Hallo zusammen,
Ich wusste nicht in welche Kategorie das Thema oGts gehört. Ich möchte von unserer offenen Ganztagsschule eine Rechnung, bzw eine Kostenaufstellung. Nun wurde mir von Träger mitgeteilt, dass ich 10 € dafür zahlen soll, da sie ja tausende Schüler bearbeiten müssen und der Aufwand so hoch sei. Ist das wirklich rechtens?
Liebe Grüße,
Dani
-- Editiert von User am 25. Mai 2023 18:18
Recht auf eine Kostenaufstellung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Private Schule, oder was müssen wir uns hier vom Konstrukt her vorstellen? Wie sieht der Vertrag aus, den Du mit der Schule geschlossen hast?
wirdwerden
Die Schule ist öffentlich, die Ganztagsbetreung danach über die Diakonie. Die wird vom Staat finanziert, bis auf einen Tag, der eben nicht. Und um dem geht es. Dafür würde ich gerne eine Rechnung haben für die Steuer.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatIst das wirklich rechtens? :
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
ZitatRecht auf eine Kostenaufstellung? :
Zitateine Rechnung haben für die Steuer. :
Was von beidem will man denn nun haben?
Anspruch auf eine Rechnung besteht nur auf Grundlage des §14 UStG und daher nur für Rechnungen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Unternehmer. (Ausnahme: es gibt eine Gesetzesvorschrift, die den Leistungserbringer verpflichtet, nach einer amtlichen Gebührenordnung abzurechnen, wie z.B. die GOÄ, Gebührenordnung für Ärzte u.ä.)
Ansonsten gilt:
§ 368 BGB Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
§ 369 BGB Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Guten Morgen. Ich wollte mich kurz bei Ihnen vielmals für Ihre Hilfe und Beträge bedanken. Viele Grüße, Dani
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
11 Antworten
-
5 Antworten