RSV lehnt Deckungszusage ab im Bereich Mietrecht

13. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
RSV lehnt Deckungszusage ab im Bereich Mietrecht

H reicht seinen Rechtschutz Fall ein
Schimmel in der Wohnung.

RSV lehnt Deckungszusage ab:

Zitat:
Bei uns besteht ein Rechtsschutz-Vertrag nach § 21 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der XXXXX der alle vom Versicherungsnehmer selbst
genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze im Inland umfasst.
Hier ist eine andere, nicht versicherte Immobilie betroffen. Ältere Angehörige sind mit eigenen Wohnungen
im Baustein H vorliegend nicht mitversichert.
Gegebenenfalls lässt sich dieses Risiko für künftige Fälle im aktuellen Tarif absichern. Ihr Berater vor Ort
steht Ihnen für Fragen rund um die Versicherbarkeit gerne zur Verfügung.


Es wurde Beschwerde per Mail eingelegt.

Konstellation: Es besteht der Familientarif in der Versicherung.
Versicherungsnehmer wohnt und lebt in der Wohnung und pflegt dort die Eltern.
Es ist auch der 1. Wohnsitz

Man darf gespannt sein ob die RSV die Entscheidung korrigiert.


-- Editiert von User am 13. März 2025 18:40

-- Editiert von User am 13. März 2025 18:40

-- Editiert von Moderator topic am 20. März 2025 13:42

-- Thema wurde verschoben am 20. März 2025 13:42

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46 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Danke für den Bericht aus Deinem leben.
Wenn Fragen auftauchen, einfach fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8771 Beiträge, 1860x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Man darf gespannt sein ob die RSV die Entscheidung korrigiert.


schade dass man den konkreten Inhalt der Beschwerde verschweigt. Auch andere Vertragsinhalte wären wichtig. Aber da man ja eh keine Frage hat

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Beschwerde ergeht weil keine Deckungszusage erfolgt ist sondern eine Ablehnung.
Der RSV hat die Familien/Wohnverhältnisse nicht verstanden.

Aber der Beleg das z.b Kosten der Unterkunft von der Kommune an den Versicherungsnehmer für das Wohnobjekt gezahlt werden sollte wohl ausreichen. Dies wurde dem Versicherer nun gesendet.

Eine Meldebescheiinigung ist kostenpflichtig.

-- Editiert von User am 13. März 2025 22:11

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#4
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

21e besagt:

Zitat:
Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen
im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pfegeunterkunft mitversichert.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).


-- Editiert von User am 13. März 2025 22:16

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#5
 Von 
Despi
Status:
Student
(2170 Beiträge, 484x hilfreich)

Und eine Frage gibt es weiterhin nicht?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#6
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Es besteht die Option den Ombudsmann/frau für Versicherungen einzuschalten ?

-- Editiert von User am 13. März 2025 22:33

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Versicherungsnehmer wohnt und lebt in der Wohnung und pflegt dort die Eltern.
Es ist auch der 1. Wohnsitz

Zitat (von Jodi2k):
Aber der Beleg das z.b Kosten der Unterkunft von der Kommune an den Versicherungsnehmer für das Wohnobjekt gezahlt werden sollte wohl ausreichen.

Und der Teilbereich in dem die Eltern leben ist betroffen?
Die Eltern zahlen Miete / Nutzungsentschädigung an Dich u.a. über den Umwege der Kosten der Unterkunft von der Kommune?



Zitat (von Jodi2k):
Es besteht die Option den Ombudsmann/frau für Versicherungen einzuschalten ?

Die besteht genau wie die Möglichkeit der Klage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Und der Teilbereich in dem die Eltern leben ist betroffen?
Die Eltern zahlen Miete / Nutzungsentschädigung an Dich u.a. über den Umwege der Kosten der Unterkunft von der Kommune?


