Hallo!
Folgendes Problem:
Ich habe vor zwei Wochen eine Postzustellungsurkunde erhalten (diese gelben Briefe). Am Tag der Zustellung habe ich nicht genau auf das Zustelldatum auf dem Umschlag geachtet, sondern nur im Hinterkopf behalten, dass ich ab Kenntnisnahme dann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen muss.
Nun war es dann diese Woche so weit. Allerdings habe ich dann festgestellt, dass als Einlieferungsmonat der November eingetragen war, nicht der März. Das Tagesdatum war nur schwer zu entziffern. Die erste Ziffer konnte ich noch als eine "1" erkennen, die zweite Ziffer war aber völlig unleserlich. Ich konnte raten zwischen einer 2,4, 7 oder 9.
Das ist das erste Problem.
Das zweite Problem ist, dass ich das Amtsgericht darüber mehrfach per Fax benachrichtigen wollte, das Amtsgericht aber Abends den Faxempfang ausschaltet, so dass mein Fax nicht zugestellt werden konnte. Das ergab jedenfalls der Fax-Fehlerbericht.
Dann habe ich es per Email versucht. Auch diese kam als unzustellbar zurück.
Jetzt meine Fragen:
01. Ist die Postzustellungsurkunde mit dem eindeutig falschen (bzw. unleserlichen) Zustelldatum überhaupt gültig?
02. Darf das Amtsgericht Kontaktmöglichkeiten vereiteln, indem der Faxempfang ausgeschaltet wird (oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist) und auch der Email-Empfang nicht funktioniert?
Nach m.M. dürfen doch keine Kontaktmöglichkeiten auf einer Webseite angeboten werden, die gar nicht funktionieren? Ich meine, was macht denn dann ein Anwalt, der noch spät am Abend einen fristgerechten Widerspruch für einen Mandanten per Fax einreichen möchte und das Fax nicht durchgeht?
Danke vorab für Antworten!
Postzustellungsurkunde falsches Datum
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Innerhalb von 2 Wochen konnte auch schon vorige Woche oder gleich nach Erhalt sein.ZitatNun war es dann diese Woche so weit. :
Du hättest doch trotzdem den Widerspruch per Post verschicken können. Oder am Tage ein Fax schicken können. Was hat dich gehindert?ZitatDas Tagesdatum war nur schwer zu entziffern. :
Zwischen November und März--- aber vor 2 Wochen hast du den gelben Brief erhalten?
Im Schreiben selbst hast du auch kein Datum gefunden?
ZitatDu hättest doch trotzdem den Widerspruch per Post verschicken können. Oder am Tage ein Fax schicken können. Was hat dich gehindert? :
Siehe meine ausführliche Beschreibung. War die zu kompliziert?
ZitatZwischen November und März--- aber vor 2 Wochen hast du den gelben Brief erhalten? :
Im Schreiben selbst hast du auch kein Datum gefunden?
Ja. Aber das hat ja mit dem beurkundeten Datum auf der Zustellurkunde nichts zu tun. Wir sind hier ja nicht im Kindergarten, wo jeder irgendwem irgendwann irgendwas zustellen kann, oder?
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ZitatIch habe vor zwei Wochen eine Postzustellungsurkunde erhalten ... :
... dass ich ab Kenntnisnahme dann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen muss.
Nun war es dann diese Woche so weit.
... dass die zwei Wochen verstrichen waren?
War war denn als Jahreszahl angegeben? 2020 oder 2021?
Vielleicht hat "jemand" den Brief im November aus dem Kasterl gefischt und jetzt wieder hineingetan?
Zu Frage 01: Ja, ab Zustellung, spätestens ab Kenntnisnahme. Notfalls beim Gericht nachfragen, welches Zustellungsdatum angegeben wurde. Aber ich wüsste nicht, warum man da fragen sollte. Widerspruch hin und abwarten. Bei Unstimmigkeiten den Brief vorlegen.
