Privatverkauf: Käufer zahlt per Überweisung mit Verwendungszweck "unter Vorbehalt" Rechtsansprüche?

15. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Timbolomeus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Privatverkauf: Käufer zahlt per Überweisung mit Verwendungszweck "unter Vorbehalt" Rechtsansprüche?

Guten Tag zusammen,
über eBay Kleinanzeigen bot ich ein Autoradio an (Wert 250€). Der Käufer bekundete sein Interesse und wir einigten uns auf einen Preis. Er bezahlte heute per Überweisung. Im Verwendungszweck schrieb er : Privatkauf Radio unter Vorbehalt bis Wareneingang"

Hat der Käufer nun irgendwelche Rechtsansprüche gegen mich? Kann ich das Paket nun einfach verschicken? Die Situation verunsichert mich etwas.

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14 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Und eine Zeugen der mit Unterschrift bestätigt, was genau in welchem Zustand verpackt und versendet wurde, wäre auch sehr empfehlöenswert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Bei so einem Kunden könnte man auch überlegen das Geschäft platzen zu lassen.
Der TE hat einen Vertrag abgeschlossen und Verträge sind einzuhalten. Wegen zwei Worten bei einer Überweisung einen Vertrag platzen zu lassen wäre schwachsinnig - und vielleicht sehr teuer, wenn der andere ihn verklagt.

Packe das Radio gut ein und verschicke es versichert. Mache sicherheitshalber ein paar Fotos vom Einpacken. Rein rechtlich bist du aus dem Schneider, sobald du das Paket beim Transportunternehmen abgegeben hast, aber wenn du unsicher bist, kannst du dem Käufer ja noch eine E-Mail mit der Paketnummer schicken und dabei auffordern dir Bescheid zu geben, wenn es bei ihm eingetroffen ist. Im Idealfall bestätigt er dir dann, dass es unbeschädigt eingetroffen ist.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Timbolomeus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Eine Zahlung unter Vorbehalt deutet ja in der Regel an, dass der Käufer mit dem Preis nicht einverstanden ist. (Was aber so schon nicht gegeben ist).
Werde das Radio dann versichert versenden und unter Zeugen verpacken und verschicken, dann sollte ja nichts schiefgehen.
Zumal der Vorbehalt sich bei Wareneingang dann erledigt hat?

2x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Gibt doch genug Versandgeschäfte, die schief gehen. Warum sollte ein Käufer einem Versender, den er nicht kennt, blind glauben?

wirdwerden

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Das Geschäft ist bereits geplatzt, der K hat unter Vorbehalt bezahlt, das war ja nicht vereinbart.


Nein, das Geschäft ist keineswegs geplatzt. Erstens spielt eine Zahlung "unter Vorbehalt" hier sowieso keine Rolle. Zweitens ist es unabhängig davon in jedem Fall der Versuch einer einseitigen Vertragsänderung und damit unwirksam.
Ergo ist das unbeachtlich, K hat gezahlt, Versandrisiko trägt er trotzdem, da hilft ihm kein "Vorbehalt".

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich sehe das nicht ganz so einfach. Der BGH hat in AZ III ZR 435/02 ja festgelegt, dass durch den Vorbehalt die Beweispflicht für das Bestehen der Forderung auf den Gläubiger übergeht. Das ist sicher nicht direkt auf den Fall hier zu übertragen, allerdings ist der Sinn und Zweck dieses Vorbehalt, die Gefahrenverteilung aus §447 BGB umzukehren. Und da bin ich mir gerade auf AG-Ebene nicht so 100%ig sicher, dass das Gericht dies in Anlehnung an das BGH-Urteil eine solche Änderung der Gefahrenverteilung für möglich erachtet. Wäre aus meiner Sicht zwar falsch, aber dass Amtsgerichte seltsame Urteile fällen kommt durchaus mal vor.

Zudem könnte man, wenn der Verkäufer nun einfach versendet, könnte man das als konkludente Zustimmung zu der einer vorgeschlagenen Vertragsänderung sehen.

Ich würde dem Käufer mitteilen, dass weder eine Zahlung unter Vorbehalt noch eine Abweichung von §447 BGB vereinbart war. Ich würde ihm mitteilen, dass Du eine Rücknahme des Vorbehalts erwartest, ansonsten würdest Du ihm nach 14 Tagen das Geld zurückerstatten.

