Postrecht, gibt es das noch?

19. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
wirdwerden
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Unbeschreiblich
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Postrecht, gibt es das noch?

Folgender Fall treibt mich um:

Ein Amerikaner lebt und arbeitet in Deutschland. Er trennt sich von seiner deutschen Freundin, es kommt zu einer körperlichen Auseinandersetzung, sie erstattet Strafanzeige, der Staatsanwalt klagt an. Gericht stellt die Anklageschrift zu, er erscheint nicht zum Termin, es ergeht Haftbefehl. Grund ist sein Nichterscheinen, ausweislich der Zustellungsurkunde, ausgefüllt vom Briefträger, ist die Anklageschrift dem Angeklagten persönlich übergeben worden. Der Amerikaner behauptet steif und fest, er habe die Anklageschrift nie erhalten, am Zustellungstag habe er etwa 100 km entfert gearbeitet, was er auch beweisen könne. Der Richter glaubt der Posturkunde. Ist allerdings bereit, schon in 8 Wochen wieder zu terminieren, bis dahin müsse der Ami in U-Haft bleiben.

Das Konsulat wird tätig, forscht selbst nach. Findet heraus, dass der Ami tatsächlich nicht die Zustellung entgegengenommen haben kann. War von 7.00 bis 19.00 Uhr aus dem Haus. Stellt weiter fest, dass die fast 90-jährige Vermieterin etliche Poststücke für den Ami ordentlich in der Vermieterakte abgeheftet hat, auch den Umschlag mit der Anklage. Ja, sie nehme immer die Post für den Ami entgegen, er sei ja nie da. Ab und zu vergesse sie wohl, ihm seine Post in den Hausbriefkasten zu stecken.

In der Hauptverhandlung wird das Verfahren gem. § 153 StPO eingestellt. Geringes Verschulden, die Zeugin überzeugte nicht so furchtbar. Der Mann hat 8 Wochen im Gefängnis gesessen, seinen Job verloren. Eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene U-Haft durch den Staat scheidet aus, da kein Freispruch.

Die Post lehnt jede Haftung ab. Zunächst behauptet sie, der Briefträger sei nicht verpflichtet, sich ein Bild über die Identität des Adressaten zu machen. Wenn jemand sich auf dem "richtigen" Grundstück befinde, und bejahe, dass er Jim X sei, dann sei die Zustellung in Ordnung. Der Ami wandte ein, dass im vorliegenden Fall Jim X farbiger US-Bürger sei, knapp 2 Meter gross. Die Vermieterin sei einmal unübersehbar von anderem Geschlecht, ausserdem etwa 160 cm klein, weiss, zierlich. Schon der Name Jim X schliesse eine Verwechslung seitens des Postzustellers aus. Daraufhin wechselt die Post die Taktik. Nunmehr kann sie sich nicht vorstellen, dass ein kleines Kreuz im Kästchen einer Zustellungsurkunde so eine Folge haben kann. Wenn der Richter so leichtfertig sei, dieser Urkunde ohne Kontrolle zu glauben, dann sei das ein Säumnis des Gerichts.

Wie seht Ihr die Lage? Ich kann keine Säumnis des Gerichts feststellen. Ich meine die Post ist zum Schadensersatz incl. Schmerzensgeld verpflichtet. Oder muss ein Richter heutzutage automatisch Urkunden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen?

Danke für Eure Unterstützung.

wirdwerden

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70 Antworten
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#1
 Von 
micha60
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Praktikant
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Eine Säumnis des Gerichts ist fraglich, wenn der Angeklagte Entlastungsbeweis angeboten hat. Diesen Beweis in einer Haftsache erst gar nicht zu erheben nur aufgrund der ZU ist schon gewagt, denn dass die ZU nur meistens stimmt, weiss ein Richter mit etwas Erfahrung.

