Rechnung vom Abschleppdienst obwohl ich nicht abgeschleppt wurde

27. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
maxrebo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung vom Abschleppdienst obwohl ich nicht abgeschleppt wurde

Ich habe Anfang September auf einem privaten Stellplatz, der mir nicht gehört, für ca. 30min geparkt. Der Stellplatz selbst war nicht ausgeschildert (kein Nummernschild o.ä.) aber an einem Eingang auf den Parkplatz war ein entsprechendes Schild, dass alle Stellplätze privat sind, was ich im dunkeln übersehen habe.

Der Besitzer des Parkplatzes rief einen Abschleppdienst, ich traf aber noch ein, bevor mein Wagen abgeschleppt werden konnte. Ich klärte kurz mit ihm ab, dass er dann den Wagen dementsprechend nicht abschleppen würde und nach einem kurzen Gespräch mit seinem Chef meinte er die Sache wäre damit erledigt, aber er würde die Beweisfotos an die Polizei weitergeben, die dann ein Bußgeldverfahren einleiten würden. Das ist allerdings nie geschehen.

Jetzt erhielt ich vor einer Woche (ca. 6 Wochen nach dem Falschparken) eine Mahnung von dem Parknotruf, dass sie mir bereits am 17.11. eine Rechnung geschickt hätten (hab nie was bekommen) und zudem, dass ich den Abschleppauftrag bezahlen soll. Die Rechnung setzt sich dabei wie folgt zusammen:

---
Beweissicherung 10,08€

Halterabfrage 12,69€

Kosten eines Abschleppauftrags 127,50€
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Mit Umsatzsteuer insgesamt: 178,83€
---

Ich habe bereits meinen Rechtsschutz kontaktiert und dabei zwei verschiedene Meinungen bekommen. Der erste Anwalt meinte ich müsste schon bezahlen, aber die Rechnung sei völlig unverhältnismäßig und da sollte man erfragen, wie lange der Anfahrtsweg war und basierend darauf ein realistisches Angebot machen, da kein eigentliches Abschleppen stattgefunden hat. Dieser Anwalt war jedoch nicht für mein Bundesland zuständig, also leitete er mich weiter. Der zweite Anwalt meinte hier kann man gar nichts machen außer bezahlen, diese Sätze seien bereits vor Gericht durchgesetzt worden und da hätte man keine Chance, dagegen anzukommen. Ich wohne übrigens in Hessen, falls das einen Unterschied macht.

Ich weiß auch nicht ob das irgend einen Unterschied macht, aber mir ist noch aufgefallen, dass die im Brief angehängen Beweisfotos zwar mein Auto zeigen aber weder das Nummernschild wirklich lesbar erkennbar ist noch irgendein Indiz erkennbar ist, dass ich auf einem Privatstellplatz stehe. Man sieht im Prinzip nur meine Haube und eine Seitenansicht vom Auto geparkt zwischen zwei anderen Autos.

Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll. Gibt es hier irgendeine rechtliche Basis, um die Höhe der Rechnung anzufechten? Oder muss ich hier in den sauren Apfel beißen und bezahlen?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127409 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von maxrebo):
Der Besitzer des Parkplatzes rief einen Abschleppdienst

Du selbst hast den Abschleppdienst gerufen?



Zitat (von maxrebo):
Gibt es hier irgendeine rechtliche Basis, um die Höhe der Rechnung anzufechten?

Klar.
Der Rechtsweg steht einem immer offen.



Zitat (von maxrebo):
Beweissicherung 10,08€

Diese Kosten sind das Problem des Auftraggebers.
Er müsste substantiiert darlegen, wie diese Kosten entstanden sind



Zitat (von maxrebo):
Halterabfrage 12,69€

Grundsätzlich kann Kostenersatz für diese Halterabfrage gerechtfertigt sein, siehe BGH, Az. V ZR 160/14, Rz. 35

Aber selbst wenn das hier zuträfe, ist diese hier aber das Problem des Halters, sein Versäumnis verstößt gegen die Schadenminderungspflicht.



Zitat (von maxrebo):
Kosten eines Abschleppauftrags 127,50€

Das liest sich vom Preis her nach Leerfahrt.



Zitat (von maxrebo):
Mit Umsatzsteuer

Wenn es der Parkplatz eines Unternehmens war, wäre die Steuer nicht geschuldet.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
maxrebo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Du selbst hast den Abschleppdienst gerufen?


