Hallo, ein Freund von mir betreibt eine Website. Sein Wohnsitz ist in Deutschland und die Website hat eine .com-Domain.
Er sagte mir, dass er nichts zu befürchten hat, weil er nicht abgemahnt werden kann. Abgemahnt werden kann er nur wenn er kommerziell auftritt und er es nicht tut. Wettbewerbszentrale darf ihn nur abmahnen wenn er kommerziell ist.
Sind keine rechtlichen Folgen zu erwarten wenn man eine private Website betreibt ohne Impressum?
Private Website ohne Impressum
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatEr sagte mir, dass er nichts zu befürchten hat, weil er nicht abgemahnt werden kann. :
Das ist so falsch wie dumm.
ZitatAbgemahnt werden kann er nur wenn er kommerziell auftritt :
Nö, jeder kann abgemahnt und sogar verklagt werden.
ZitatWettbewerbszentrale darf ihn nur abmahnen wenn er kommerziell ist. :
Immerhin, ein Treffer ...
ZitatSind keine rechtlichen Folgen zu erwarten wenn man eine private Website betreibt ohne Impressum? :
Da es auch für private Websiten durchaus eine Impressumspflicht gibt, würde ich mich da nicht so in Sicherheit wiegen.
Ich hatte eine private Webseite und musste natürlich auch ein Impressum haben.
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ZitatAbgemahnt werden kann er nur wenn er kommerziell auftritt und er es nicht tut. Wettbewerbszentrale darf ihn nur abmahnen wenn er kommerziell ist. :
Das vereinfacht zu sehr den Begriff "Abmahnung"...
Eine Abmahnung auf Grundlage des Wettbewerbsrechts ("unlauterer Wettbewerb") setzt in der Tat gewerbsmäßiges Handeln voraus, und abmahnberechtigt sind dann auch nur Wettbewerber (Konkurrenten) sowie zugelassene Institutionen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs (z.B. Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen).
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht ist aber eine Ordnungswidrigkeit, die von der zuständigen Behörde geahndet werden kann. Da braucht es überhaupt keine "Abmahnung", da gibt es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem anschließenden Bußgeldbescheid.
ZitatIch hatte eine private Webseite und musste natürlich auch ein Impressum haben. :
Gemäß §5 TMG gilt:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: (...)
Außerdem gilt §18 Medienstaatsvertrag:
§ 18 MStV
Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: (...)
Daraus ergibt sich klar, daß ausschließlich private Websites, die nur persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum benötigen.
Also kann mein Bekannter doch nicht abgemahnt werden, weil er mit seiner Website unter einer .com Domain nicht gewerblich auftritt.
Wenn er kein Impressum hat, dann kann niemand herausfinden wem die Website gehört und folglich kann auch kein Bußgeldbescheid gegen ihn ergehen. Richtig?
ZitatWenn er kein Impressum hat, dann kann niemand herausfinden wem die Website gehört und folglich kann auch kein Bußgeldbescheid gegen ihn ergehen. Richtig? :
Falsch.
Falsch.ZitatWenn er kein Impressum hat, dann kann niemand herausfinden wem die Website gehört :
ZitatWenn er kein Impressum hat, dann kann niemand herausfinden wem die Website gehört :
4 Mausklicks inkl. Copy/Paste und die "Anonymität" wegen fehlendem Impressum ist nichts weiter als Geschichte.
Zitat:4 Mausklicks inkl. Copy/Paste und die "Anonymität" wegen fehlendem Impressum ist nichts weiter als Geschichte.
Und wie das legal funktionieren sollte bleibt für immer dein Geheimnis. Behauptungen ohne Quellen.
Genauso kann man eine .com Domain registrieren und eine Fake-Wohnanschrift in der Schweiz angeben. Dann muss man auch nicht mehr für die Inhalte auf der Website einer .com-Domain haften.
Zitat4 Mausklicks inkl. Copy/Paste und die "Anonymität" wegen fehlendem Impressum ist nichts weiter als Geschichte. :
Nö - das ist schon lange nicht mehr so. Das ging bis zur DSGVO in Deutschland noch halbwegs zuverlässig, jetzt muss man der DENIC schon nachweisen, dass man ein Recht auf Einsicht in die Inhaberdaten der Domain hat.
Wobei man dem Inhaber dann noch nachweisen muss, dass dieser die Webseite betreibt.
Bei interationalen Domains waren die Daten häufig eh nicht verwendbar.
