Rechtliche Handhabe Eigentum zurück bekommen

7. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtliche Handhabe Eigentum zurück bekommen

Moin liebe Rechtsgemeinde,

ich habe dort mal eine Frage und würde gerne mal eure Einschätzung hören was Ihr in dem Fall machen würdet.

Ich habe vor ein paar Jahren meiner Ex diverse Tauchflaschen zur Verfügung gestellt, da ich damals einfach keine Zeit hatte meinem Hobby nachzugehen. Dies war lediglich eine Leihgabe, nicht mehr und nicht weniger.
Selbstverständlich habe ich nichts schriftlich, da ich dachte, dass es nicht nötig wäre. Dies könnte mir jetzt zum Verhängnis werden.

Ich habe Sie im Facebook Messenger angeschrieben, weil ich weder eine Telefonnummer noch eine Anschrift von Ihr habe. Sie hat die Nachricht auch gelesen, aber nicht darauf reagiert.

Habe ich überhaupt eine Chance mein Eigentum zurück zu bekommen?
Am besten wäre es, wenn sie sich dazu äußert, dann hätte ich es schriftlich, dass sie die Flaschen erhalten hat.
Ich glaube da aber nicht dran, dass Sie das macht. Selbst im gebrauchten Zustand reden wir von einem Wert von ca. 600 €.

Was meint Ihr ?
Bin für jedes Statement dankbar.

Viele Grüße
NitroxHH

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von NitroxHH):
Ich habe vor ein paar Jahren
2 Jahre, 3, 10, 20 ?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von NitroxHH):
Dies könnte mir jetzt zum Verhängnis werden.
Was wäre das Verhängnis?

Vermutlich müsstest du sehr viel mehr als 600,- einsetzen, um auf rechtlichem Wege wieder an die Flaschen zu kommen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

user08154711
Circa 4 Jahre


Anami
Das Verhängnis wäre, dass ich es nicht schriftlich habe und somit keine Handhabe besteht.

Es würde mir also wesentlich mehr kosten ?

Mal ein ganz blöder Vergleich.
Dann kann jemand bei ganz vielen Leuten Sachen von 400€ leihen, nicht zurück geben und hoffen, dass derjenige nicht verklagt wird, weil nix schriftlich festgehalten wurde und der Wert ist zu gering. Das macht mir grad echt Sorgen, wenn das hier die falschen Leute lesen.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von NitroxHH):
Es würde mir also wesentlich mehr kosten ?
Ich meine, dich würde es sehr viel mehr kosten...
Du hast keine beweisbare Vereinbarung getroffen. Nach 4 Jahren müsstest du diese Person erst ausfindig machen (lassen), dann, wenn nicht gütlich, eben gerichtlich zur Rückgabe der Leihsache bringen. Und evtl. mit Anwaltshilfe...
Ob das alles wohl sehr viel mehr als 600,- wert ist? Denn gebraucht sind die Flaschen ja nun. Und mind. 4 Jahre alt.

Zitat (von NitroxHH):
Das macht mir grad echt Sorgen, wenn das hier die falschen Leute lesen.
Vermutlich sind schon viele andere Leute von ganz allein auf diese Ideen gekommen.

ICH würde mir eher wieder selbst Tauchflaschen anschaffen und niemals mehr verleihen. Weder mit schriftlicher Vereinbarung noch per Handschlag.

Aber das entscheidet jeder für sich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Anami

Besten Dank für Deine Antwort.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von NitroxHH):
Habe ich überhaupt eine Chance mein Eigentum zurück zu bekommen?

Wie genau könnte man denn das Eigentum beweisen?


Wenn man die Beweise hat, dann müsste man eine Adressermittlung durchführen, danach eine gerichtfeste Aufforderung / Kündigung der Leihe erfolgen.
Das wäre dann das Vorspiel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

@Anami

Zitat:
Vermutlich müsstest du sehr viel mehr als 600,- einsetzen, um auf rechtlichem Wege wieder an die Flaschen zu kommen.

Eigentlich nicht:
Reine Gerichtskosten sind 159€. Und wenn man den Prozess gewinnt, muss die Gegenseite die übernehmen.

