Postgeheimnis.Darf der Postbote das?

21. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Froeschlein63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Postgeheimnis.Darf der Postbote das?

Hallo,

mein Bekannter, der total sauer und fassungslos neben mir sitzt, hat folgendes Problem.
Ich bekam gestern ein Paket von der Post zugestellt da hab ich dem Postboten gleich gesagt das ich auf noch eine Sendung warte und sollte ich bei der Zustellung nicht da sein, möchte er sie doch bitte bei meinem Bekannten im Haus nebenan abgeben.
Was nun kam hat mich sprachlos gemacht.
Der Postbote sagte mir das soll ich lieber lassen, mein Bekannter bekäme ständig von Versandhäuseren Pakete die er nicht bezahlt,er als Briefträger weiss das weil er Ihm immer schreiben von inkassodiensten in den briefkasten steckt. Ausserdem vergehe keine Woche wo er nicht mindestens einen Mahnbescheid bei meinem Bekanntes zugtellt, auch eine Briefe mit dem Absender eines Gerichtsvollziehers habe er Ihm schon des öfteren gebracht und ich solle mir gut überlegen ob ich mein paket dort abgeben lassen möchte.
ich hab den postboten mal auf seine schweigepflicht hingewiesen und bekam zur antwort " ach auf dem dorf ist das so, da sieht man das nicht so eng, hier weiss jeder was der andere für post bekommt"
ich habe meinem bekannten das natürlich erzählt und er hat bei der post angerufen, dort bekam er mitgeteilt, er solle dem briefträger einfach sagen das er das nicht möchte *kopfschüttel"
darf ein postbote das? Fällt das nicht unter das postgeheimnis? hat mein bekannter eine chanche dagegen anzugehen wenn er mit mir als zeugen einen anwalt einschaltet?
für einige tips wären wir sehr dankbar.
liebe grüsse
Fröschlein63

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

solange er den Brief nicht öffnet sehe ich kein Problem.

Das der Postbote nur die Adressfelder/Absender erkennt ist dann logisch. Hierbei handelt es sich aber nicht um perönliche Daten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Für mich ein ziemlich klarer Fall von §206 StGB .

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Froeschlein63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Jogibaer,

natürlich liest er die Adress und Absenderangaben vom Brief ab aber das gibt Ihm doch nich lange nicht das recht im ganzen Ort zu erzählen wer von wem Post bekommt oder sehr ich das falsch?
In meinen Augen grenzt das schon an Rufmord wenn er hier überall erzählt das mein Bekannter Post vom Gerichtsvollzieher und von Inkassodiensten bekommt.
Das geht hier übrigens schon länger so, ich hab mich eigentlich nur nie darum gekümmert weil ich nie persönllich davon betroffen war.
Ich habe als Bedienung gearbeitet, der Besitzer des Lokals arbeitet auch als Postbote, ich hab oft den Kopf geschüttelt wenn an der Theke ausdiskutiert wurde das Herr X Post vom Gericht bekommen hat und Frau Y Ihre Nachnahmesendung nicht abgeholt hat weil sie wohl kein Geld hat oder Herr XYZ gar nicht krankgeschrieben ist sondern Urlaub in Griechenland macht weil er von da Frau ABC eine Ansichtskarte geschickt hat.
Gwisser Herr XYZ hat daraufhin seinen Job verloren. Ok er ist selbst schuld aber ohne die Tratscherei des Postbotens hätte das kein Mensch gemerkt.
ich mache mir nun eben gedanken und frage mich nun ob da nicht noch mehr zusammenkommt, zb. das meine ebaypäckchen neuerdings fast 1 Woche brauchen bis sie bei mir sind und von 5 mindestens 3 mit einem Klebeband der Post zugeklebt sind und den Vermerk haben "Sendung war beschädigt". Das kann ja mal vorkommen aber nicht in diesem Ausmasse. Vielleicht reagiere ich nach diesem Vorfall jetzt empfindlich aber ich denke das ist verständlich.
Liebe Grüsse
Froeschlein63

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn, dann kommt der § 206 StGB (wie von Mareike schon angesprochen) in Frage. Die Tatbestandsmäßigkeit im hier vorliegenden Fall ist in der Rechtsprechung umstritten.

vgl. Tröndle/Fischer 50, 1205, Rn. 14

"Die Tathandlung kann sich auch auf das äußere Wahrnehmen des Inhalts der Sendung beziehen" (Maiwald JuS 77, 360f)

Andere Meinung vertritt: Lackner/Kühl 9 zu § 354 aF (neu § 206), BVerwG NJW 84, 2111

2x Hilfreiche Antwort


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