Zitatwas macht denn dann ein Anwalt, der noch spät am Abend einen fristgerechten Widerspruch für einen Mandanten per Fax einreichen möchte und das Fax nicht durchgeht? :
Ins Auto setzen und in den Nachtbriefkasten einwerfen.
Btw.: Mein Pfeifkasten aus den 90ern kann sogar zeitversetzt faxen. Das neumodische Zeugs von heute kann das bestimmt auch.
Dass man abends ein Fax ans Amtsgericht schickt, welches nur Fehler und keinen Sendebericht meldet, würde bei mir und meinem unkomplizierten Gedankengang dazu führen, sofort am nächsten Morgen zu faxen oder eben per Post den Widerspruch zu versenden. Egal ob November oder März zu erraten sind.ZitatSiehe meine ausführliche Beschreibung. :
Hier jedenfalls nicht.ZitatWir sind hier ja nicht im Kindergarten, wo jeder irgendwem irgendwann irgendwas zustellen kann, oder? :
Du hast im März eine PZU erhalten. Vom Amtsgericht. Das ist schon mal nicht irgendwann und irgendwer.Im gelben Umschlag findet sich ein Schreiben zur Sache mit Datum. Das ist nicht irgendwas.
Ob leserlich oder nicht--- wenn es von November war, war nicht nur die Fax- und Mailaktion mehr als überflüssig.Zitatdass als Einlieferungsmonat der November eingetragen war, :
Das Zustelldatum ist wichtig.
Ob du seit November+2 Wochen nichts vom Amtsgericht gehört hast--- verrätst du noch?
Das ist das einzige, was hier kompliziert klingt... im Normalfall folgt auf *kein Widerspruch eingegangen* der nächste Schritt in der Amtsgerichtssache. zB. Vollstreckungsankündigung ...
Da es bei mir möglichst unkompliziert zugeht und ich sehr selten mal PZU bekomme, hätte ich SOFORT nachgeschaut, was das ist.
Man soll ja hier nicht hellsehen, aber...

@Anami:
Danke. Wollte Dir auch nicht ans Bein pinkeln mit "zu kompliziert"
Verstehe ich ja alles. Aber meine Frage ist noch nicht konkret beantwortet. Ich meine, es ist doch nicht meine Aufgabe Detektiv zu spielen und Rechtssicherheit wieder herzustellen?
Aber guck mal, habe etwas interessantes dazu gefunden:
"Denn interessanterweise regelt § 180 ZPO, dass das Datum der Zustellung zwingend auf dem Briefumschlag zu vermerken ist. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, die man auch mal ignorieren darf. Vielmehr ist die Zustellung ohne die – korrekte – Angabe des Datums auf dem Briefumschlag nicht wirksam. Das hat zum Beispiel der Bundesfinanzhof im Jahre 2015 entschieden."
Quelle: https://www.lawblog.de/archives/2018/04/19/frist-verbummelt-oder-auch-nicht/#:~:text=Vielmehr%20ist%20die%20Zustellung%20ohne,%3A%20das%20Gericht)%20zur%C3%BCckgeschickt%20wird.
Andererseits kommentiert jemand unter dem Artikel folgendes:
"Man muss so ein Urteil wie das des BFH von 2015 ( https://dejure.org/2015,36836 ) eben ganz lesen. In der unmittelbar folgenden Randnummer heißt es nämlich: "dd) Zustellungsmängel werden unter den Voraussetzungen des § 189 ZPO geheilt: Wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments
nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften ergangen ist, so gilt es in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem
Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich
zugegangen ist.""
-- Editiert von DaWoop am 04.04.2021 12:44
Zitat01. Ist die Postzustellungsurkunde mit dem eindeutig falschen (bzw. unleserlichen) Zustelldatum überhaupt gültig? :
Ohne Zustelldatum ist die Postzustellungsurkunde in der Regel keine mehr.
Die komplette Beweislast dafür liegt aber beim Empfänger.