Wie willst du eine 90m2 Wohnung teilen. Das man Raumübergreifend lebt ist logistisch klar.
Ich zahle die Kosten der Unterkunft an die Eltern

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#9
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Der RSV hat in den Ablehnungsschreiben eine Grooßkanzlei empfohlen mit 50 Anwält/innen die eigentlich nicht wirklich Mietrecht vertreten. Nun gut
Die SB verringert sich bei Empfehlung auf 150,00 EUR.

Eine Deckungsklage muss doch auch ein RA machen. Da beisst sich doch wieder der Fuchs in den Schw.....

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Wie willst du eine 90m2 Wohnung teilen.

So wie es WGs mit kleineren Wohnungen auch machen.
Flur, Küche, Bad zur gemeinsamen Mitbenutzung, die Restlichen Räume wären fest zugewiesen.



Zitat (von Jodi2k):
Ich zahle die Kosten der Unterkunft an die Eltern

Ok, man verklagt also die Eltern als Vermieter?



Zitat (von Jodi2k):
Der RSV hat in den Ablehnungsschreiben eine Grooßkanzlei empfohlen mit 50 Anwält/innen

Nicht ungewöhnlich, die haben solche Kanzleien als Rahmenvertragspartner.



Zitat (von Jodi2k):
die eigentlich nicht wirklich Mietrecht vertreten.

Jeder Anwalt muss jedes Rechtsgebiet vertreten können, das ist Teil der Zulassung als Anwalt.
Natürlich ist ein Fachanwalt meist die bessere Wahl.



Zitat (von Jodi2k):
Eine Deckungsklage muss doch auch ein RA machen.

Vor dem Amtsgericht darf jeder Bürger Klage erheben, Anwaltszwang - also das "muss" - gibt es erst ab dem Landgericht.
Allerdings ist es - insbesondere bei Laien - stets besser wenn das ein Spezialist macht.




-- Editiert von User am 13. März 2025 23:59

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt aber ich denke eine Mängelanzeige mit Mietminderungsabsicht dürfte jetzt keine zu große Schwierigkeit für einen eifachen RA darstellen.

Der Fall wurde jetzt beim Ombudsmann eingereicht.

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11862 Beiträge, 4406x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Man darf gespannt sein ob die RSV die Entscheidung korrigiert.

Nach den bisherigen Informationen sehe ich keinen Grund, weswegen die RSV ihre Entscheidung korrigieren sollte.

Ich gehe mal davon aus, dass der "Haupt"vermieter der Wohnung verklagt werden soll, das ist nach den gegebenen Informationen aber nicht Dein Vermieter, sondern der Vermieter Deiner Eltern.
Deine Vermieter sind Deine Eltern.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann macht der Wohnungsbaustein natürlich kein Sinn mehr

§24 – Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H –
(1) Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
16/29 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der xxxxxxx
c) Nutzungsberechtigter
einer selbst genutzten privaten Wohneinheit.
Alle in Deutschland gelegenen zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze,
Dauercamping-Stellplätze und Schrebergärten des Versicherungsnehmers, seines Lebenspartners und der mitversicherten Kinder sind mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

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#15
 Von 
McGyver0815
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
c) Nutzungsberechtigter
einer selbst genutzten privaten Wohneinheit.
Zitat (von Jodi2k):
ier ist eine andere, nicht versicherte Immobilie betroffen. Ältere Angehörige sind mit eigenen Wohnungen
im Baustein H vorliegend nicht mitversichert.
das klingt doch so, als ob der Ablehungsgrund eben mit den Eltern zutun hat bzw. dass die diese Wohnung den Eltern zurechnen. Eigene Wohneinheit ist mE eine eigene abgeschlossene Wohneinheit. So wohnt man ja nur mit den Eltern zusammen in deren Wohnung.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36608 Beiträge, 6174x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Der RSV hat die Familien/Wohnverhältnisse nicht verstanden.
Oder du als VN nicht? Die RSV kennen tagtäglich nur ihre Versicherungsbedingungen. Das genügt dann jeweils zur Ablehnung lt. x oder zur Leistung lt. y.
Zitat (von Jodi2k):
Hier ist eine andere, nicht versicherte Immobilie betroffen.
Das ist der Ablehnungsgrund. Der ist auch einfach nachvollziehbar. Auch die Ombudsstelle wird ablehnen..

