Hallo,
lassen sich Anfahrtskosten/Verdienstausfallkosten unter den folgenden Umständen in Rechnung stellen?:
Ich bin freier Handelsvertreter und hatte Sontag vor einer Woche einen Termin mit einem jungen Mann für seine Altersvorsorge vereinbart. (er hat 2 Wohnsitze, da er unter der Woche weiter weg arbeitet) Leider und war er nichtmehr zu Hause. Er hatte (angeblich) den Termin vergessen stellte sich heraus und wir vereinbarten einen neuen Termin, diesesmal aber an seinem Erstwohnsitz. Er teilte mir die Adresse mit und ich nahm den Weg für ihn heute auf mich (74km eine Strecke, aber was tut man nicht alles für zufriedene Kunden )
Normalerweiße lasse ich mir den Termin nochmal vorher bestätigen wenn es eine größere Strecke ist, da ich aber nur seine Handynummer hatte und dies durchgehend ausgeschaltet war konnte ich dies leider nicht.
Nun stand ich an der von ihm mitgeteilten Adresse, allerdings wohnte in diesem Haus keiner seines Namens.
Auf dem Rückweg erreichte ich ihn an seinem Handy, er lachte dann nur und legte auf.
Da er sich vorsätzlich einen Spaß draus gemacht hat mich 2 mal zu versetzen, bzw. mir sorgar vorsätzlich eine falsche Adresse gegeben hatte würde ich ihm zumindest meine Anfahrtskosten und wenn möglich auch meinen Verdienstausfall in Rechnung zu stellen. Ist dies Möglich und welche Rechtsgrundlage existiert dafür?
Ich denke mal er wird nicht zahlen wollen, habe ich die Möglichkeit nachdem ich entsprechende Mahnbescheide ihm habe zukommen lassen ein Inkassobüro zu beauftragen, bzw. rechtliche Schritte einzuleiten? Wie sehen die Erfolgschancen aus rechtliche Schritte zu gewinnen?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
Gruß
Markus
Rechnung für Verdienstausfallskosten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Fahrtkosten (vor allem bei böswilliger Angabe einer falschen Adresse) vermutlich schon.
Ist aber überhaupt ein Verdienstausfall entstanden (nicht zustandegekommene Abschlüsse in der aufgewendeten Zeit), und wie soll er berechnet werden?
Vor allem: kann im Streitfall nachgewiesen werden, daß der Mann um einen Besuch bei der anderen Adresse gebeten hatte?
"Ist dies Möglich und welche Rechtsgrundlage existiert dafür?"
Zumindest hinsichtlich der Fahrtkosten haben Sie mE einen Ersatzanspruch - dieser ergibt sich zum einen aus §§ 311
II Nr. 1, 2, 241
II, 282
, 280
I BGB wegen culpa in contrahendo, zum anderen wohl (subsidiär) auch aus § 823 BGB
.
"Ich denke mal er wird nicht zahlen wollen, habe ich die Möglichkeit nachdem ich entsprechende Mahnbescheide ihm habe zukommen lassen ein Inkassobüro zu beauftragen, bzw. rechtliche Schritte einzuleiten?"
Sie können auch selbst einen Mahnbescheid und anschließend ggf. einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken - Vorteil: Sie sparen sich Kosten für ein Inkassobüro (die der Schuldner zwar uU zu ersetzen hat, für die Sie aber erst mal in Vorleistung treten müssen...).
"Wie sehen die Erfolgschancen aus rechtliche Schritte zu gewinnen?"
Nach Ihren Schilderungen würde ich die RECHTLICHEN Erfolgschancen als ziemlich gut bezeichnen - ob sich ein Anspruch dann allerdings auch tatsächlich wird durchsetzen lassen, steht auf einem anderen Blatt...
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"fiat justitia et pereat mundus..."
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Danke für die Antwort!
Das mit dem Nachweis dürfte wirklich ein Problem darstellen. Schließlich steht dann Aussage gegen Aussage. Wobei ich ja einen Telefonnachweis habe, sowie ich mir sicher nicht den Termin und die Adresse aus der Nase ziehe. Es würden wenigstens genug Indizien gegen ihn sprechen, aber ob das ausreicht?
Meinen Verdienstausfall könnte ich anhand der geführten Statistik berechnen. Selbst wenn ich die Statistik der nicht Steuerfreien Zeit (momentan ist sie zum Teil besser als 1:1 aufgrund der Steuerfreiheit) zugrundelege.
Gruß
Markus
Gern geschehen!
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Trotzdem wäre das mit dem Verdienstausfall ziemlich gewagt - es würde wirklich auf den Richter ankommen.
Eine Hochrechnung auf der Basis eines Durchschnitts wäre ziemlich gefährlich. Sie fahren bestimmt mehrmals pro Woche zu Terminen, wo kein konkreter Vertrag und damit auch kein Verdienst zustande kommt.
Da müßten Sie m.E. einen anderen Termin nachweislich abgesagt bzw. verschoben haben, in dem es um eine konkrete Vertragsunterschreibung mit entsprechend kalkulierbarem Verdienst (Provision?), deren Verschiebung wiederum nachweislich einen anderen konkreten Termin versetzt hätte.
Aber die Anfahrtskosten sollten Sie auf jeden Fall zurückholen
"Aber die Anfahrtskosten sollten Sie auf jeden Fall zurückholen"
Als freier Handelsvertreter rechnen Sie doch eh per Kilometerpauschale mit dem Fiskus ab, richtig?
Und nun nochmals abrechnen??
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"Gruß
Campa"
@Campa: Der Fiskus erstattet keine Fahrtkosten, sondern nur die Steuern auf den Betrag der Fahrtkosten, hier sollte er sich die tatsächlich entstandenen Kosten zurückholen, natürlich abzüglich der anteiligen Steuererstattung.
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
-- Editiert von ikarus02 am 07.12.2004 19:50:56
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