Zitat02. Darf das Amtsgericht Kontaktmöglichkeiten vereiteln, indem der Faxempfang ausgeschaltet wird (oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist) und auch der Email-Empfang nicht funktioniert? :
Nein, es vereitelt sie aber hier ja auch nicht, so das man darüber nicht diskutieren muss.
Das ist jetzt eine neue Frage. Richtig, verlangt niemand von dir.ZitatIch meine, es ist doch nicht meine Aufgabe Detektiv zu spielen und Rechtssicherheit wieder herzustellen? :
Was du dann irgendwo in den Weiten des www gefunden hast, wird dir nicht weiterhelfen und ist für mich nicht interessant. Da gings vorwärts mit dem Zustelldatum...
Bekannt ist mir auch, dass das Zustell-Datum auf der PZU sein muss. Aber welches Datum trägt das inneliegende Amtsgerichtsschreiben?
Könnte es sein, dass es sich um einen alten Vorgang aus November handelt, den du selbst hier angefragt hast?
Und worüber ( *darüber* ) wolltest du eigentlich das Amtsgericht per Fax und Mail informieren?
Sehr interessant ist übrigens, wie du Antworten vermeidest, aus denen das Forum dir Lösungsmöglichkeiten geben könnte.
Ich habe in diesem Forum noch keine Frage zu diesem Thema gestellt, was auch nicht geht, wenn es sich um ein Problem aus März 2021 handelt.
Dem Amtsgericht wollte ich die in der PZU angeforderten Informationen zustellen. Das Datum in den Schreiben ist der 12.03.. Das ist aber völlig irrelevant, da für mich nur das Datum auf dem Umschlag ausschlaggebend ist. Und das Datum ist FALSCH (Monat) und UNLESERLICH (Tag).
ZitatDas ist aber völlig irrelevant, da für mich nur das Datum auf dem Umschlag ausschlaggebend ist. :
Man sollte sich eventuell nicht danach richten was für einen selber ausschlaggebend ist, sondern wie das in Justiz und Rechtsprechung geregelt ist und gehandhabt wird.
Zitatum ein Problem aus März 2021 handelt. :
Wer hat was im November eingeliefert?ZitatAllerdings habe ich dann festgestellt, dass als Einlieferungsmonat der November eingetragen war, :
Aha, also antworten.ZitatDem Amtsgericht wollte ich die in der PZU angeforderten Informationen zustellen. :

Und? Hast du es inzwischen machen können? So etwa seit 30.3. +/- 1-2 Tage?
Wenn für dich das Zustelldatum (bei dir in den Briefkasten rein) ausschlaggebend ist... melde dich halt wieder, wenn das Amtsgericht den nächsten Schritt *schreibt*.
Wegen Rechtssicherheit...
Mich wundert, dass der Fragesteller eine Postzustellungsurkunde haben will.
Die Postzustellungsurkunde geht nämlich nach der erfolgten Zustelluing an das Gericht und befindet sich ab dann in der Gerichtsakte.
Ob der Antragsgegner beweisen kann, dass der Zustellungsvermerk nach § 180 ZPO auf dem Umschlag unleserlich war ist nach der Schilderung fraglich. Das Datum ist nämlich keineswegs der Poststempel sondern es wird erst bei der Zustellung vom Zusteller eingetragen. Ich denke sogar handschriftlich.
Dann füllt der Zusteller neben dem Datum auch die Art der Zustellung in der Zustellungsurkunde (die ja an das Gericht zurück geht) aus.
ZitatMich wundert, dass der Fragesteller eine Postzustellungsurkunde haben will. :
Wohl eher die Kopie derselben erlangt durch Aktenteinsicht ...
ZitatDas Datum ist nämlich keineswegs der Poststempel sondern es wird erst bei der Zustellung vom Zusteller eingetragen. :
Korrekt.
ZitatIch denke sogar handschriftlich. :
Richtig, in der Regel sogar mit Unterschrift des Zustellers.
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