Andererseits haftet die Post dann ggf. als Gesamtschuldner neben dem Land und nicht nur anteilig (§ 840 BGB ), also ist dieses Argument eigentlich kein Grund, nicht gegen die Post vorzugehen. Mag sie doch den Gesamtschuldnerausgleich selbst suchen. Und die Gerichte sind wegen der Qualität der ZUs wohl genervt genug, hier mitzuziehen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Hinzu kommt noch, dass es wirklich teuer wird. Der Betroffene arbeitet hier unter dem NATO-Statut. Das bedeutet, er hat keinerlei Anspruch auf deutsche Sozialleistungen. Kein ALG I, kein ALG II, nichts. In etwa 2 Monaten wird er wohl einen neuen Job bei dem alten Arbeitgeber haben (der nächste freie Platz wird mit ihm besetzt). Aber trotzdem, er hat Mietrückstände, lebt jetzt vom überzogenen Konto, ist im Augenblick nicht krankenversichert ......Und seinen Job hat der durch die Inhaftierung auch verloren.

Ach ja, die Post hat sich entschuldigt, hat ihm ein Briefchen mit Briefmarken im Wert von 5 € geschickt und zwei Reklamekugelschreiber der Post. Mehr sei nicht üblich.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12327.07.2010 13:32:58
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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

nun ja, der Vorname "Jim" und ein deutlich ausländischer Nachname spricht ja schon gegen die nette " Helene", die auch so am Briefkasten steht. An seinem Briefkasten steht "Jim". Der Briefträger meinte, er hätte "Jim" mit Helene verwechselt. Okay. Nur, warum hat er dann das falsche Kästchen angekreuzt? Hätte ja auch das ander ankreuzen können, wo es sinngemäß heisst "konnte den Empfänger nicht persönlich erreichen, habe das Schriftstück übergeben an ....

Dann müsste man allerdings mehr Zeilen ausfüllen....Ach ja, die Vermieterin wohnt da seit ca 50 Jahren. Ihr voller Name steht an der Tür, am Gateneingang, sie ist auch dem Briefträger bestens bekannt.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12327.07.2010 13:32:58
Status:
Beginner
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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ich spreche nicht vom Zusteller, sondrn von der Post!

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12327.07.2010 13:32:58
Status:
Beginner
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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wieso nicht? Sie hat doch eine Urkunde falsch erstellt, oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?

wirdwerden

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#9
 Von 
guest-12327.07.2010 13:32:58
Status:
Beginner
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#10
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)

An die Experten,
wer ist denn jetzt in die Verantwortung zu nehmen?

Es kann doch wohl nicht sein, das jemand so in Mißkredit gebracht wird, (ohne Konsequenzen ) für die Verursacher....

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Zustellungsurkunde

Was war das denn? Einschreiben, Postzustellungsurkunde?

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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#12
 Von 
Andarta
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
Was war das denn?


Was ist denn hieran

quote:
ausweislich der Zustellungsurkunde, ausgefüllt vom Briefträger

quote:
ein kleines Kreuz im Kästchen einer Zustellungsurkunde


unklar?

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#13
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Es gb keinen Haftprüfungstermin, sondern nur den Hauptverhandlungstermin. Ja, die Vermieterin und er leben in getrennten Wohnungen.

wirdwerden

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

So, gestern war es wohl zu heiss bei uns .....gerade hab ich die Anspruchsgrundlage, die es ja nicht geben soll, gefunden. Die Post nimmt als Beliehener (§ 33 PostG) hoheitliche Aufgaben wahr, indem sie zustellt. § 35 des Gesetzes macht sie dann verantwortlich für Schäden, die durch fehlerhafte Zusstellungen erfolgen.

Bleibt nur noch die Frage der Kausalität. Ist das fehlerhafte "Kreuzchen" kausal für die Verhaftung? Da der Ami nicht zum Termin erschien, den Termin auch nicht anderweitig mitbekommen hatte, der Richter ihm am Terminstag auch nicht telefonisch erreichen konnte, könnte man m.E. schon darauf kommen.

