seine Turniere wirklich vorbildlich durchführt, und sogar mit staatlichen Spielbanken zusammen arbeitet.

Ich würde Ihnen nicht empfehlen die Sache weiter zu verfolgen. Selbst wenn Sie irgendwann vor Gericht recht bekommen sollten ist dies keine Garantie, dass Ihre Schuldner auch solvent sind. In dem Fall haben Sie eine nicht unerhebliche Summe an Prozess- und Anwaltskosten draufgelegt.

Ich würde mir dies eine Lehre sein lassen: Wenn Sie schon Poker spielen wollen, dann spielen Sie in einer staatlichen Spielbank. Dort ist wenigstens sichergestellt, dass Sie Ihre Gewinne auch bekommen.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
"

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#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

(1)
Die „Poker-Gemeinde“ beruft sich oft auf dieses oder jenes Urteil, bei dem ein Gericht festgestellt hat, dass es sich bei Poker nicht um ein Glücksspiel handelt.

Im Rahmen der hier geführten Diskussion bisher nur angerissen worden ist der Umstand, dass derartige Rechtsprechung – sei es nun verwaltungsrechtlich oder strafrechtliche – immer nur jeweils vor der (Schutz-)Zweck des Gesetzes erfolgt. Bei Pokerturnieren, die straf- oder verwaltungsrechtlich zulässig sind, handelt es sich oft um solche Veranstaltungen, die nur deshalb kein Glücksspiel sind, weil es Nichts zu gewinnen gibt . Vor solchen Veranstaltungen muss natürlich auch niemand geschützt werden. Daneben – und das ist immer eine Gradwanderung für den Veranstalter – will der Veranstalter natürlich anfallende Unkosten decken, meistens auch einen großen Teilnehmerkreis ansprechen. Daher gibt es dann doch ein Startgeld und etwas zu gewinnen. Solange sich dies alles im Rahmen hält und das Turnier den Charakter einer geselligen Veranstaltung behält, kann das Turnier durchaus völlig legal sein und nicht verboten werden. Als Beispiel sollen die aktuellen Ausführungen des VG Triers (03.02.2009 Az.: 1 K 592/08 .TR) dienen:

„Der von der Klägerin erhobene Unkostenbeitrag in Höhe von 15 Euro ist kein Einsatz … , weil er … lediglich der Mitspielberechtigung dient. Wenn entsprechend diesen Auflagen keine [weitere] Geldleistung verlangt wird, die in die Gewinne fließt, eine Erhöhung während des Spiels nicht zulässig ist, keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60,- Euro je Sachpreis ausgeschrieben und diese auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden, ist die erhobene Unkostenerstattung in Höhe von 15 Euro für den Spieler auf jeden Fall verloren und seine Gewinnchancen und die Höhe des zu erzielenden Gewinns sind auch nicht von der Höhe der Einsätze der Mitspieler abhängig.“

Aus diesem Grund konnte das Pokerturnier nicht als Glücksspiel verboten werden. Aus diesem Urteil kann man aber – und darum geht es mir – nicht ableitet, dass Poker nun ein Geschicklichkeitsspiel sei auf das § 762 BGB bzw. § 284 StPO nie angewandt werden dürfen. Dies wäre eine bewusste Fehlinterpretation, mit der allerdings Veranstalter vielen Poker-Begeisterten Seriosität vorgegaukelt wird. Motto: Selbst deutsche Gerichte sagen: „Poker ist kein Glücksspiel“.

(2)
Richtig ist: Selbstverständlich ist auf Poker § 762 BGB anzuwenden. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob es sich um ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel handelt, denn Spiel bleibt Spiel. Skat gilt in der Rechtsprechung als Geschicklichkeitsspiel (darüber mag sich der ein oder andere Pokerfreund wundern, m.E: ist das einfach nur kulturell bedingt) – trotzdem kann man wegen § 762 BGB auch beim Skat nicht Haus und Hof verzocken (und auch nicht von anderen gewinnen, solange die ihre Spielschuld nicht als Ehrenschuld begreifen).

Für obendrein illegales Glücksspiel wäre ohnehin der strengere § 823 Abs. 2 BGB einschlägig.

(3)
Neben die rechtlichen Überlegungen treten zudem die hier bereits angesprochenen praktischen Überlegungen. In der aus meiner Sicht insgesamt unseriösen Branche sind Gewinne praktisch nicht einklagbar, oder aber der Betreiber ist bei obsiegendem Urteil Pleite bzw. verschwunden



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