Recht auf Behandlung?

26. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)
Recht auf Behandlung?

Hallo, ich habe seit vielen Jahren Depressionen. Teils durch unverarbeitete Kindheitserlebnisse, teils durch Mobbing im Job. Ich war 2006/2007 ein ganzes Jahr krankgeschrieben deswegen. Durch einen Arbeitsplatzwechsel (innerhalb der Firma) an einen anderen Standort hatte ich gedacht, dass ich mich etwas gefangen habe. Im Januar 2010 kam ich dann ins Krankenhaus (Verdacht auf Fibromyalgie - hatte vor Verzweifelung und Schmerzen einen Nervenzusammenbruch bei meiner Ärztin). Im KH wurde dann u. a. wieder eine mittelschwere bis schwere Depression festgestellt und mir wurde dringend angeraten, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen.

Tja... und seit dem suche ich verzweifelt einen Therapieplatz. Über zwei Jahre höre ich mir jetzt an, dass ich aus Kapazitätsgründen keinen Platz bekommen kann. Es wird immer schlimmer. Durch den Wohnungswechsel bin ich nun ganz allein. Freunde habe ich keine, da ich durch meine Krankheit keine engeren Kontakte knüpfen kann. Zu meiner Familie habe ich keinen Kontakt mehr, weil dort die Wurzel allen Übels liegt.

Keiner kann mir helfen. Weder Krankenkasse, noch Hausarzt hat da wohl Einfluss drauf. Und was nützen mir Überweisungen, wenn ich keinen Platz bekomme? Andere Leute machen nun schon die 3. oder 4. Therapie. Aber die sind schon im Patientenstamm - ich wäre ja neu. Hat man denn keine Möglichkeit, an einen Platz zu kommen? Gibt es da nicht irgendwelche Patientenrechte auf Behandlung oder so?

LG Lilex

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Nein - wie denn auch? Daß ein Gericht einen Therapeuten verpflichtet, Sie zu behandeln, wäre ja nun eine denkbar schlechte Voraussetzung für eine Therapie.

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#2
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Dringlich werden Sie nur behandelt, wenn Sie sich selbst in eine psychiatrische Klinik einweisen oder den Versuch machen, sich auf die Bahnschienen zu legen.
Alle anderen Patienten landen auf den Wartelisten der Psychotherapeuten.

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#3
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Danke für Ihre Antworten. Ich hab es ja schon befürchtet. Eingewiesen im übertragenen Sinne hatte ich mich ja schon - allerdings nicht stationär, sondern in eine Tagesklinik. Die brachte aber keinen Erfolg, da die dortige Behandlung zu allgemein und zu wenig individuell gestaltet war. Ich hatte die Hoffnung, dass man von dort aus eine ambulante Anschlussbehandlung bekommen kann. Leider war dem nicht so. Dann werde ich wohl mehr schlecht als recht damit leben müssen.

Vielen Dank nochmals.

LG Lilex

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ja, leider ist die Notwendigkeit einer schnellen Behandlung bei psych. Erkrankungen in der Praxis scheinbar (noch) nicht beachtet oder umsetzbar. Eigentlich katastrophal, wenn man bedenkt, dass in den meisten Fällen auch die Angehörigen (Eltern, Partner, Kinder) betroffen und behandlungsbedürftig sind! Bleibt das Umfeld unbeachtet, multipliziert sich mit jedem Erkrankten die Zahl der neuen Kranken.

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#5
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

Ja, es gibt einen Rechtsanspruch gemäß § 27 SGB V .

Kurz:
Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen in angemessener Zeit einen Therapieplatz zur Verfügung zu stellen.

Wenn aufgrund der hohen Auslastung der Praxen kein Platz zur Verfügung steht, dann können Sie hilfsweise einen Antrag auf Kostenerstattung stellen (anstelle von Sachleistung; KK leisten vorrangig nach dem Sachleistungsprinzip).
Kostenerstattung ist zu verstehen wie Rechnungserstattung bei Selbstzahlern (i.d.R. Privatversicherte), allerdings sollten Sie dann die nicht gedeckten Kostenanteile (Rechnung des Behandlers / Erstattung der KK) vorab erfragen.