Der Ami bekommt ja keine PKH, aber das Konsulat ist wohl willens, diesen Musterprozess zu führen. Möglicherweise wendet sich die Post dann wieder an die Justiz, keine Ahnung. Im Verkündungstermin (Haftbefehl) war der Ami völlig überrumpelt. Er wusste in dem Augenblick nicht, wo er am Tag des ersten Termins war. Er meinte, er sei arbeiten gewesen. Der Richter meinte, das sei einerlei, er hätte erscheinen müssen. Dass er auch am Zustellungstermin arbeiten war, das wurde erst später rekonstruiert (der Ami hat mitunter auch freie Tage, weil er an 7 Tagen arbeitet). Dass er die Zustellung nicht erhalten habe, sei widerlegt gewesen, so der Richter, durch die Posturkunde, die vollständig ausgefüllt war.

wirdwerden

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#16
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Nein, es war kein Haftprüfungstermin, sondern der Verkündungstermin. Das ist ein Unterschied. Nun ja, wissen Sie genau, jederzeit, wo Sie an einem Tag, ca 3 Monate vorher zu Zeiten, an denen der Briefträger üblicherweise kommt (kann ja auch noch variieren), waren? Ganz ehrlich, ich weiss es nicht.

wirdwerden

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#18
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ein haftprüfungstermin findet entweder nach 3 Monaten (von Amts wegen) oder aber auf Antrag statt. Auf einen Haftprüfungstermin kann man sich vorbereiten. Auf den Verkündungstermin nicht. Er wusste eben an diesem Tag der Verkündung des HB nicht, wo er an einem Tag drei Monate vorher gewesen war zur Zeit, als der Briefträger kam, wobei die Uhrzeit ja nicht bekannt war. An was ist der Ami bitteschön selbst schuld?

wirdwerden

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#20
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
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#21
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Also: Der zustellende Mitarbeiter hat unrichtig und damit fahrlässig und pflichtwidrig beurkundet. Für die Haftentscheidung des Richters war dies kausal, denn der Richter hat sich bei der Haftentscheidung anlässlich des Verkündungstermins ausdrücklich auf die ZU bezogen und ist deswegen keinen Entschuldigungseinwänden nachgegangen.

Alle weiteren Einwände können nur ein Mitverschulden begründen, aber nicht die Haftung der Post dem Grunde nach beseitigen.

Da der Angeklagte von der Anklage schon nichts wusste, von dem Haftbefehl ebenfalls nicht, hatte er keinen Anlass, seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt der fehlerhaft beurkundeten Zustellung "auf Vorrat" zu ermitteln. Ein Mitverschuldenseinwand kommt also nur dann in Betracht, wenn die nachträglich ermittelten entschuldigenden Umstände - Beweis der Abwesenheit des Agnekalgten und der Unterschlagung seiner Post durch die Vermieterin (die ebenfalls als haftende Gesamtschuldnerin in Betracht kommt) dem Gericht vor dem Hauptverhandlungstermin von ihm bzw. seinem Verteidiger mitgeteilt werden konnten und dies unterblieben ist.

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#22
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 41x hilfreich)

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#23
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Kann die ZU hinweggedacht werden, ohne dass die Haftentscheidung des Richters entfallen wäre? Nein, denn ohne die ZU wäre schon die voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung nciht festgestllt worden, also der Haftbefehl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder erlassen noch im Verkündungstermin aufrechterhalten worden. Was bitte habe ich da übersehen?

Selber Ente!

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#24
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 41x hilfreich)

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#25
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Es ist zu bezweifeln, dass alleine das Nichterscheinen des Angeklagten zum Hauptverhandlungshaftbefehl führte. Nicht selten werden in diesen Fällen die Anklagen in einen Strafbefehl umgewandelt.
Da es sich um eine Anklage handelte, lässt vermuten, daß der Angeklagte nicht zum erstenmal mit der Justiz zu tun hatte. Eine Außervollzugsetzung wäre möglich gewesen, wenn man sicher gewesen wäre, daß er zum nächsten HVT erscheint. War man aber scheinbar nicht.