Dass solche Meldebescheinigung gebührenpflichtig ist, interessiert in diesem Zusammenhang niemanden.

Zitat (von Jodi2k):
Wie willst du eine 90m2 Wohnung teilen.
Keine Ahnung. Und überhaupt: Bisher hätte es auch ne 12-Zi-Villa sein können.
Zitat (von Jodi2k):
Das stimmt aber ich denke eine Mängelanzeige mit Mietminderungsabsicht dürfte jetzt keine zu große Schwierigkeit für einen eifachen RA darstellen. Der Fall wurde jetzt beim Ombudsmann eingereicht.
Auch nicht der Hauch einer Fragestellung---aber alles schon erledigt. Und in #14 Selbsterkenntnis. Immerhin.

Zitat (von Jodi2k):
Dann macht der Wohnungsbaustein natürlich kein Sinn mehr
Doch. Der ist nur nicht zutreffend für diese elterliche 90-m²-Wohnung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11862 Beiträge, 4406x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Dann macht der Wohnungsbaustein natürlich kein Sinn mehr

Korrekt, es sei denn, was ich aber nicht denke, Du möchtest gegen Deine Eltern vorgehen.
Du kannst als Untermieter deiner Eltern eben nicht deren Vermieter verklagen.

Deine Eltern bräuchten die RSV, für den bereits eingetretenen Fall aber eh zu spät.



-- Editiert von User am 14. März 2025 13:21

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Das stimmt aber ich denke eine Mängelanzeige mit Mietminderungsabsicht dürfte jetzt keine zu große Schwierigkeit für einen eifachen RA darstellen.

Also bei der genannten Großkanzlei würde ich erwarten, das die schon einen haben der sich auf Mietrecht spezialisiert hat.



Zitat (von Jodi2k):
Dann macht der Wohnungsbaustein natürlich kein Sinn mehr

Doch, falls Du mal Deinen Vermieter verklagen willst.



Zitat (von McGyver0815):
das klingt doch so, als ob der Ablehungsgrund eben mit den Eltern zutun hat bzw. dass die diese Wohnung den Eltern zurechnen.

Jodi2k ist Mieter bei den Eltern, die Eltern sind Mieter bei Vermieter X. Jodi2k will die Versicherung dazu nutzen, Vermieter X zu verklagen. Das ist nach den bisher bekannten Vertragsbedingungen aber gar nicht abgedeckt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja der Mietvetrag ist von 87 da war Versicherungsnehmer noch gar nicht gebohren

Dann kannman nur hoffen das der Mieterschutzbund nach Neumitgliedschaft hilft. Da allerdings dann auch kein gerichtlicher Rechtschutz wegen der Wartezeit aber denke einfache Berartung/Schriftwechsel geht schon

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#20
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit Beratungshilfe PKH wird man wohl auch nicht weiterkommen
Die Komune kann nach Wohnraumstrkungsgesetz NRW handeln. Tut sie aber nicht und verweist auf Rechtschutz/Verbraucherschutz etc.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36608 Beiträge, 6174x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Dann kannman nur hoffen das der Mieterschutzbund nach Neumitgliedschaft hilft.
NÖ. Bitte keine Hoffnung machen. Rückwärts und Altes macht der Mieterschutz nichts. Der fängt auch keine Brieffreundschaften wegen alter Schimmelfragen an.