Wenn Ihnen die KK das Kostenerstattungsverfahren bewilligt, werden Sie möglicherweise eher an einen Therapieplatz herankommen, da auch viele Psychotherapeuten ein Kontingent für Selbstzahler zurückhalten.

Alles Gute!



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Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

-- Editiert in.sure.ace am 02.10.2012 10:18

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Oha, das ist aber interessant. Da werde ich auf jeden Fall danach gehen. Das einzige, was mir meine KK bisher angeboten hat, war eine gegoogelte Liste aller Therapeuten hier (hab ich selbst gegoogelt - waren 3 Stück).

Und ich denke mal, meine erfolglose Suche von Febraur 2010 bis jetzt ist ein angemessener Zeitraum? Manchmal habe ich wirklich die Vermutung, die warten, bis sich manche Probleme von Depressionskranken von "alleine" lösen. Ist morbide, aber bei solchen Erfahrungen kommen einem auch solche Gedanken....

Ich bedanke mich vielmals für die wertvollen Tipps!!

LG Lilex

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#7
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Hallo, ich bins nochmal. Ich hatte meiner KK so einen Antrag gestellt und jetzt kam (natürlich) die Ablehnung. Sinngemäß begründeteten sie es damit, dass sie Leistungen nur für vertraglich gebundene Therapeuten bezahlt.

Ich würde jetzt gern Widerspruch einlegen, weiß aber nicht so recht, wie ich da argumentieren soll.

quote:<hr size=1 noshade>Ja, es gibt einen Rechtsanspruch gemäß § 27 SGB V .

Kurz:
Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen in angemessener Zeit einen Therapieplatz zur Verfügung zu stellen. <hr size=1 noshade>


Könnte ich das in meinem Schreiben so anbringen? Und würde es was bringen, wenn ich einen Brief mitschicke, in dem mir im Februar 2010 von einer Psychologin dringend geraten wurde, eine Therapie zu machen? (Als Info: Ich war damals in einem ca. 45 km entfernten Krankenhaus, wo ich auch psycholgisch untersucht worden bin).

Und eine weitere Frage: Wenn ich mir jetzt einen Platz suche, der weiter weg ist (ca. 90 km, aber da würde ich 100% was finden), könnte die KK dann meine "Unkosten" erstatten? Ich müsste dann jedes Mal Urlaub nehmen oder unbezahlt freimachen (arbeite ganztags). Und der Weg ist ja auch nicht ohne... Aber ich denke, das wird nichts, oder?

LG Lilex

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#8
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

OK, Runde 2 ;-)
Beziehen Sie sich auf § 13 SGB V , und die einschlägige Meinung des Bundessozialgerichts (BSG, Az. 6 RKa 15/97).

Ich habe mal kurz eine Anleitung gegoogelt, die von einer Psychotherapeutin erstellt wurde, und die ich für Ihren Fall als Empfehlung sehe:

http://www.psychotherapie-nikesch.de/Vorgehen_Beantragung_Kostenerstattung.pdf

Das wird schon!

Alles Gute!

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Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

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#9
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Ja, Runde 2 wird eingeläutet! Ich bedanke mich für die Tipps und werde genau nach diesem empfohlenen Schema vorgehen.

Leider habe ich das alles bisher nicht gewusst, sonst wäre meine Wartezeit jetzt nicht schon 2 3/4 Jahre! Die Ablehnungen habe ich mir notiert. Da ich aber nur 3 Therapeuten hier habe, muss ich da halt mehrmals anrufen und das dann immer wieder dokumentieren.

Traurig, aber wahr: Hier gibt es weitaus mehr Tierärzte als Therapeuten :-( ... (wobei ich bei meinen beiden Miezen durchaus froh darüber bin)

Also nochmals vielen Dank und ich hoffe, dass ich meinen Antrag durchbekommen und einen Platz erhalten werde.

LG Lilex

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