Hallo allerseits, folgender Fall:
A ist selbstständige Kleinunternehmerin und arbeitet regelmäßig u.a. für den Unternehmer B. Zum Ende des Kalendermonats stellt sie B eine Rechnung über die erbrachten Leistungen, welche B meist innerhalb von 3-5 Wochen bezahlt.
Im letzten Jahr lässt er jedoch eine Zahlung aus; die darauffolgenden Rechnungen bezahlt er jedoch wieder. Nach mehreren Monaten fragt A nach, was mit der vergessenen Rechnung ist, erhält jedoch keine Antwort. Die aktuellen Rechnungen werden weiter beglichen.
Nach 10 Monaten schreibt A über die fehlende Zahlung eine Mahnung.
Daraufhin erklärt B, die Leistung sei damals nicht ordnungsgemäß erbracht worden und die Rechnung sei deshalb fehlerhaft gewesen.
Frage: Hätte B diesen Fehler nicht unmittelbar nach Rechnungserhalt reklamieren müssen?
Ist, nachdem er die Rechnung nicht reklamiert hat, nicht irgendwann automatisch ein Zahlungsverzug eingetreten?
Ich bin gespannt auf Eure Meinungen!
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Rechnung - Frist für Reklamation?
24. Januar 2012
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Frage vom 24. Januar 2012 | 12:15
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich)
Rechnung - Frist für Reklamation?
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#1
Antwort vom 25. Januar 2012 | 00:44
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ist, nachdem er die Rechnung nicht reklamiert hat, nicht irgendwann automatisch ein Zahlungsverzug eingetreten? <hr size=1 noshade>
Nach § 286 III BGB tritt bei Kaufleuten automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzug ein.
Das gilt aber nicht, wenn aufrechenbare Gegenansprüche wegen Mängeln/Schlechtleistung bestehen.
Was lag dem Ganzen für ein Vertrag zugrunde? War es ein Werkvertrag würde § 640 II BGB gelten, ohne Vorbehalt bei Abnahme wären dann Gegenansprüche sowieso faktisch ausgeschlossen.
Recht hin oder her muss man aber auch immer abwägen, wie der Gegner auf eine noch so berechtigte Forderung reagiert, die er aber partout nicht zahlen will. Möglich, dass dann keine Folgeaufträge mehr kommen.
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#2
Antwort vom 25. Januar 2012 | 10:20
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich)
Erstmal danke für die Antwort!
quote:
Das gilt aber nicht, wenn aufrechenbare Gegenansprüche wegen Mängeln/Schlechtleistung bestehen
Dazu noch zwei Fragen:
Müssten solche Gegenansprüchen nicht zumindest offiziell erklärt werden?
Und wie soll man feststellen, ob es sich um gültige Ansprüche handelt, wenn sie vom Auftraggeber nicht benannt werden?
(Der Auftraggeber sagt nicht "ich mindere um xx%, weil Mängel A+B vorliegen"; er sagt nur "das ist nicht ordentlich, drum gibts kein Geld" - auch auf mündliche Nachfrage wird er nicht konkreter)
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#3
Antwort vom 25. Januar 2012 | 10:53
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:
Müssten solche Gegenansprüchen nicht zumindest offiziell erklärt werden?
Und wie soll man feststellen, ob es sich um gültige Ansprüche handelt, wenn sie vom Auftraggeber nicht benannt werden?
Zunächst müsste geklärt werden, was das überhaupt für ein Vertrag ist, Werk-, Werklieferungs-, Dienst-, Geschäfsbesorgungsvertrag?
U.U. sind Gegenansprüche, s.o., sowieso ausgeschlossen.
Rührt der AG sich nicht, müsste die volle Rechnungssumme eingeklagt werden. Inwieweit Gegenforderungen bestehen, müsste dann - wenn der AG die Forderung bestreitet und das unter Beweis stellt - im Prozess geklärt werden.
Ggf. würde ein Gutachter hinzugezogen, die Beweislast trifft den AG. Der Verlierer hätte dann alle Kosten zu tragen. Das ist aber nicht unausweichlich, man könnte im laufenden Verfahren unter Verwahrung gegen die Kosten die Klage ändern, die Forderung reduzieren, wenn/soweit die Einwände des AG berechtigt sind.
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