@Fragesteller
Aber bevor es soweit ist, muss man erstmal die Adresse haben. Ohne Adresse können Sie alle rechtlichen Schritte vergessen.
Dann müssen Sie Ihrer Ex gerichtsfest (also schriftlich, als Einschreiben mit klassischer Briefpost) mitteilen, dass Sie Ihre Flaschen bis zum tt.mm.jj [realistisches Datum einsetzen] zurück haben wollen.
Erst danach sollten Sie über rechtliche Schritte nachdenken.
Ob die rechtlichen Schritte dann aussichtsreich sind, hängt von der Qualität der Beweise ab.
Mir schwant nämlich, dass die Gegenseite in etwa folgendes beaupten wird: "Die Flaschen wären nicht geliehen, sondern geschenkt worden - weil man sich damals ja so gut verstanden hat."

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@DRKABO

Danke für Ihre Antwort.
Ihre Adresse bekomme ich schon raus, da ich weiß wo sie arbeitet.
Wäre die Qualität der Beweise ausreichend, wenn es 2 Zeugen gibt, die bestätigen können, dass sie sich die Flaschen geliehen hat und diese auch von ihr dort abgeholt wurden.

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von NitroxHH):
dass sie sich die Flaschen geliehen hat und diese auch von ihr dort abgeholt wurden.


Und wenn sie sagt, sie brachte ihnen die Flaschen zurück? Wann, das weiß sie nach der langen Zeit nicht mehr. Zeugen gibt es keine.
Zitat (von NitroxHH):
Ihre Adresse bekomme ich schon raus, da ich weiß wo sie arbeitet.

Da könnte ihr AG aber Ärger bekommen, wenn er ihnen die Adresse geben würde.

Lohnt sich der ganze Aufwand?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und wenn man den Prozess gewinnt,
Ja, wenn. WENN man als Kläger aber gar nichts hat als die Behauptung, man hätte vor 4 Jahren was verliehen...
------------------------------------
Zitat (von NitroxHH):
Wäre die Qualität der Beweise ausreichend,
Das kann nur ein Gericht entscheiden. Dort aber bist du noch lange nicht.

Empfehlung:
Wenn du sie treffen bzw. *richtig*anschreiben kannst (was bisher hier nicht bekannt war), frag sie doch ganz einfach, wie das nun mit den Tauchflaschen ist. Du würdest sie gern zurückhaben, weil du jetzt wieder selbst...
Zitat (von NitroxHH):
Sie hat die Nachricht auch gelesen, aber nicht darauf reagiert.
Nun ja, FB sollte man einfach nicht überbewerten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wäre die Qualität der Beweise ausreichend, wenn es 2 Zeugen gibt, die bestätigen können, dass sie sich die Flaschen geliehen hat und diese auch von ihr dort abgeholt wurden.

Zeugen sind immer gut.
Aber ich bin etwas irritiert über das von ihr dort abgeholt wurden.
Sie haben die Flaschen gar nicht selbst verliehen? Sie waren bei der "Ausleihe" gar nicht selbst dabei? Was ist mit "dort" gemeint? Der Fall scheint eventuell komplizierter zu sein, als es sich im Ausgangsbeitrag las.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und wenn sie sagt, sie brachte ihnen die Flaschen zurück?

Für diese Behauptung hätte dann sie die volle Beweislast ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NitroxHH
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@drkabo

Ich habe zu der Zeit bei meiner Schwester und meinem Schwager gewohnt. Als sie die Pullen abgeholt hat, waren beide und meine Wenigkeit zugegen. Also 2 Zeugen, die Ex und ich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Also 2 Zeugen, die Ex und ich.

Sieht gut aus.

Und jetzt wohnen Sie woanders?
Leistungsort der Rückgabe ist - soweit nicht anders vereinbart - der Ort der Ausleihe.
D.h. wenn Sie nicht mehr dort wohnen, wo die Ausleihe stattgefunden hat, haben Sie keinen Anspruch darauf, das die Flaschen zu Ihnen nach Hause zurückgebracht werden. Evtl. müssen Sie selbst abholen oder die Transportkosten für die Rückgabe tragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Denn gebraucht sind die Flaschen ja nun.
Falls noch vorhanden

Zitat (von NitroxHH):
Was meint Ihr ?
Wie kann nachgewiesen werden, dass du noch Eigentümer/in der Flaschen bist? (§1006 BGB)

Zitat (von NitroxHH):
Als sie die Pullen abgeholt hat, waren beide und meine Wenigkeit zugegen.
Also können die maximal nur die Abholung bezeugen. Nicht aber zur Klärung der Eigentumsverhältnisse beitragen

Zitat (von NitroxHH):
Was meint Ihr ?
Abhaken

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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