ZitatNö - das ist schon lange nicht mehr so. Das ging bis zur DSGVO in Deutschland noch halbwegs zuverlässig, jetzt muss man der DENIC schon nachweisen, dass man ein Recht auf Einsicht in die Inhaberdaten der Domain hat. :
Wobei man dem Inhaber dann noch nachweisen muss, dass dieser die Webseite betreibt.
Bei interationalen Domains waren die Daten häufig eh nicht verwendbar.
Danke Tehlak, endlich jemand mit Wissen, Ich dachte mir schon, dass der Domaininhaber einer .com-Domain mit 4 Mausklicks nicht herauszufinden ist.
Schade, dass hier einige falsche Informationen verbreiten ohne Quellenangabe.
Dann ist es gar nicht so schlimm gegen die Impressumspflicht zu verstoßen. Falls es irgendjemand schafft den Domaininhaber (ohne Impressum) herauszufinden, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering dass es zur Strafanzeige kommt. Und wegen den maximal 150 EUR Bußgeld die es als Höchststrafe gibt lohnt sich es kein Impressum zu führen.
ZitatWenn er kein Impressum hat, dann kann niemand herausfinden wem die Website gehört :
Das ist schlicht faslch.
Zitatund folglich kann auch kein Bußgeldbescheid gegen ihn ergehen. :
Der Bußgeldbescheid ist ein "Trinkgeld" gegen die Kosten die mit einer Abmahnung verbunden sein können.
ZitatDas ging bis zur DSGVO in Deutschland noch halbwegs zuverlässig, jetzt muss man der DENIC schon nachweisen, dass man ein Recht auf Einsicht in die Inhaberdaten der Domain hat. :
Das ist schlicht Unfug, denn die DENIC verwaltet überhaupt keine .com Domains.
ZitatDanke Tehlak, endlich jemand mit Wissen, :
Nö, eher im Gegenteil ...
Zitatjetzt muss man der DENIC schon nachweisen, dass man ein Recht auf Einsicht in die Inhaberdaten der Domain hat. :
Das wahrnehmen von Rechten ("Ich will den abmahnen") ist da bereits ausreichend.
ZitatDann muss man auch nicht mehr für die Inhalte auf der Website einer .com-Domain haften. :
Auch das ist schlicht Unfug.
Man muß auch mit der Phrase "Ich trete nicht gewerblich auf bzw die Website ist nicht gewerblich"
Rein privat ist im sehr engen Rahmen zu sehen.
A) Man stellt seine Familie vor, und Detlef das Meer*******chen. Die Seite ist privat.
B) Sobald man ihn beispielsweise eine Bannerwerbung installiert oder gegebenenfalls Umsätze generiert (nicht erst, wenn man Gewinn einfährt, sondern wenn man Umsätze generiert!) , ist die Seite I. A. gewerblich und damit Impressumspflichtig.
ZitatIch hatte eine private Webseite und musste natürlich auch ein Impressum haben. :
Ergänzung dazu, ich hatte ein Forum, allerdings ohne Werbung.
Zitatich hatte ein Forum, :
Alsoo alles andere als eine "private Website", somit Impressumpflichtig.
ZitatDer Bußgeldbescheid ist ein "Trinkgeld" gegen die Kosten die mit einer Abmahnung verbunden sein können. :
Gibt es Abmahnung gegen private Personen?
ZitatAlsoo alles andere als eine "private Website", somit Impressumpflichtig. :
Bedeutet das zusammenfassend, dass die Impressumspflicht entfällt wenn die Seite privat ist (ohne die Absicht Geld zu verdienen)?
ZitatGibt es Abmahnung gegen private Personen? :
Selbstverständlich.
ZitatBedeutet das zusammenfassend, dass die Impressumspflicht entfällt wenn die Seite privat ist (ohne die Absicht Geld zu verdienen)? :
Nö, denn "ohne die Absicht Geld zu verdienen" bedeutet noch lange nicht "privat".
Also mir ist überhaupt nicht klar, wer hier wen abmahnen soll noch die Aufregung über das fehlende Impressum.
Bereits in Beitrag 4 hat eh1960 dargelegt, dass es für private Adressen keine Impressumspflicht gibt..
ZitatBereits in Beitrag 4 hat eh1960 dargelegt, dass es für private Adressen keine Impressumspflicht gibt.. :
Zum einen hat sie das nicht, zum anderen ist das auch schlicht falsch ...
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