Rechnung´s Stellung und Sofort Mahnbescheid !?!?!?!

21. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.03.2019 21:12:59
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 4x hilfreich)
Rechnung´s Stellung und Sofort Mahnbescheid !?!?!?!

Person A hat eine Unstimmigkeit mit einer falschen Rechnung von einem Anwalt. Die Gesellte Rechnung war komplett falsch, das Leistungsdatum so wie die betrag der erbachten Leistung !
Nach edlichen Reklamationen sah die Kanzlei ihren Fehler ein, und übersendete eine korrekte Rechnung mit 6 Tagen Zahlungsfrist.
Gedroht wurde mit der Beantragens eines Mahnbescheides solange der rechungsbetrag nicht am 6 Tag auf dem Konto der Kanzlei ist.
Nun muss Person A allerdings erstmahl auf den Eingang des Alg1 Warten. Und währe somit zahlungsfähig ab dem 02.01.2019
Listigerweise wurde die Rechnung trotz mehrfacher Forderung erst nach knapp 3 Jahre gestellt.
Ist so eine Kurze Zahlungsfrist überhaupt rechtens ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von 91Darween91):
Ist so eine Kurze Zahlungsfrist überhaupt rechtens ?

Eine Rechnung ist ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung "sofort" fällig - das ist deutlich kürzer als 6 Tage.



Zitat (von 91Darween91):
Nun muss Person A allerdings erstmahl auf den Eingang des Alg1 Warten.

Das ist erst mal nicht das Problem des Rechnungserstellers.

Was hat man mit der Rücklage für die Dienstleistung von vor 3 Jahren gemacht? Oder hat man gar keine Rücklage gebildet?

Ist dem Anwalt bekannt, das man aktuell ALG bezieht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich weiss jetzt nicht, wie lange die Dienstleistung des Anwalts her ist. Kann natürlich sein, dass es ein Verjährungsproblem gibt, Jahresende ist ja nicht mehr fern.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Da gehe ich auch von aus.
Von der Kanzlei her ist das soweit ok.
Man will vermeiden das die Forderung verjährt.

Wenn man diese erst Anfang Januar bezahlen kann, sollte man der Kanzlei schreiben, das man dann bezahlen kann und auf die Einrede der Verjährung gegen die Rechnung verzichtet.
Dann bezahlen und gut ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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