Was für ein Schimmelproblem ist das eigentlich ? :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

https://photos.app.goo.gl/HuLQFrGad27Huewv7

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#23
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ab wann kann ich die erste Beratung in Anspruch nehmen, wenn ich in den Verein eintreten? Gibt es Wartefristen?
Die Beratung können Sie sofort in Anspruch nehmen. Das gilt für alle Leistungen, die direkt durch uns erbracht werden.
Eine Wartefrist von drei Monaten gibt es nur für die Einstandspflicht der im Leistungsumfang der Beitragsgruppe 1 enthaltenen Mietrechtsschutzversicherung (Ursächlichkeit/Schaden auslösendes Ereignis).

https://mieterbund-owl.de/

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#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36608 Beiträge, 6174x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Die Beratung können Sie sofort in Anspruch nehmen.
O.K. Dann werde sofort Mitglied im Mieterbund, zahle sofort den Jahresbeitrag und lass dich sofort beraten.
Aber:
Wofür wollte man einen Rechtsanwalt? Anwälte sind doch idR keine Experten in Sachen Schimmel.

1. Fotos 1-4 zeigen Schimmelbefall. Die Ursache ist zu vermuten und Experten könnten sie definitiv feststellen.
2. Fotos 5+6 zeigen einen alten Wasserschaden, keinen Schimmel.
3. Die Fotos 7+8 kann ich nicht zuordnen.
4. Die Fotos von außen lassen keinen Schimmelschaden erkennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#25
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Eigentümer reagieren einfach nicht stellen sich tod in sämtichen Angelegenheiten die um und im Haus zu regeln sind.
Ein Baugutachtet kostet gut und gerne ca 900.00 EUR.
Das Haus hat Gebäudeschäden, auch kann das Fallrohr mit eine Ursache sein oder das Abdach Kellertreppe ohne Wandabschluss.
Die Eigentümer lassen nicht mal eine Beutrocknungsunternehmen, es gibt 3 Stück am Ort zu gucken vorbeikommen.

Fakt ist hier muss ordnungsgemäß eine Mängelanzeige+Minderungabsicht erfolgen. Dafür brauch es Rechtssichereit damit der Laie da kein Fehler macht.

Rechtlich gesehen muss doch der Vermieter jetzt handeln und bweresen das es nichgt an seiner Bausubtanz liegt. Die Eigentümer Familien Gbr war nach Jahren mal hier und hat den Schaden auch gesehen und auch per Fotos dokumentiert bekommen.



0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Bleibt nur noch die Höhe der Minderung zu berücksichtigen.

Zitat (von Jodi2k):
Die Eigentümer reagieren einfach nicht stellen sich tod in sämtichen Angelegenheiten die um und im Haus zu regeln sind.

Wie haben die Eltern denn bisher kommuniziert? Schriftlich mit Zustellnachweisen?



Zitat (von Jodi2k):
Fakt ist hier muss ordnungsgemäß eine Mängelanzeige+Minderungabsicht erfolgen.

Die hätte schon längst erfolgen müssen.



Zitat (von Jodi2k):
Die Eigentümer Familien Gbr war nach Jahren mal hier und hat den Schaden auch gesehen und auch per Fotos dokumentiert bekommen.

Die Mängelanzeige ist offenbar schon längst erfolgt.



Bleibt nur noch die Minderung zu berechnen, dass sollte in der Tat von Fachleuten gemacht werden.



Zitat (von Jodi2k):
Ein Baugutachtet kostet gut und gerne ca 900.00 EUR.
...
Die Eigentümer lassen nicht mal eine Beutrocknungsunternehmen, es gibt 3 Stück am Ort zu gucken vorbeikommen.

Es wäre auch eine Selbstvornahme / Ersatzvornahme unter Verrechnung mit der Miete möglich, auch das ein Fall für Fachleute.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#27
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Und genau deswegen hatte ich ein Fachanwalt für Miet und Wohneigentum in Visier gehabt die das rechtssicher abwickeln.

Einige Portale im Netz bietet ja die gezielte Auswahl und das kontaktieren an. Wobei die Antwortraten dort auch spärlich gewesen sind.