Zitat (von wirdwerden):
Warum sollte ein Käufer einem Versender, den er nicht kennt, blind glauben?

Wenn er das nicht will, dann soll er keine solche Verkaufsplattform nutzen. §447 BGB legt die Gefahrenverteilung fest, einfach einseitig eine Abweichung davon zu beschließen geht nun mal nicht.

-- Editiert von JogyB am 16.06.2015 18:24

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Der BGH hat in AZ III ZR 435/02 ja festgelegt, dass durch den Vorbehalt die Beweispflicht für das Bestehen der Forderung auf den Gläubiger übergeht.


? Es liegt doch nach Erklärung beider Seiten ein Kaufvertrag vor. Damit hat der VK doch im Zweifel kein Beweisproblem, daß die Forderung besteht.
Abgesehen davon waren in dem zitierten Fall so viele besondere Voraussetzungen (etwa die klare Erkennbarkeit als Abschlagszahlungen), daß der Fall hier wirklich nicht anwendbar ist.

Zitat:
Zudem könnte man, wenn der Verkäufer nun einfach versendet, könnte man das als konkludente Zustimmung zu der einer vorgeschlagenen Vertragsänderung sehen.


Ach wat. D.h. du verkaufst mir für 100 EUR einen Fisch, ich zahle mit dem Hinweis "mit Zusendung des Fisches erklärt der VK, mir 1 Mio. EUR zu schulden" und du sitzt in der Zwickmühle, weil du einerseits erfüllen mußt, andererseits aber bei Erfüllung konkludent zugestimmt hättest, mir 1 Mio. zu schulden? Ist schon wieder der 1. April?

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Timbolomeus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Diskussion, der Verkäufer hat nun schriftlich (besser gesagt p. Mail) den Vorbehalt zurückgezogen. Ich als VK habe das Plakat darauf (versichert) mit Quittung abgegeben (Dazu noch unter Zeugin verpackt und abgegegben).
Somit sollte ich abgesichert sein. Finde dieses Thema aber weiterhin sehr interessant

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Ach wat. D.h. du verkaufst mir für 100 EUR einen Fisch, ich zahle mit dem Hinweis "mit Zusendung des Fisches erklärt der VK, mir 1 Mio. EUR zu schulden" und du sitzt in der Zwickmühle, weil du einerseits erfüllen mußt, andererseits aber bei Erfüllung konkludent zugestimmt hättest, mir 1 Mio. zu schulden?

In einem solchen Fall würde ich dann doch mal spontan den §138 BGB zücken. Und da wäre ich mir zu 100% sicher damit durchzukommen. Das sehe ich bei der Umkehr der Gefahrenverteilung nicht zwangsläufig.

Noch zum oberen Ansatz: Bitte beachte das "in Anlehnung an". Wenn eine Umkehr der Beweislastverteilung durch einen Vorbehalt erfolgen kann, dann könnte ein Richter auf die Idee kommen, dass dadurch auch eine Umkehr der Gefahrenverteilung erfolgen kann.

Bitte versteh mich nicht falsch, eigentlich sollte ein Gericht das abschmettern. Nur vor dem AG ohne Berufungsmöglichkeit wäre mir da doch ein wenig mulmig zumute. Da nehme ich mir dann doch lieber ein paar Minuten und kläre das vorher.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
In einem solchen Fall würde ich dann doch mal spontan den §138 BGB zücken.


Sittenwidrig ist gar nichts daran, wenn du mir 1 Mio. dafür zahlen willst, daß ich dich nett anlächle. ;)

Zitat:
Wenn eine Umkehr der Beweislastverteilung durch einen Vorbehalt erfolgen kann, dann könnte ein Richter auf die Idee kommen, dass dadurch auch eine Umkehr der Gefahrenverteilung erfolgen kann.


Das ist aber schon eine extrem gewagte Analogie bzw. Übertragung.

Im übrigen bleibe ich dabei, auch das zitierte Urteil stellt IMO nicht fest, daß ein Vorbehalt eine Beweislastumkehr begründet. Das wäre in der Allgemeinheit auch völlig absurd. Im o.a. Urteil ging es doch um die Frage, ob (klar erkennbare) Abschlagszahlungen eine "Zahlung ohne Rechtsgrund in Kenntnis dessen Nichtbestehens" darstellen oder nicht.

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