Nein, es ist ja nicht mein Stellplatz. Es war einer der Anwohner, der diesen Stellplatz angemietet hat.

Zitat:
Diese Kosten sind das Problem des Auftraggebers.
Er müsste substantiiert darlegen, wie diese Kosten entstanden sind


Also konkret hat der Fahrer des Abschleppdienstes ein paar Fotos von meinem Auto gemacht und meine Personalien aufgenommen. Wäre das ausreichend? Gibt es hier eine bestimmte rechtliche Grundlage, die ich referenzieren könnte, wenn es nötig in dem Austausch mit dem Abschleppdienst?

Zitat:
Grundsätzlich kann Kostenersatz für diese Halterabfrage gerechtfertigt sein, siehe BGH, Az. V ZR 160/14, Rz. 35

Aber selbst wenn das hier zuträfe, ist diese hier aber das Problem des Halters, sein Versäumnis verstößt gegen die Schadenminderungspflicht.


Da der Fahrer ja schon meine Personalien aufgenommen hat, wäre das dann eigentlich nicht notwendig bzw. gerechtfertigt gewesen, mir das in Rechnung zu stellen, oder?

Vielen Dank für den Input

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127409 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von maxrebo):
Da der Fahrer ja schon meine Personalien aufgenommen hat,

Dürfte die Halterabfrage völlig sinnlos gewesen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127409 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von maxrebo):
Da der Fahrer ja schon meine Personalien aufgenommen hat,

Dürfte die Halterabfrage völlig sinnlos gewesen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maxrebo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Zitat:

Diese Kosten sind das Problem des Auftraggebers.
Er müsste substantiiert darlegen, wie diese Kosten entstanden sind


Also konkret hat der Fahrer des Abschleppdienstes ein paar Fotos von meinem Auto gemacht und meine Personalien aufgenommen. Wäre das ausreichend? Gibt es hier eine bestimmte rechtliche Grundlage, die ich referenzieren könnte, wenn es nötig in dem Austausch mit dem Abschleppdienst?


Kannst du mir hier noch was dazu sagen, damit ich mich auf etwas beziehen kann, um die Kosten anzufechten? Danke!

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Dazu kommt noch was anderes:
Mit dem Abschleppdienst hast Du selbst absolut nichts zu tun.
Den Abschlepper muss der Auftraggeber zahlen.

Der Auftraggeber wiederum hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Fahrer(!) des Fahrzeugs und einen Unterlassungsanspruch gegen den Halter des Fahrzeugs. Wenn der Fahrer bekannt und gegen den Halter kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden soll, dann ist die Ermittlung des Halters überflüssig.

Ich würde den Abschlepper mit seiner Rechnung erstmal gepflegt an seinen Auftraggeber zurückverweisen.

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2113 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde den Abschlepper mit seiner Rechnung erstmal gepflegt an seinen Auftraggeber zurückverweisen.

... um dann die Rechnung des Auftraggebers incl. Lehrgeldzuschlag zu begleichen?

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Welches Lehrgeld soll denn da dazukommen?
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Für den eingetretenen Schaden ist er nachweispflichtig.

Der Auftraggeber hat eine Schadensminderungspflicht (beispielsweise wird er den konkreten Auftrag einschließlich der Inrechnungstellung der Leerfahrt vorlegen müssen). Beispielsweise gibt es auch das Modell, dass ein Abschlepper für x EUR pro Monat einen Generalauftrag erhält. Dann wird die Berechnung des konkreten Schadens beim Auftraggeber erst richtig interessant.

Mangels Forderung des Auftraggebers ist meiner Meinung nach auch noch kein Verzug eingetreten.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von maxrebo):
Ich klärte kurz mit ihm ab, dass er dann den Wagen dementsprechend nicht abschleppen würde und nach einem kurzen Gespräch mit seinem Chef meinte er die Sache wäre damit erledigt,
Mit dem Fahrer des Abschleppdienstes hast du abgeklärt, dass du sofort wegfährst und nicht abgeschleppt werden brauchst?

Mindestens die Kosten des Abschleppauftrags, d. h die Hin-und Rückfahrtkosten brutto wären zu begleichen. Und zwar von dir und nicht vom Anrufer/Besitzer des P.

Ob der Abschleppdienst irgendwas an die Polizei sendete oder nicht, ist irrelevant.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1696 Beiträge, 700x hilfreich)

Zitat (von maxrebo):
an einem Eingang auf einen Parkplatz war ein Schild, dass alle Stellplätze privat sind ... der/die Stellplatz(e) selbst war(en) nicht ausgeschildert (kein Nummernschild o.ä.)


