Recht auf eine Kostenaufstellung?

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
DatEumel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf eine Kostenaufstellung?

Hallo zusammen,

Ich wusste nicht in welche Kategorie das Thema oGts gehört. Ich möchte von unserer offenen Ganztagsschule eine Rechnung, bzw eine Kostenaufstellung. Nun wurde mir von Träger mitgeteilt, dass ich 10 € dafür zahlen soll, da sie ja tausende Schüler bearbeiten müssen und der Aufwand so hoch sei. Ist das wirklich rechtens?

Liebe Grüße,
Dani

-- Editiert von User am 25. Mai 2023 18:18

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Private Schule, oder was müssen wir uns hier vom Konstrukt her vorstellen? Wie sieht der Vertrag aus, den Du mit der Schule geschlossen hast?

wirdwerden

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#2
 Von 
DatEumel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Schule ist öffentlich, die Ganztagsbetreung danach über die Diakonie. Die wird vom Staat finanziert, bis auf einen Tag, der eben nicht. Und um dem geht es. Dafür würde ich gerne eine Rechnung haben für die Steuer.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von DatEumel):
Ist das wirklich rechtens?

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von DatEumel):
Recht auf eine Kostenaufstellung?

Zitat (von DatEumel):
eine Rechnung haben für die Steuer.

Was von beidem will man denn nun haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Anspruch auf eine Rechnung besteht nur auf Grundlage des §14 UStG und daher nur für Rechnungen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Unternehmer. (Ausnahme: es gibt eine Gesetzesvorschrift, die den Leistungserbringer verpflichtet, nach einer amtlichen Gebührenordnung abzurechnen, wie z.B. die GOÄ, Gebührenordnung für Ärzte u.ä.)

Ansonsten gilt:

§ 368 BGB Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

§ 369 BGB Kosten der Quittung

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DatEumel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen. Ich wollte mich kurz bei Ihnen vielmals für Ihre Hilfe und Beträge bedanken. Viele Grüße, Dani

0x Hilfreiche Antwort

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