Die Situation gestalte sich halt schwer es ist eine 86 jähriger Vermieterin. die eigenen Eltern sind genau so alt.
Ich stehe als Sohn den Kindern (Gbr) genau so gegenüber. Die 86 jährige ist bei den Schaden direkt rausgelaufen damals und vettritt absolut krude Rechtsansichten die auf keine Kuhhaut gehen (Treppenhausreinigung sollen nu wir alleine machen, jemand beauftragen etc). Das ist ein anderes Thema aber da konnteich mit den Kindern regelnd as eine Vereinbarung kommen wird. Das ist auch schon wieder 4 Wochen her und es kommt nichts.
Diese ältere Frau hat noch den Daumen drauf und gibt kein Cent aus. Diese Wasserzähler jetzt mit mühe und Not ndachdem ich drauf hingewiesen habe das die 30 Jahre alt sind und ausgetauscht werden müssen gesetzlich.
Okay ich schweife vom Thema ab.

Eine Hausratversicherung wurde der Schaden Tepeten+Kleiderschrnak auch angezeigt.

Man muss ja irgendwie in den Fall weiterkommen. Mal sehen was der Mieterverein nächste Woche meint wer hier Mitglied werden muss, ich geh davon aus die Eltern.



0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Das ist auch schon wieder 4 Wochen her und es kommt nichts.

Kein Wunder, die rechtliche Relevanz dieser getroffenen "Regelung" ist diese




Zitat (von Jodi2k):
ich geh davon aus die Eltern.

Korrekt, die Mieter müssen da Mitglied werden.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#29
 Von 
Jodi2k
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kein Wunder, die rechtliche Relevanz dieser getroffenen "Regelung" ist diese


Mag sein aber wenn der Vermieter keine Putzkraft für die Gemeinschaftssräumlichkeiten Stellt, dieser ist zuständig da es keine Mietvertraglichen Vereinbarungen gibt. Die Eigentümer hatten das auch eingesehen eigentlich. Aber so verdreckt halt das Treppenhaus. Die 85 jährige wollte das es die private Putzkraft macht des Mieters (ist pflegebedürftig). Totaler Unfug halt. Wurde zurückgewiesen. Diese Frau will auch das grundsätzlich nur wir das machen.
Wie geasgt es gibt keine vertraglichen Vereinbarungen dazu. Man wollte etwas aufsetzen für ALLE und dann umlegen. Mal schauen wann da noch was kommt. Ist aber ein anderes Thema und nur ein Baustein von vielen das sich hier mal so rein gar nichts geregelt ist.Spätestemns jetzt die Kinder (es sind 3) hätten das als Gbr mal in die hnand nehmen müssen. Man sollte auch wohl 1 mal im Jahr nach sein Haus rund herum schauen meiner Meinung nach.





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#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36608 Beiträge, 6174x hilfreich)

Zitat (von Jodi2k):
Ein Baugutachtet kostet gut und gerne ca 900.00 EUR.
Es geht um Schimmel in der Wohnung ---> seit wann?
Was die Ursache für Schimmel ist, stellt ein entspr. Sachverständiger relativ schnell fest. Evtl. empfiehlt der Mieterbund einen SV.
Zitat (von Jodi2k):
Das Haus hat Gebäudeschäden,
Das hat noch niemand mit Kompetenz festgestellt.
Die Eltern wohnen schon seit 1987 dort und nun soll (plötzlich) *was losgehen*? Seit wann wohnst du denn dort bei deinen Eltern wegen der Pflege?
Zitat (von Jodi2k):
Fakt ist hier muss ordnungsgemäß eine Mängelanzeige+Minderungabsicht erfolgen. Dafür brauch es Rechtssichereit damit der Laie da kein Fehler macht.
Ja, das wäre zu empfehlen. Aber man kann mindern, nicht nur die Absicht erklären. ABER das könnte auch nach hinten losgehen---> wegen der unklaren Ursache für Schimmel. Ob mit oder ohne Anwalt.
Zitat (von Jodi2k):
Mal sehen was der Mieterverein nächste Woche meint wer hier Mitglied werden muss,
Ob nun die Eltern oder du Mitglied wirst, dürfte dem MB egal sein. Deine Eltern könnten dir eine Vollmacht für die Mitgliedschaft erteilen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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