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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

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#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Der Angeklagte hatte erstmalig mit der Justiz zu tun! Ausser bei seiner Scheidung, da war ihm jedoch alles direkt zugestellt worden. War dieselbe Adresse, er wohnt da seit Jahren. Bei der Verkündung des Haftbefehls soll er völlig überrascht gewesen sein. Ausser "ich habe nichts bekommen" ist ihm nichts eingefallen. Erst als ihn die Konsulatsmitarbeiterin aufsuchte, konnte er so einiges rekonstruieren, erst da kapierte er wirklich, um was es ging. Die hat dann auch noch mal mit dem Richter telefoniert; der erklärte auch ihr gegenüber ganz klar, dass der einzige Grund für Erlaß das Nichterscheinen war und dass an der Urkunde nichts zu rütteln sei. Und dass er im Verkündungstermin eben nicht gewusst habe, wo er an dem fraglichen Tag gewesen sei, ob im Dienst, oder zu Hause. Deshalb hat sie ja dann angefangen, eigene Ermittlungen anzustellen.

wirdwerden

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#27
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

@meri: Die Überlegung scheint nicht weiterzuführen. Der HB hätte nicht ergehen dürfen, wenn der Angeklagte sein Ausbleiben ausreichend entschuldigt hätte. Dass er das nicht konnte, beruht auf dem Beweiswert der insoweit unrichtigen ZU, wonach ihm die Ladung angeblich persönlich übergeben worden war. Schon wenn dort Briefkasteneinwurf oder Ersatzzustellung an die Vermieterin vermerkt worden wäre, wäre diese konkrete Begründung der Haftentscheidung unterblieben, der Schaden in dieser konkreten form nicht eingetreten. Was tut man mit einem angekalgten, der sich auf Unkenntnis eines ihm bewiesenermaßen persönlich ausgehändigten Schreibens beruft? Man glaubt ihm kein Wort mehr und i.ü. auch nicht, dass er sich dem Verfahren stellen will. All das aber ist durch den Beurkundungsfehler hervorgerufen.

Der Postmitarbeiter kann sich bei fehlerhafter Arbeit nicht darauf verlassen, dass es schon keinen treffen wird, der bei Gericht dann - zumindest auch aufgrund der fehlerhaften Urkunde - einen so negativen Eindruck hinterlässt, dass gleich Haft verfügt wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

War die HB-Eröffnung vor einem fremden Gericht?
War die HB-Eröffnung nicht vor dem Tatrichter?
War der Tatrichter nach Rückfrage nicht bereit, den HB durch seinen Kollegen aufheben zu lassen?
Hatte der 'Ermittlungsrichter' vergeblich versucht, seinen Kollegen zu erreichen?

quote:
Erst als ihn die Konsulatsmitarbeiterin aufsuchte, konnte er so einiges rekonstruieren, erst da kapierte er wirklich, um was es ging.



War ein Dolmetscher anwesend?


Fragen über Fragen.....




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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

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#29
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 41x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

hinzu kommt noch, dass er Ausländer ist. Er ist auch nicht an seinem Wohnort (in der Nähe von Mainz) aufgegriffen worden, sondern in Mannheim, was als "auf der Flucht" oder zumindest so ähnlich ausgelegt wurde. Dass er in Mannheim arbeitet, das wurde da nicht bedacht.

Der Richter hat auch eingeräumt, dass die Einstellung gem. § 153 StPO erfolgte, um eine STREG-Entschädigung zu umschiffen. Die hätte beim Freispruch nämlich erfolgen müssen. Er geht allerdings auch davon aus, dass eine Entschädigung seitens der Post erfolgen muss ("sonst hätte ich freigesprochen").

Die alte Dame, jaaaaa! auch im Haftungsboot mit drinnen, m.E. Aber, die ist stark dement. Was man ihr auch ansieht. Sie hat einen Betreuer, ist aber völlig harmlos. Nur, man kann ihr keine Briefe in die Hand drücken. Auch ansonsten nichts. Jetzt wollen die Nachbarn auch aufpassen, dass sowas nicht wieder passiert. Aber, das gilt ja nur für die Zukunft, und die sind ja auch nicht immer da.

Es wär ja schon einfach, wenn der Briefträger seinen Job richtig machen würde!

wirdwerden

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