Möglicherweise hat der Parkplatzeigentümer keine bestimmten Stellplätze vermietet, sondern hat seinen Mietern "nur" das Recht eingeräumt, ihr Auto auf irgendeinem Stellplatz des Parkplatzes parken zu dürfen.

Zitat (von maxrebo):
Ich habe auf einem Stellplatz [ dieses Parkplatzes ] für ca. 30min geparkt.


Dein Auto ( nicht Du ) waren auf dem Parkplatz eine halbe Stunden lang geparkt. Dadurch wurde dem Besitzer des Stellplatzes ( Eigentümer des Parkplatzes bzw. Mieter des Stellplatzes ) ohne dessen Willen der Besitz widerrechtlich entzogen, § 858 BGB.

Zitat (von maxrebo):
Der Besitzer des Parkplatzes rief einen Abschleppdienst


Weil nach der Lebenserfahrung die Kosten für die Beseitigung von besitzstörend geparkten Fahrzeugen in Kürze die Kosten einer billigen Parkplatzabsperrkette um ein Vielfaches übersteigen werden, ist der dem Stellplatzinhaber entstandene Schaden in Höhe seiner Kosten aus der Abschleppdienst-Beauftragung nach den Grundsätzen über ein Mitverschulden an ( der Höhe ) entstandener Schäden nur teilweise zu ersetzen.

Wenn der Stellplatzinhaber sich lieber durch horrende Kosten verursachende Abschleppaufträge schädigen lassen will, anstatt "billige" Vorkehrungen gegen unbefugtes Parken zu treffen, dann muß er "gerechterweise" die Konsequenzen seiner selbst"verschuldeten" Abschleppkosten-Schäden tragen, sodaß er nur ca. 5% der Abschleppkosten als Schaden ersetzt verlangen kann.

Zitat (von maxrebo):
was ich im dunkeln übersehen habe.


Unbeleuchtete Hinweisschilder in Verbindung mit fehlender Stellplatz-Markierung könnten dafür sprechen, dass jedenfalls für die dem Stellplatzinhaber durch die Beauftragung von Abschleppungen von "Nachtparkern" entstandenen Schäden ( in Höhe der ihm in Rechnung gestellten Kosten ) nur ein deutlich niedrigerer Ersatz verlangt werden könnte, § 254 BGB, als von "Falschparkern" im Hellen.

Denn wenn der Stellplatzinhaber im Finstern seinen Alleinbenutzungswillen eher verhehlt, fasst verheimlicht, soll er sich ein "Mitverschulden" an etwaig erlittenen Abschleppkosten-Schäden mitanrechnen lassen müssen.

RK




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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2113 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Denn wenn der Stellplatzinhaber im Finstern seinen Alleinbenutzungswillen eher verhehlt, fasst verheimlicht, soll er sich ein "Mitverschulden" an etwaig erlittenen Abschleppkosten-Schäden mitanrechnen lassen müssen.

Interessanter Ansatz.

Der BGH sieht es aber etwas anders.
V ZR 192/22

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn der Stellplatzinhaber
Könntest du dich auf die Frage des TE beschränken ?
Könntest du evtl. beantworten, ob und wie viel der TE nun zu bezahlen hat?

Die Lebenserfahrung sagt, dass der TE sich nicht mehr mit den Stellplatzinhaber=Anrufer beim Parknotruf/Abschleppdienst auseinandersetzen wird/ möchte/muss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 7x hilfreich)

RrKOrtmann von welchem Planeten kommst du?

Der Parker begeht Straftaten (123 StGB) und macht illegales (§ 858 BGB).
Und das Opfer soll haften?
:???: :bang:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127409 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Susi_Ratlos):
RrKOrtmann von welchem Planeten kommst du?

Ich bin sicher, das RrKOrtmann das von ihm behauptete und überaus seltsam Erscheinende noch substantiieren wird durch Nennung von Paragrafen und entsprechenden Urteilen.

Gesetze bezüglich der rechtswidrigen Nutzung von fremdem Eigentum gelten nämlich durchaus auch ohne das man sie erklärt oder mit irgendwelche billigen Absperrketten signalisiert.



Zitat (von de Bakel):
Interessanter Ansatz.

Ja, der kam mir auch schon das eine oder andere Mal unter, wenn es mit von mir gräumten Haltern in den Clinch ging.
Durchgesetzt hat sich bisher damit keiner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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